
Nur zwei Wochen Zeit, um bei Mobbing zu kündigen und Schadensersatz beanspruchen zu können? Mobbing muss nicht nicht immer ein Dauertatbestand sein. Cholerisches Verhalten des Chefs, das zur Erkrankung des Arbeitnehmers führt, rechtfertigt nicht grundsätzlich Schadensersatzansprüche.
Arbeitsgericht Cottbus, 7 Ca 493/09, Urteil vom
24.02.2010
Schadenersatz- und Mobbingklage auf Schmerzensgeld
Auflösungsverschulden – Schadenersatz – Mobbing
Leitsätze:
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Urlaubsabgeltung
einen Betrag in der Höhe von 1.160,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.05.2009 zu
zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des
Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4. Der Streitwert wird in der Höhe
eines Betrages von 26.421,49 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten nach Beendigung des zwischen ihnen vereinbarten
Arbeitsverhältnisses um aus diesem etwa noch bestehende Ansprüche auf
Urlaubsabgeltung, Schadensersatz und auf Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes.
Die Klägerin ist am xx.xx.19xx geboren und
Familienstand. Sie ist gelernte Fachverkäuferin für Fleisch- und Wurstwaren
und absolvierte ihre Ausbildung 1977 unter anderem in derjenigen
Verkaufsstelle der Konsumgenossenschaft, welche vom Beklagten geführt wurde.
Der Beklagte betreibt im Rahmen eines kaufmännischen Einzelgewerbes eine
wirtschaftliche Unternehmung eines Fleischereifachbetriebes mit Imbiss,
Catering, Partyservice und Feinkostladen.
Beginnend mit dem xx.xx.19xx
traten die Parteien zueinander in ein Arbeitsverhältnis, in welchem die
Klägerin zuletzt im Feinkostladen des Beklagten als Verkäuferin gegen eine
monatliche Bruttoarbeitsvergütung von xxx,xx € beschäftigt war.
Die Klägerin war zunächst
noch im Partyservice des Beklagten tätig.
Bereits am xx.xx.20xx meldete
sie sich nachts gegen 23.50 Uhr in der Notaufnahme des Krankenhauses Exxx
mit diversen Beschwerden, in deren Bewertung und Diagnostik der die Klägerin
untersuchende Bereitschaftsarzt attestierte „chronische Stressreaktion
möglich?“. Ab Januar 2005 arbeitete die Klägerin im Feinkostladen des
Beklagten. Sie nahm im Jahr 2007 an der Betriebsgartenparty teil und führte
mit ihren Kolleginnen, Frau Axxx, der Tochter des Beklagten, und Frau Bxxx
einen mexikanischen Tanz auf. Im Spätsommer 2007 unternahm sie mit ihren
Kolleginnen Frau Cxxx, Frau Axxx und Frau Dxxx eine Fahrradtour. Sie ließ im
März/April 20xx beim Beklagten Räumlichkeiten für ihre Silberhochzeit im Mai
20xx reservieren.
Ab Beginn des xx.05.2008 erkrankte die Klägerin
fortdauernd arbeitsunfähig, so dass sie ab Beginn des xx.07.2008 Krankengeld
bezog. Sie war in der Zeit von Beginn des xx.07.2008 bis einschließlich des
xx.09.2008 in teilstationärer psychiatrischer Behandlung im Krankenhaus
Fxxx.
Bereits unter dem xx.07.2008 attestierte der die Klägerin
behandelnde Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie, Herr Dr. med. Gxxx, der
Klägerin, dass aus kardiologischer Sicht eingeschätzt werden müsse, dass das
bisherige Beschäftigungsverhältnis der Klägerin aufgrund von schweren
psychischen Belastungen mit einem hohen gesundheitlichen Risiko verbunden
gewesen sei. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre aus medizinischer
Sicht unbedingt angezeigt.
