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Arbeitsrecht

Arbeitsrecht - Urteilssammlung

Dienstwagenordnung

Urteile zum Thema Dienstwagenordnung


Dienstwagenordnung - Kenntnisnahme ist nicht gleich EinverständniserklärungArbeitsgericht Hannover
Urteil vom 12.11.2010
Aktenzeichen: 14 Sa 571/06
[Erstveröffentlichung! www-ra-grasse.de]


 

Leitsatz (+ Hervorhebungen: Rechtsanwalt Graße, Hannover)
Die schriftliche Bestätigung "Hiermit bestätige ich Erhalt und Kenntnisnahme der Dienstwagenordnung" genügt nicht, um eine Dienstwagenordnung zum Vertragsbestandteil werden zu lassen.

 

A R B E I T S G E R I C H T   H A N N O V E R

 

Verkündet am:

12.11.2010

 

Gerichtsangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

2 Ca 583/09

 

In dem Rechtsstreit

Kläger

vertr. d. …

gegen

Beklagte

vertr. d. …

 

wegen Forderung

hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2010 durch

 

für Recht anerkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.186,56 EUR netto abzüglich am 28.07.2010 gezahlter 1.283,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen.

2.     Die Widerklage wird abgewiesen.

3.     Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.     Der Streitwert wird auf 3.475,57 € festgesetzt.

5.     Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.



T a t b e s t a n d

 

Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht von Leasingraten für einen Dienstwagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am ………… geborene Kläger war vom 06.01.1977 bis zum 30.09.2009 bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter tätig. Maßgeblich war der mit der Rechtsvorgängerin
der Beklagten abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.12.1988 (Bl. 92 ff. d.A.).
§ 11 des Arbeitsvertrages vom 01.12.1988 regelt:

„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.“

Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers, die von der Beklagten
mit Schreiben vom 22.04.2009 (Bl. 5 d.A.) bestätigt wurde.

Bei der Beklagten existiert eine Dienstwagenordnung (Bl. 6 ff. d.A.), die von der Beklagten einseitig erlassen wurde und auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Ziffer 2.3 der Dienstwagenordnung regelt:

 „Die Ausstattung entspricht der Fuhrparkordnung (Grundausstattung) des jeweiligen Pkw-Typs (…). Für weitere Ausstattung sowie Fahrzeugauswahl verweisen wir auf die jeweils gültige Fuhrparkordnung. Sonderausstattungen, die außerhalb der Grundausstattung liegen, können nach Zustimmung des Vorgesetzten bestellt werden. Die Differenz zwischen der gewählten Zusatzausstattung  und der in der Fuhrparkordnung genannten Leasingrate ist vom Fahrer zu tragen. Sollte das Dienstverhältnis aufgrund einer Eigen­kündigung durch den Anforderer vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet werden, so wird
die Differenz für die Restlaufzeit als Einmalzahlung am Tag des Ausscheidens fällig.“

Auf den Inhalt der in Bezug genommenen Fuhrparkordnung, gültig am 01.09.2007, (Bl.
117 d.A.) wird verwiesen.

Der Kläger erhielt die Dienstwagenordnung zur Kenntnis. Das diesbezügliche, vom Kläger unterzeichnete Bestätigungsschreiben vom 01.08.2007 (Bl. 114 d.A.) lautet wie folgt:

 „Bestätigung

 Hiermit bestätige ich Erhalt und Kenntnisnahme der Dienstwagenordnung., gültig ab 01.09.2007.“

Der Kläger entschied sich, den ihm ab Februar 2008 zur Verfügung gestellten Dienstwa­
gen, VW Passat, mit einer Sonderausstattung zu bestellen. Dies verursachte monatlich zusätzlich zu den von der Fuhrparkordnung vorgesehenen und damit von der Beklagten
zu tragenden Kosten in Höhe von 570,00 € eine um 136,66 € erhöhte Leasingrate. Die Beklagte zog diesen Zusatzbetrag unmittelbar von dem monatlichen Nettogehalt des
Klägers ab (vgl. etwa Abrechnung 8.09/1; Bl. 115 d.A.). Der Leasingvertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten, von denen im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus
dem Arbeitsverhältnis bereits 20 Monate abgelaufen waren. Nach Rückgabe des Dienst­wagens durch den Kläger wird dieser nun durch einen anderen Arbeitnehmer der Beklagten benutzt, der jedoch keine Zusatzbeträge zahlt.

Für den Monat September 2009 zog die Beklagte ausweislich der Abrechnung 9.09 (Bl. 4 d.A.) von dem sich ergebenden Nettobetrag in Höhe von 2.666,57 € verschiedene Beträge, u.a. 2.323,22 €, ab.

