
Arbeitsgericht
Hannover
Urteil vom 12.11.2010
Aktenzeichen: 14 Sa 571/06
[Erstveröffentlichung! www-ra-grasse.de]
Leitsatz (+ Hervorhebungen: Rechtsanwalt
Graße, Hannover)
Die schriftliche Bestätigung "Hiermit
bestätige ich Erhalt und Kenntnisnahme der Dienstwagenordnung"
genügt nicht, um eine Dienstwagenordnung zum Vertragsbestandteil werden zu
lassen.
A
R B E I T S G E R I C H T H A
N N O V E R
Verkündet am:
12.11.2010
Gerichtsangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2
Ca 583/09
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
vertr. d. …
gegen
…
Beklagte
vertr. d. …
wegen Forderung
hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2010 durch
…
für Recht anerkannt:
1.
Die
Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.186,56 EUR netto abzüglich am
28.07.2010 gezahlter 1.283,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen.
2.
Die
Widerklage wird abgewiesen.
3.
Die
Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Der
Streitwert wird auf 3.475,57 € festgesetzt.
5.
Die
Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die
Parteien streiten über die Kostentragungspflicht von Leasingraten
für einen Dienstwagen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Der
am ………… geborene Kläger war vom 06.01.1977 bis zum 30.09.2009 bei der
Beklagten als Vertriebsmitarbeiter tätig. Maßgeblich war der mit der
Rechtsvorgängerin
der Beklagten abgeschlossene schriftliche
Arbeitsvertrag vom 01.12.1988 (Bl. 92 ff. d.A.).
§ 11 des
Arbeitsvertrages vom 01.12.1988 regelt:
„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform.“
Das
Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers, die von der
Beklagten
mit Schreiben vom 22.04.2009 (Bl. 5 d.A.) bestätigt wurde.
Bei
der Beklagten existiert eine Dienstwagenordnung (Bl. 6 ff. d.A.), die von
der Beklagten einseitig erlassen wurde und auf deren Inhalt Bezug genommen
wird. Ziffer 2.3 der Dienstwagenordnung regelt:
die Differenz für die Restlaufzeit als Einmalzahlung am Tag des Ausscheidens
fällig.“
Auf
den Inhalt der in Bezug genommenen Fuhrparkordnung, gültig am 01.09.2007,
(Bl.
117 d.A.) wird verwiesen.
Der
Kläger erhielt die Dienstwagenordnung zur Kenntnis. Das diesbezügliche, vom
Kläger unterzeichnete Bestätigungsschreiben
vom 01.08.2007 (Bl. 114 d.A.) lautet wie folgt:
Der
Kläger entschied sich, den ihm ab Februar 2008 zur Verfügung gestellten
Dienstwa
gen, VW Passat, mit einer Sonderausstattung zu bestellen. Dies
verursachte monatlich zusätzlich zu den von der Fuhrparkordnung vorgesehenen
und damit von der Beklagten
zu tragenden Kosten in Höhe von 570,00 €
eine um 136,66 € erhöhte Leasingrate. Die Beklagte zog diesen Zusatzbetrag
unmittelbar von dem monatlichen Nettogehalt des
Klägers ab (vgl. etwa
Abrechnung 8.09/1; Bl. 115 d.A.). Der Leasingvertrag hatte eine Laufzeit von
36 Monaten, von denen im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus
dem
Arbeitsverhältnis bereits 20 Monate abgelaufen waren. Nach Rückgabe des
Dienstwagens durch den Kläger wird dieser nun durch einen anderen
Arbeitnehmer der Beklagten benutzt, der jedoch keine Zusatzbeträge zahlt.
Für
den Monat September 2009 zog die Beklagte ausweislich der Abrechnung 9.09
(Bl. 4 d.A.) von dem sich ergebenden Nettobetrag in Höhe von 2.666,57 €
verschiedene Beträge, u.a. 2.323,22 €, ab.
Der
Kläger ist der Ansicht, der Abzug für die erhöhten Leasingraten sei nicht
berechtigt,
da die Dienstwagenordnung nicht Inhalt des
Arbeitsvertrages geworden sei. Darüber hinaus sei Ziffer 2.3 der
Dienstwagenordnung unwirksam, weil ein Verstoß gegen § 307 BGB vorliege.
Zudem sei die Eigenkündigung durch das Verhalten der Beklagten veranlasst
worden. Hinsichtlich des Vortrags zur Veranlassung der Eigenkündigung wird
auf
den Schriftsatz des Klägers vom 04.06.2010 (Bl. 72 ff. d.A.) Bezug
genommen.