Die Klägerin hatte für die Zeit von Beginn
des xx.08.2008 bis einschließlich des xx.09.2008 eine Urlaubsreise für sich
und ihren Mann gebucht. Infolge ihrer Behandlung im Krankenhaus Spremberg
war sie gezwungen, die Urlaubsreise umzubuchen. Solches erfolgte am
xx.08.2008 und war mit Mehrkosten in der Höhe eines Betrages von 1.178,00 €
verbunden. Unter dem Datum des xx.xx.2008 attestierte das Krankenhaus Fxxx,
Abteilung für Psychiatrie/Psychotherapie und Psychosomatik der Klägerin,
dass diese in den zurückliegenden Jahren
am Arbeitsplatz durch ständige
Kränkungen, Demütigungen, Abwertungen und auch verbale Aggressionen seitens
ihres Vorgesetzten und Chefs, dem Beklagten, Ängste entwickelt habe, die an
Intensität und Dauer immer mehr zunahmen. Die Klägerin sei mit einer schwer
depressiven Symptomatik mit phobischer Symptomatik im Rahmen einer
posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung aufgenommen worden. Die
Entlassung erfolgte stabilisiert aber weiterhin arbeitsunfähig. Es sei dort
deutlich geworden, dass die Klägerin durch die Arbeitsplatzsituation
dergestalt erkrankte.
Unter dem Datum des xx.xx.2008 erstellte die
die Klägerin behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau
Hxxx, in Exxx einen ärztlichen Befundbericht nebst Stellungnahme des
Inhalts, dass aus ärztlicher Sicht eingeschätzt werden müsse, dass eine über
mehrere Jahre anhaltende belastende Arbeitsplatzsituation maßgeblich an der
Beschwerdeentwicklung beteiligt gewesen sei. Die bisherigen seelischen
Belastungen am Arbeitsplatz seien für die Klägerin nicht mehr zumutbar, da
diese mit einem hohen gesundheitlichen Risiko verbunden seien. Eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei aus medizinischer Sicht angezeigt.
In der Zeit von Beginn des xx.xx.2008 bis einschließlich des xx.xx.2009
begab sich die Klägerin in medizinische Rehabilitation in die Fachklinik in
Jxxx. Die Klägerin wurde am xx.xx.2009 aus der Rehabilitationseinrichtung
mit gebesserten Symptomatiken jedoch weiterhin arbeitsunfähig entlassen. Im
Entlassungsbericht vom xx.xx.2009 heißt es zur testpsychologischen
Untersuchung, dass bei der Klägerin während des gesamten Therapieverlaufs
eine klinisch relevante und subjektive als schwer empfundene depressive
Symptomatik vorgelegen habe, die zum Behandlungsende eine nur tendenzielle
Besserung gezeigt habe.
Bereits mit Schreiben vom xx.xx.2009 ließ die
Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte den Beklagten die Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung anbieten und
machte in diesem Zusammenhang die Abgeltung ihrer Resturlaubsansprüche aus
den Kalenderjahren 2008 im Umfang von 21 Arbeitstagen und aus dem
Kalenderjahr 2009 im Umfang von acht Arbeitstagen zur Abrechnung und
Auszahlung geltend.
Mit Schreiben vom xx.xx.2009 ließ der Beklagte
das Ansinnen der Klägerin zurückweisen, erklärte jedoch seinerseits, dass
ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches Bereitschaft bestünde die 30
Urlaubstage mit der Verdienstabrechnung für den Monat xxx 2009 zu vergüten.
Mit eigenem Schreiben vom xx.xx.2009 kündigte daraufhin die Klägerin das
Arbeitsverhältnis zum Beklagten zum Ablauf des xx.xx.2009. Mit ihrer am
01.04.2009 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangen Klage auf Schadensersatz,
Urlaubsabgeltung und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes vom
30.03.2009 verfolgt die Klägerin ihre aus dem Arbeitsverhältnis etwa noch
resultierenden Ansprüche gegenüber dem Beklagten fort.
Im Rahmen
ihrer Anspruchsbegründung verweist die Klägerin darauf, dass ihr mit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit die
Möglichkeit genommen sei, die ihr noch zustehenden Resturlaubsansprüche im
Umfang von 29 Arbeitstagen in natura zu nehmen, so dass diese zu einem
Betrag von 1.160,05 € brutto abzugelten seien. Die Schadensersatzklage und
die Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzengeldes begründet die
Klägerin dahingehend, dass sie beginnend mit dem Kalenderjahr 2003
fortgesetzt
durch den Beklagten infolge ständiger Kränkungen,
Demütigungen, Abwertungen und verbaler Aggressionen in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei, woraus die Erkrankung der Klägerin
resultierte, so dass der Klägerin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unzumutbar geworden sei. Insoweit verweist die Klägerin darauf, dass der
Beklagte im Kalenderjahr 2003 mit einer Stoppuhr im Betrieb am Arbeitsplatz
der Klägerin erschienen sei, moniert habe, dass es nicht schnell genug
ginge, die angerichteten Platten bemängelt habe, diese auseinandergerissen,
die Ware auf der Arbeitsplatte zerstreut habe und nach seiner Meinung nach
zu hell oder zu dunkel gebratene Hühnerkeulen an die Wand geworfen habe.