Der Kläger ist der Ansicht, der Abzug für die erhöhten Leasingraten sei nicht berechtigt,
da die Dienstwagenordnung nicht Inhalt des Arbeitsvertrages geworden sei. Darüber hinaus sei Ziffer 2.3 der Dienstwagenordnung unwirksam, weil ein Verstoß gegen § 307 BGB vorliege. Zudem sei die Eigenkündigung durch das Verhalten der Beklagten veranlasst worden. Hinsichtlich des Vortrags zur Veranlassung der Eigenkündigung wird auf
den Schriftsatz des Klägers vom 04.06.2010 (Bl. 72 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn noch ausste­henden Restlohn in Höhe von 2.191,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat unter Be­rücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen am 28.07.2010 auf diese Forderung 1.283,82 € gezahlt und zugleich in derselben Höhe eine Widerklage erhoben. Der Widerklageschrift­
satz vom 30.08.2010 ist dem Kläger am 02.09.2010 per Empfangsbekenntnis zugestellt worden. In Höhe von 1.283,82 € bezogen auf die ursprüngliche Klageforderung haben die Parteien im Kammertermin am 12.11.2010 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Unter Rücknahme der Klage in Höhe von 5,19 €, der die Beklagte zugestimmt hat, beantragt der Kläger nunmehr

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger noch ausstehenden Restlohn in Höhe von 2.186,56 € abzüglich am 28.07.2010 gezahlter 1.283,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Widerklagend beantragt sie,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten 1.283,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger auch nach seinem Ausscheiden die zusätzli­chen Kosten durch die erhöhten Leasingraten für die Sonderausstattung zu tragen habe.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich mit der Dienstwagenordnung einverstanden erklärt, da mit dem Erhalt und der Kenntnisnahme zweifellos die Vereinbarung verbunden sei, dass ein Dienstwagen nur nach dieser Dienstwagenordnung zur Verfügung gestellt werde. Die Dienstwagenordnung sei damit schon durch die Gegenzeichnung des Klägers Inhalt des Arbeitsverzeichnisses geworden.  Da ihm die Dienstwagenordnung und die
durch die Bestellung der Sonderausstattung entstehenden Zusatzkosten bekannt waren, habe der Kläger entsprechend der Regelung in Ziffer 2.3 den Zusatzbetrag in Höhe von 136,66 € auch für die verbleibende Laufzeit des Leasingvertrages von 16 Monaten zu
zahlen (16 x 136,66 € = 2.186,56 €). Zur Berechnung der Beklagten wird auf den Schrift­
satz vom 20.08.2010, S. 3 (Bl. 133 d.A.) verwiesen. Dieser Betrag sei im September ab­gezogen worden neben der im September ohnehin zu zahlenden 136,66 €. Da die Klausel
in Ziffer 2.2 der Dienstwagenordnung eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers nur für
den Fall der Eigenkündigung vorsehe, liege keine unzulässige Abwälzung von Kosten auf
den Arbeitnehmer vor. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Eigenkündi­
gung sei allein vom Willen des Klägers abhängig gewesen. Hinsichtlich des Beklagtenvor­trags zur Verursachung der Kündigung wird auf die Schriftsätze vom 07.07.2010 und 30.08.2010 (Bl. 86 ff. und Bl. 131 ff. d.A.) Bezug genommen. Nach Protokollerklärung der Beklagten lässt die Dienstwagenverordnung nur zu, dass ein Mehrkostenbetrag eingefordert wird, wenn die Sonderausstattung auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte (Protokoll der Kammerverhandlung vom 14.07.2010, Bl. 96 R d. A.). Die Kosten könnten daher auch
nicht von dem neuen Nutzer des Fahrzeugs verlangt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf das Vorbringen der Parteien in ihren in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

  

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Auszahlung des restlichen Entgelts für September 2010, ein Abzug in Höhe von 2.186,56 € bzw. später nur noch 902,74 € war nicht berechtigt.
Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.283,82 €. Der Kläger muss für die
Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Kosten mehr tragen, die durch die Auswahl einer Sonderausstattung für seinen Dienstwagen verursacht wurden.

 1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von restlichem Nettoentgelt in Höhe von 902,74 € für den Monat September 2010 aus § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag. Dass ein Entgeltanspruch in dieser Höhe entstanden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.

 2.

Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung gemäß §§ 397, 399 BGB erloschen.

Die Beklagte nahm einen Abzug vom Nettoentgelt des Klägers vor und beruft sich damit konkludent auf die rechtsvernichtende Einrede der Aufrechnung. Eine Aufrechnungserklä­rung im Sinne des § 388 S. 1 BGB braucht nicht ausdrücklich abgegeben zu werden (LAG Berlin/Brandenburg, 05.12.2007, 21 Sa 1770/07 – juris). Ausreichend ist, dass der Auf­rechnungswille hinreichend klar erkennbar ist. Die war vorliegend der Fall.