Der
Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn noch
ausstehenden Restlohn in Höhe von 2.191,75 € nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu
zahlen. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen am
28.07.2010 auf diese Forderung 1.283,82 € gezahlt und zugleich in derselben
Höhe eine Widerklage erhoben. Der Widerklageschrift
satz vom 30.08.2010
ist dem Kläger am 02.09.2010 per Empfangsbekenntnis zugestellt worden. In
Höhe von 1.283,82 € bezogen auf die ursprüngliche Klageforderung haben die
Parteien im Kammertermin am 12.11.2010 den Rechtsstreit übereinstimmend für
erledigt erklärt.
Unter
Rücknahme der Klage in Höhe von 5,19 €, der die Beklagte zugestimmt hat,
beantragt der Kläger nunmehr
Die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger noch ausstehenden Restlohn in Höhe
von 2.186,56 € abzüglich am 28.07.2010 gezahlter 1.283,82 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009
zu zahlen.
Die
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
den
Kläger zu verurteilen, an die Beklagten 1.283,82 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger auch nach seinem Ausscheiden die zusätzlichen Kosten durch die erhöhten Leasingraten für die Sonderausstattung zu tragen habe.
Die
Beklagte behauptet, der Kläger habe sich mit der Dienstwagenordnung
einverstanden erklärt, da mit dem Erhalt und der Kenntnisnahme zweifellos
die Vereinbarung verbunden sei, dass ein Dienstwagen nur nach dieser
Dienstwagenordnung zur Verfügung gestellt werde. Die Dienstwagenordnung sei
damit schon durch die Gegenzeichnung des Klägers Inhalt des
Arbeitsverzeichnisses geworden. Da
ihm die Dienstwagenordnung und die
durch die Bestellung der
Sonderausstattung entstehenden Zusatzkosten bekannt waren, habe der Kläger
entsprechend der Regelung in Ziffer 2.3 den Zusatzbetrag in Höhe von
136,66 € auch für die verbleibende Laufzeit des Leasingvertrages von 16
Monaten zu
zahlen (16 x 136,66 € = 2.186,56 €). Zur Berechnung der
Beklagten wird auf den Schrift
satz vom 20.08.2010, S. 3 (Bl. 133 d.A.)
verwiesen. Dieser Betrag sei im September abgezogen worden neben der im
September ohnehin zu zahlenden 136,66 €. Da die Klausel
in Ziffer 2.2
der Dienstwagenordnung eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers nur für
den Fall der Eigenkündigung vorsehe, liege keine unzulässige Abwälzung von
Kosten auf
den Arbeitnehmer vor. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch eine Eigenkündi
gung sei allein vom Willen des Klägers abhängig
gewesen. Hinsichtlich des Beklagtenvortrags zur Verursachung der Kündigung
wird auf die Schriftsätze vom 07.07.2010 und 30.08.2010 (Bl. 86 ff. und Bl.
131 ff. d.A.) Bezug genommen. Nach Protokollerklärung der Beklagten lässt
die Dienstwagenverordnung nur zu, dass ein Mehrkostenbetrag eingefordert
wird, wenn die Sonderausstattung auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte
(Protokoll der Kammerverhandlung vom 14.07.2010, Bl. 96 R d. A.). Die Kosten
könnten daher auch
nicht von dem neuen Nutzer des Fahrzeugs verlangt
werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf das Vorbringen der Parteien in ihren in diesem
Verfahren gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die
Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber
unbegründet.
Der
Kläger hat Anspruch auf Auszahlung des restlichen Entgelts für September
2010, ein Abzug in Höhe von 2.186,56 € bzw. später nur noch 902,74 € war
nicht berechtigt.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung von
1.283,82 €. Der Kläger muss für die
Zeit nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses keine Kosten mehr tragen, die durch die Auswahl einer
Sonderausstattung für seinen Dienstwagen verursacht wurden.
Der
Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von restlichem Nettoentgelt in Höhe
von 902,74 € für den Monat September 2010 aus § 611 BGB i. V. m. dem
Arbeitsvertrag. Dass ein Entgeltanspruch in dieser Höhe entstanden ist, ist
zwischen den Parteien unstreitig.
Der
Anspruch ist nicht durch Aufrechnung gemäß §§ 397, 399 BGB erloschen.
Die
Beklagte nahm einen Abzug vom Nettoentgelt des Klägers vor und beruft sich
damit konkludent auf die rechtsvernichtende Einrede der Aufrechnung. Eine
Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 S. 1 BGB braucht nicht
ausdrücklich abgegeben zu werden (LAG Berlin/Brandenburg, 05.12.2007, 21 Sa
1770/07 – juris). Ausreichend ist, dass der Aufrechnungswille hinreichend
klar erkennbar ist. Die war vorliegend der Fall.
von 1.283,82 € am 28.07.2010) schließlich
die Pfändungsfreigrenzen und damit das Aufrechnungsverbot gemäß § 394 BGB
beachtet wurde, greift die Aufrechnung nicht durch,
da es an einem
aufrechenbaren Gegenanspruch der Beklagten fehlt. Sie hat keinen Anspruch
auf Rückzahlung der Zusatzkosten für die Sonderausstattung aus Ziffer 2.3
der Dienstwagenordnung.