Nach ihrem Wechsel in den Feinkostladen im Kalenderjahr 2005 habe die
Klägerin im Januar 2005 ihre Mitverkäuferin gelegentlich nach den Preisen
der Ware fragen müssen. Als der Beklagte solches mitbekommen habe, habe er
in Anwesenheit der Kunden geäußert, er könne die Klägerin nicht mal zum
Verkauf nehmen. Im März 2005 sei es zu einer weiteren cholerischen
Entgleisung des Beklagten gekommen, kaum dass die Klägerin ihre Arbeit im
Betrieb des Beklagten habe aufnehmen wollen. Lautstark habe er die Klägerin
schikanierend angeherrscht
wie es denn aussehe, alles sei unappetitlich
in den Gefäßen, das Fleisch sei von oben ausgetrocknet, die Thekenscheibe
hätten Fingerspuren und überhaupt er könne sie, die Klägerin, nicht mehr
sehen. Im Verkaufsraum hätten Kunden gestanden, die die Szene haben
mitverfolgen können. Der Beklagte habe der Klägerin gedroht, hier werde sich
noch einiges ändern und im Weiteren die Klägerin vor Kunden angeschrien, was
sie hinten zu suchen habe, sie habe vorne zu sein, als die Klägerin von
hinten ein ausgegangenes Gericht aus der Küche habe holen wollen.
Im
Kalenderjahr 2006 habe die Klägerin der Abwaschfrau geholfen, da diese mit
der vorhandenen Arbeitsmenge nicht mehr klar gekommen sei. Eines Tages sei
der Beklagte dazu gekommen und habe der Klägerin Vorhaltungen gemacht, ob
sie, die Klägerin, denn nichts anderes zu tun hätte. Die Abwaschhilfe müsse
das alleine schaffen. Seit wann würden wir (die Klägerin u. a.) das auch
noch machen.
Im Kalenderjahr 2007 sei die Klägerin seitens des
Beklagten mehrfach des Inhalts gemaßregelt worden, dass die Portionen, die
sie an die Kunden ausgegeben habe, zu groß seien. Der Beklagte habe auf sie
eingeschrien und gefragt, wer das bezahlen solle, er komme auf keinen grünen
Zweig, was die Kunden gehört hätten und hierüber erschrocken seien. Die
Klägerin sei ständig angehalten worden, schneller zu arbeiten, als sie eines
Tages kurz vor Ladenschluss den Laden gewischt habe, sei der Beklagte
plötzlich in der Tür gestanden und habe die Klägerin schroff gefragt, dass
sie immer noch nicht fertig sei, was sie da herumdiskutiere, wie solle er
all die Arbeitszeit bezahlen, die Klägerin versuche ja nur Stunden zu
schruppen.
Ebenfalls im Kalenderjahr 2007 habe der Beklagte der
Klägerin einen Salatteller aus den Händen gerissen, diesen auf dem Tisch
ausgeschüttet, zuvor die Klägerin beiseite gedrängt mit den Worten, was sie,
die Klägerin, denn da mache, das sei so noch nie gemacht worden und
schließlich geschrien, ob er denn überall dabei sein müsse.
Die Klägerin
habe hiernach den Salatteller wieder angerichtet, in die Auslage gestellt
ohne dass dies seitens des Beklagten bemängelt worden sei. Als die Klägerin
eine Stunde später das Fleisch für den Mittagstisch geschnitten hätte, sei
der Beklagte schreiend auf sie zugekommen mit der Frage, wer solches
geschnitten habe, ob sie, die Klägerin, solches gewesen sei, und wie es denn
aussehe, das kaufe keiner, so dünne Scheiben hätten sie noch nie
geschnitten. Der Beklagte habe die Klägerin nicht erklärend zu Wort kommen
lassen, habe die Schale auf den Küchentisch geschleudert und geschrien, dass
man die Klägerin zu nichts gebrauchen könne.
Im April 2008 sei es zu
einem weiteren Vorfall gekommen, so erklärt die Klägerin. Sie sei in der
Küche damit beschäftigt gewesen, zwei gekochte Hühner auszubeinen, als der
Beklagte die Küche betreten habe und hinter ihr sie musternd einhergegangen
sei. Auf einmal habe es neben ihr geknallt. Denn der Beklagte habe von
hinten aus einer Entfernung von ca. drei Metern ein Messer in einen leeren
Aluminiumbehälter geworfen. Die Klägerin sei sehr erschrocken gewesen, sie
habe sich umgedreht und den Beklagten darauf hingewiesen, dass sie ein
Messer führe. Hieraufhin habe der Beklagte mit böser Stimme geantwortet,
dass er solches sehe und sei weggegangen.