 Auch wenn eine Aufrechnungserklärung erklärt und (unter Berücksichtigung der Zahlung
von 1.283,82 € am 28.07.2010) schließlich die Pfändungsfreigrenzen und damit das Auf­rechnungsverbot gemäß § 394 BGB beachtet wurde, greift die Aufrechnung nicht durch,
da es an einem aufrechenbaren Gegenanspruch der Beklagten fehlt. Sie hat keinen An­spruch auf Rückzahlung der Zusatzkosten für die Sonderausstattung aus Ziffer 2.3 der Dienstwagenordnung.

 a)

 Die Dienstwagenordnung ist nicht Vertragsbestandteil geworden.

Es fehlt an einer entsprechenden Einigung der Vertragsparteien. Eine Einigung setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, Angebot und Annahme. Die Dienstwagenordnung wurde einseitig von der Beklagten verfasst und nicht zum Vertragsbestandteil gemacht. Wenn das Vorlegen der Dienstwagenordnung als Vertragsangebot der Beklagten ausgelegt wird, den bestehenden Arbeitsvertrag abzuändern, so fehlt es jedenfalls an der Annahme durch den Kläger. Das Schreiben vom 01.09.2007 (Bestätigung von Erhalt und Kenntnisnahme der Dienstwagenordnung) kann nicht gemäß §§ 133, 157 BGB als Annahmeerklärung ausgelegt werden. Ein objektiver Dritter in der Position der Beklagten als Empfängerin der Erklärung durfte das Schreiben nicht so verstehen, dass sich der Kläger mit der Geltung der Dienstwagenverordnung einverstanden erklärte. Er setzte lediglich ein Erklärungszeichen dahingehend, dass er die Dienstwagenverordnung zu Kenntnis nimmt. Ein Erklärungswert auf Zustimmung einer Vertragsergänzung ist damit nicht verbunden. Damit gab der Kläger keine entsprechende Willenserklärung ab.

Darüber hinaus verstieße die Annahme einer konkludenten Vertragsänderung gegen die Schriftformklausel in § 11 des Arbeitsvertrags vom 01.12.1988. Danach bedürfen Ver­tragsänderungen der Schriftform. Eine ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbarte Individualabrede könnte diese Schriftformklausel ggf. abbedingen. Dies gilt jedoch nicht
für eine (von der Beklagten behauptete) konkludente Einigung.

b)

Mangels Einbeziehung von Ziffer 2.3 der Dienstwagenordnung in den Arbeitsvertrag kann dahinstehend, ob es sich bei der Klausel um eine wirksame Regelung handelt. Es beste­
hen jedoch nach Ansicht der Kammer erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Klausel.

Bei der Dienstwagenordnung handelt es sich – eine wirksame Ergänzung des Arbeitsver­trages unterstellt – um einen für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendeten Formularvertrag und damit um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Der Vertrag unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

 Ziffer 2.3 der Dienstwagenordnung verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie den Kläger unangemessen entgegen der Gebote von Treu und Glauben benachteiligt.

Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB , wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessen Ausgleich zu gewähren.

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dem Kläger die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens entzogen. Damit er trotzdem zu einer Zahlung herangezogen werden kann, muss eine besondere Rechtfertigung gegeben sein. Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der Kläger das Risiko einer vor Ablauf des Leasingvertrages erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewusst eingegangen ist. Die vom Kläger gewünschte Zahlungsausstattung bringt der Beklagten keine wirtschaftlichen Vorteile. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich um einen Vorteil, von dem weder der Kläger noch die Beklagte profitieren. Beide Parteien sind in Kenntnis dieses Umstandes die entsprechende Vereinbarung eingegangen. Soweit die Beklagte darauf verweist, der Kläger habe diese Verpflichtung freiwillig begründet und auch den Tatbestand der Kostentragung durch seine  Eigenkündigung freiwillig ausgelöst, ist anzumerken, dass auch die Beklagte die drohende Kostenbelastung durch die Genehmigung einer Sonderausstattung freiwillig vereinbart hat. Es stellt sich daher die Frage, zu wessen Lasten die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht.