Es fehlt an einer entsprechenden Einigung der Vertragsparteien.
Eine Einigung setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, Angebot
und Annahme. Die Dienstwagenordnung wurde einseitig von der Beklagten
verfasst und nicht zum Vertragsbestandteil gemacht. Wenn das Vorlegen der
Dienstwagenordnung als Vertragsangebot der Beklagten ausgelegt wird, den
bestehenden Arbeitsvertrag abzuändern, so
fehlt es jedenfalls an der Annahme durch den Kläger. Das
Schreiben vom 01.09.2007 (Bestätigung von Erhalt und Kenntnisnahme der
Dienstwagenordnung) kann nicht gemäß §§ 133, 157 BGB als
Annahmeerklärung ausgelegt werden. Ein objektiver Dritter in der Position
der Beklagten als Empfängerin der Erklärung durfte das Schreiben nicht so
verstehen, dass sich der Kläger mit der Geltung der Dienstwagenverordnung
einverstanden erklärte. Er setzte lediglich ein Erklärungszeichen
dahingehend, dass er die Dienstwagenverordnung zu Kenntnis nimmt. Ein
Erklärungswert auf Zustimmung einer Vertragsergänzung ist damit nicht
verbunden. Damit gab der Kläger keine entsprechende Willenserklärung ab.
Darüber hinaus verstieße die Annahme einer konkludenten Vertragsänderung
gegen die Schriftformklausel in § 11 des Arbeitsvertrags vom 01.12.1988.
Danach bedürfen Vertragsänderungen der Schriftform. Eine ausdrücklich
zwischen den Parteien vereinbarte Individualabrede könnte diese
Schriftformklausel ggf. abbedingen. Dies gilt jedoch nicht
für eine (von der Beklagten behauptete) konkludente
Einigung.
b)
Mangels Einbeziehung von Ziffer 2.3 der Dienstwagenordnung in den
Arbeitsvertrag kann dahinstehend, ob es sich bei der Klausel um eine
wirksame Regelung handelt. Es beste
hen jedoch nach Ansicht der Kammer
erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel.
Bei
der Dienstwagenordnung handelt es sich – eine wirksame Ergänzung des
Arbeitsvertrages unterstellt – um einen für eine Vielzahl von
Arbeitsverhältnissen verwendeten Formularvertrag und damit
um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs.
1 BGB. Der Vertrag unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle
nach §§ 305 ff. BGB.
Eine
formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB , wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners
durchzusetzen versucht, ohne von vornherein dessen Belange hinreichend zu
berücksichtigen und ihm einen angemessen Ausgleich zu gewähren.
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dem Kläger die
Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens entzogen. Damit er trotzdem zu
einer Zahlung herangezogen werden kann, muss eine besondere Rechtfertigung
gegeben sein. Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der
Kläger das Risiko einer vor Ablauf des Leasingvertrages erfolgten Beendigung
des Arbeitsverhältnisses bewusst eingegangen ist. Die vom Kläger gewünschte
Zahlungsausstattung bringt der Beklagten keine wirtschaftlichen Vorteile.
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich um einen Vorteil,
von dem weder der Kläger noch die Beklagte profitieren. Beide Parteien sind
in Kenntnis dieses Umstandes die entsprechende Vereinbarung eingegangen.
Soweit die Beklagte darauf verweist, der Kläger habe diese Verpflichtung
freiwillig begründet und auch den Tatbestand der Kostentragung durch seine
Eigenkündigung freiwillig ausgelöst, ist anzumerken, dass auch die
Beklagte die drohende Kostenbelastung durch die Genehmigung einer
Sonderausstattung freiwillig vereinbart hat. Es stellt sich daher die Frage,
zu wessen Lasten die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht.