Ebenfalls im Frühjahr 2008 habe
die Klägerin in der Frühschicht in der Küche gearbeitet, während der
Beklagte im Laden vor der Theke gestanden habe und nach der Klägerin rief,
was die Klägerin nicht habe hören können. Nachdem der Beklagte wiederholt
nach der Klägerin gerufen habe und die Klägerin seitens einer Kollegin
hierauf aufmerksam gemacht worden sei, sei sie vom Beklagten bei ihrem
Erscheinen im Ladengeschäft angeschrien worden, was sie sich erlaube, wenn
er das erste Mal rufe, habe sie zu erscheinen. Ihre Launen könne
sie zu
Hause ausleben, er sei eine Respektsperson, der man Folge zu leisten habe.
Sie werde ihn noch kennenlernen. Auch hierbei hätten sich Kunden im
Verkaufsraum befunden, die schockiert gewesen seien und der Klägerin
gegenüber erklärten, dass solches nicht normal sein könne.
Die
Klägerin erklärt, dass die unvorhersehbaren cholerischen Attacken des
Beklagten immer in lautstarke Demütigungen, Kränkungen und Beschimpfungen
einmündeten. Sie habe sich mit ihren Kolleginnen sehr gut verstanden und
hierüber ausgetauscht, die ihr erklärt hätten, dass es ihnen ja auch nicht
anders ginge. Die Klägerin sei, so erklärt sie weiter, auch gezwungen
gewesen, die Räumlichkeiten und die Bewirtung für ihre Silberhochzeit beim
Beklagten zu bestellen, da solches einer Anweisung des Beklagten geschuldet
war, er eine andere
Organisationsform der Feier nicht geduldet habe,
sondern solches als geschäftsschädigendes Verhalten seiner Mitarbeiter
bewertete.
Im Ergebnis der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum
Beklagten verfolgt die Klägerin mit ihrer Klage zum einen, das ihr
entgangene Arbeitsentgelt für die Dauer einer fiktiv einzuhaltenden
Kündigungsfrist, eine angemessene Abfindung, die Differenz zwischen dem ihr
gezahlten Krankengeld und der ihr entgangenen Arbeitsvergütung und die
Reiseumbuchungskosten als zu ersetzender Schaden zu einem Gesamtbetrag von
21.261,44 € wie auch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, da die
Klägerin seit 2003 den Mobbinghandlungen des Beklagten ausgesetzt gewesen
sei und hieraus eine Gesundheitsbeeinträchtigung
erlitten habe, in deren
Folge ihr materielle und immaterielle Schäden entstanden seien.
Die
Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
Schadensersatz in der Höhe eines Betrages von 21.261,44 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die
Klägerin ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinnsatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. den
Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in der Höhe eines
Betrages von 1.160,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.05.2009 zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Er bestreitet die seitens der Klägerin dargestellten
Vorgänge als diskriminierende, herabwürdigende, demütigende Handlungen. Die
Darstellungen der Klägerin seien entweder unzutreffend oder eben frei
erfunden, so meint der Beklagte. Soweit die Klägerin den Vorfall mit dem
Messer im April 2008 beschreibt, erklärt der Beklagte, dass es unzutreffend
gewesen sei, dass er das Messer aus einer Entfernung von ca. drei Metern in
einen Aluminiumbehälter geworfen habe. Zutreffend sei vielmehr, dass er das
Messer genommen habe und neben der Klägerin auf die Arbeitsplatte habe
fallen lassen, um ihr zu verstehen zu geben, dass sie dieses Messer zum
Ausbeinen der gekochten Hühner zu verwenden habe.
Es sei zwischen den
Parteien ein sehr enges und vertrauensvolles Verhältnis geführt worden, so
argumentiert der Beklagte. Wenn die Klägerin sich schlecht behandelt gefühlt
habe, hätte sie sich an den Beklagten wenden können. Im Übrigen habe sie
auch mit der Tochter des Beklagten ein sehr gutes und freundschaftliches
Verhältnis geführt und bei gemeinsamen Radtouren sich nicht etwa über den
Beklagten beschwert. Der Beklagte bedauert die Erkrankung der Klägerin und
weist darauf hin, dass es jedoch nicht sein könne, dass die Klägerin ihn nun
hierfür die Schuld in die Schuhe schiebe.