Zu einer vergleichbaren Klausel hat das LAG Berlin/Brandenburg folgendes entschieden: „Die Risikoverteilung der Kosten für ein Arbeitsmittel erfolgt unausgewogen und zu Lasten des Arbeitnehmers. Dieser hat trotz des Verlustes der Nutzungsmöglichkeit des Dienst­wagens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die mit der bisherigen Nutzung des Fahrzeuges verbundenen Differenzraten bis zum Ablauf des Leasingvertrages weiterhin zu zahlen. Durch die Erhebung des verbleibenden Restbetrages des Eigenanteils „in einer Summe“ verschafft sich die Beklagte darüber hinaus zusätzlich Kapital. Der Kläger wird
im Ergebnis verpflichtet, ihr insoweit ein unverzinsliches Darlehen zu gewähren. „(Urteil v. 05.12.2007, 21 Sa 1770/07 – juris; vgl. zu dieser Begründung auch BAG, 09.09.2003, 9
AZR 574/04, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Sachbezüge = EZA § 611 BGB 2002 Inhaltskontrol­
le Nr. 1). Weiter führt das LAG Berlin/Brandenburg aus: „Die Risikoabwälzung auf den Arbeitnehmer ist nicht in den Besonderheiten des Streitfalls begründet. Grundsätzlich ist
der Beklagten ein Interesse daran zuzugestehen, zusätzliche Leasingkosten für ein Fir­
menfahrzeug, die allein auf Sonderwünsche des Arbeitnehmers zurückgehen, bei einer beklagtenseitig nicht veranlassten Beendigung des Dienstverhältnisses dem Arbeitneh­
mer aufzuerlegen. Andererseits sieht die Dienstwagenrichtlinie eine solche Überbürdung
des Kostentragung allgemein und pauschal für jeden Fall der Eigenkündigung des Arbeit­nehmers (…) vor, ohne Differenzierung danach, ob ggf. das Dienstfahrzeug mit Sonder­ausstattung kostenneutral weitervermittelt bzw. anderweitig verwandt oder bspw. einem anderen interessierten Arbeitnehmer unter Übernahme des Eigenanteils an den Leasing­raten überlassen werden kann.“

 

Diese beiden Aspekte sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Insbesondere ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass der Kläger den geforderten Betrag als Ein­malzahlung zu erbringen hat.

Zu berücksichtigten ist weiter das Recht des Arbeitnehmers, jederzeit das Arbeitsverhält­
nis durch fristgerechte Kündigung beenden zu können und die Gefahr, dieses Recht wer­
de durch eine solche Abrede unzulässig erschwert, wenn der Arbeitnehmer durch den finanziellen Druck in Gestalt von drohenden Leasingkosten Erstattungsansprüchen ab­gehalten werden könnte. Da bereits zwei Gründe zur Unwirksamkeit der Klausel führen, kann dahinstehen, ob sich ein weiterer Unwirksamkeitsgrund daraus ergibt, dass ggf. eine unzulässige Kündigungserschwerung vorliegt (LAG Berlin/Brandenburg, 05.12.2007, 21
Sa 1770/07 – juris; LAG Köln, 10.03.2008, 14 Sa 1331/07 – juris; BAG, 09.11.1994, 10
AZR 62/94, EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 81 m.w.N.).

 

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Zinsen sind ab dem Fälligkeitszeit­
punkt (01.10.2009) auf den zunächst insgesamt einbehaltenen Betrag von 2.186,56 € zu zahlen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 1.283,82 € (28.07.2010) sind Zinsen nur noch auf den Differenzbetrag von 902,74 € zu zahlen.

 

II.

Die Widerklage ist unbegründet, da die Beklagte keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der Zusatzkosten für die Sonderausstattung des Dienstwagens hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

 

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 91a Abs.
1 Satz 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 1.283,982 € übereinstim­mend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Nach billi­
gem. Ermessen, unter Berücksichtung des bisherigen Sach- und Streitstandes, waren
auch insoweit der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da kein Anspruch auf Zahlung der Zusatzkosten für die Sonderausstattung bestand. Auf die obigen Ausführungen wird Be­
zug genommen.

 

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO und § 45
Abs. 1 Satz 3 GKG. Bei der Klageforderung handelt es sich um Arbeitsentgelt für den Mo­
nat September 2009, bei der Widerklage um Zahlungsansprüche aus Ziffer 2.3 der Dienstwagenordnung. Es handelt sich damit nicht um denselben Gegenstand, so dass
eine Zusammenrechnung zu erfolgen hatte.

 

V.

Die Voraussetzungen für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden,

 a)                 wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist oder

b)                 wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder

c)                 in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündi­

gung eines Arbeitsverhältnisses.

Soweit die Voraussetzungen zu a), b) oder c) nicht vorliegen, ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; an seiner Stelle können Vertreter der Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglied Partei sind.

 Die Berufungsschrift muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils bei dem  

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Siemensstraße 10, 30173 Hannover

 eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss das Urteil bezeichnen, gegen das die Beru­
fung gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung einge­
legt werde. Ihr soll ferner eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt werden.

 Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils in gleicher Form zu begründen. 

Dabei ist bei nicht zugelassener Berufung der Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen; die Versicherung an Eides Statt ist insoweit nicht zulässig. 

Die für die Zustellung an die Gegenseite erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften

soll mit der Berufungs- bzw. Begründungsschrift eingereicht werden.

 Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bittet darum, die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung in 5-facher Ausfertigung, für jeden weiteren Beteiligten ein Exemp­
lar mehr, einzureichen.   

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