Zu
einer vergleichbaren Klausel hat das LAG Berlin/Brandenburg folgendes
entschieden: „Die Risikoverteilung der Kosten für ein Arbeitsmittel erfolgt
unausgewogen und zu Lasten des Arbeitnehmers. Dieser hat trotz des
Verlustes der Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses die mit der bisherigen Nutzung des Fahrzeuges
verbundenen Differenzraten bis zum Ablauf des Leasingvertrages weiterhin zu
zahlen. Durch die Erhebung des verbleibenden Restbetrages des Eigenanteils
„in einer Summe“ verschafft sich die Beklagte darüber hinaus zusätzlich
Kapital. Der Kläger wird
im Ergebnis verpflichtet, ihr insoweit ein
unverzinsliches Darlehen zu gewähren. „(Urteil v. 05.12.2007, 21 Sa 1770/07
– juris; vgl. zu dieser Begründung auch BAG, 09.09.2003, 9
AZR 574/04, AP
Nr. 15 zu § 611 BGB Sachbezüge = EZA § 611 BGB 2002 Inhaltskontrol
le
Nr. 1). Weiter führt das LAG Berlin/Brandenburg aus: „Die
Risikoabwälzung auf den Arbeitnehmer ist nicht in den
Besonderheiten des Streitfalls begründet. Grundsätzlich ist
der
Beklagten ein Interesse daran zuzugestehen, zusätzliche Leasingkosten für
ein Fir
menfahrzeug, die allein auf Sonderwünsche des Arbeitnehmers
zurückgehen, bei einer beklagtenseitig nicht veranlassten Beendigung des
Dienstverhältnisses dem Arbeitneh
mer aufzuerlegen. Andererseits sieht
die Dienstwagenrichtlinie eine solche Überbürdung
des Kostentragung
allgemein und pauschal für jeden Fall der Eigenkündigung des Arbeitnehmers
(…) vor, ohne Differenzierung danach, ob ggf. das Dienstfahrzeug mit
Sonderausstattung kostenneutral weitervermittelt bzw. anderweitig verwandt
oder bspw. einem anderen interessierten Arbeitnehmer unter Übernahme des
Eigenanteils an den Leasingraten überlassen werden kann.“
Diese
beiden Aspekte sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Insbesondere
ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass der Kläger den geforderten
Betrag als Einmalzahlung zu erbringen hat.
Zu
berücksichtigten ist weiter das Recht des Arbeitnehmers, jederzeit das
Arbeitsverhält
nis durch fristgerechte Kündigung beenden zu können und
die Gefahr, dieses Recht wer
de durch eine solche Abrede unzulässig
erschwert, wenn der Arbeitnehmer durch den finanziellen Druck in Gestalt von
drohenden Leasingkosten Erstattungsansprüchen abgehalten werden könnte. Da
bereits zwei Gründe zur Unwirksamkeit der Klausel führen, kann dahinstehen,
ob sich ein weiterer Unwirksamkeitsgrund daraus ergibt, dass ggf. eine
unzulässige Kündigungserschwerung vorliegt (LAG Berlin/Brandenburg,
05.12.2007, 21
Sa 1770/07 – juris; LAG Köln, 10.03.2008, 14 Sa 1331/07 –
juris; BAG, 09.11.1994, 10
AZR 62/94, EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 81
m.w.N.).
3.
Der
Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Zinsen sind ab dem
Fälligkeitszeit
punkt (01.10.2009) auf den zunächst insgesamt
einbehaltenen Betrag von 2.186,56 € zu zahlen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung
eines Teilbetrages in Höhe von 1.283,82 € (28.07.2010) sind Zinsen nur noch
auf den Differenzbetrag von 902,74 € zu zahlen.
II.
Die
Widerklage ist unbegründet, da die Beklagte keinen Anspruch gegen den Kläger
auf Zahlung der Zusatzkosten für die Sonderausstattung des Dienstwagens hat.
Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
III.
Die
Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1,
91a Abs.
1 Satz 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von
1.283,982 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über
die Kosten zu entscheiden. Nach billi
gem. Ermessen, unter
Berücksichtung des bisherigen Sach- und Streitstandes, waren
auch
insoweit der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da kein Anspruch auf Zahlung
der Zusatzkosten für die Sonderausstattung bestand. Auf die obigen
Ausführungen wird Be
zug genommen.
IV.
Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO und
§ 45
Abs. 1 Satz 3 GKG. Bei der Klageforderung handelt es sich um
Arbeitsentgelt für den Mo
nat September 2009, bei der Widerklage um
Zahlungsansprüche aus Ziffer 2.3 der Dienstwagenordnung. Es handelt sich
damit nicht um denselben Gegenstand, so dass
eine Zusammenrechnung zu
erfolgen hatte.
V.
Die
Voraussetzungen für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3
ArbGG sind nicht gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden,
b)
wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder
c)
in Rechtsstreitigkeiten
über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündi
gung eines Arbeitsverhältnisses.
Soweit die Voraussetzungen zu a), b) oder c) nicht vorliegen, ist gegen
dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufungsschrift muss von einem
bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; an
seiner Stelle können Vertreter der Gewerkschaften oder von Vereinigungen von
Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie
kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der
Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglied Partei sind.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Siemensstraße 10, 30173 Hannover
fung gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass
gegen dieses Urteil Berufung einge
legt werde. Ihr soll ferner eine
Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt
werden.
Dabei ist bei nicht zugelassener Berufung der Wert des
Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen; die Versicherung an Eides Statt
ist insoweit nicht zulässig.
Die
für die Zustellung an die Gegenseite erforderliche Zahl von beglaubigten
Abschriften
soll mit der Berufungs- bzw. Begründungsschrift eingereicht werden.
lar mehr, einzureichen.
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