Die Parteien haben in der
mündlichen Verhandlung vom 24.02.2010 ihre gegenseitigen Rechtsstandpunkte
ergänzt und vertieft. Hinsichtlich der diesbezüglich abgegebenen Erklärungen
sowie hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2010 als auch auf die zur
Gerichtsakte gereichten, gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den
jeweils beigefügten Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange
begründet. Sie war im Übrigen abzuweisen.
A)
Antragsgemäß war der
Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.160,05 € brutto an
Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.05.2009 zu verurteilen.
I.
Die Klägerin hat Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von
Urlaubsabgeltung für 29 nicht genommene Urlaubstage aus den
Kalenderjahren 2008 und 2009 in der Höhe eines Betrages von insgesamt
1.177,89 € brutto, auf welchen sie einen Teilbetrag von 1.160,05 € brutto
mit der vorliegenden Klage verfolgt. Der Anspruch folgt aus den §§ 7 IV, 11
I Bundesurlaubsgesetz in Verbindung mit den arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen der Parteien.
1. Gemäß § 7 IV Bundesurlaubsgesetz ist
der Urlaub ganz oder teilweise abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
2. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein
Arbeitsverhältnis zwischen ihnen bestand, welches infolge der Kündigung der
Klägerin vom xx.xx.2009 mit Ablauf des xx.xx.2009 sein Ende gefunden hat.
3. Ebenfalls ist zwischen den Parteien unstreitig, dass aus dem
Arbeitsverhältnis für die Kalenderjahre 2008 und 2009 anteilige
Urlaubsansprüche im Umfang von insgesamt 29 Urlaubstagen in natura nicht
haben genommen werden können, denn die Klägerin ist ab Beginn des xx.xx.2008
fortdauernd und durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und hat das
Arbeitsverhältnis beendet, ohne ihre Arbeitsfähigkeit wiedergewonnen zu
haben.
4. Die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin steht
jedoch der Urlaubsabgeltung nicht entgegen. Denn insoweit hat das
Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 –
Quelle: juris im Anschluss an die Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofes vom 20.01.2009 – C 350/06 und C 520/06 – Schultz-Hoff die
bisherige Rechtsprechung dahingehend aufgegeben, dass der Urlaubsanspruch
auch dann mit Ablauf des Übertragungszeitraumes am 31.03. des jeweiligen
Folgejahres verfalle, wenn der Arbeitnehmer infolge von Arbeitsunfähigkeit
gehindert ist, den Urlaub in natura zu nehmen.
5. Der Höhe nach folgt
der Urlaubsabgeltungsanspruch aus § 11 I Bundesurlaubsgesetz in
durchschnittlicher Berechnung des Tagesarbeitsentgeltes der Klägerin bezogen
auf die Dauer von drei Monaten. Hiernach ist der monatliche
Bruttoarbeitsvergütungsanspruch der Klägerin von 880,04 € mit drei Monaten
zu multiplizieren durch 65 Beschäftigungstage zu dividieren und mit 29
Urlaubstagen wiederum zu multiplizieren, so dass sich in Summe ein
Abgeltungsbetrag von 1.177,89 € brutto ergibt, auf welchen die Klägerin den
Teilbetrag von 1.160,05 €
brutto verfolgt.
II. Der Zinsanspruch
folgt aus den §§ 286, 288, 247 BGB. Seit Fälligkeit des
Urlaubsabgeltungsanspruchs am ersten Tag nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ist dieser mit Zinsen in der Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
B) Im Übrigen jedoch war die Klage abzuweisen.
Die
Klägerin hat gegen den Beklagten keine weiteren, insbesondere nicht die
weitergehend geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz
und Schmerzensgeld.
I. Die Klägerin hat gegen den
Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe eines Betrages von
21.261,44 € als Vermögensschaden weder aus § 628 II BGB, noch aus § 280 oder
§ 823 I BGB.
1. Die Klägerin kann ihre Schadensersatzklage nicht
erfolgreich auf § 628 II BGB stützen.
a.) Gemäß § 628 I BGB kann der
Dienstverpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil
der Vergütung verlangen, wenn nach Beginn der Dienstleistung das
Dienstverhältnis aufgrund des § 626 oder des § 627 BGB
gekündigt wird. Kündigt er jedoch ohne durch
vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein oder
veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des
anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht
zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen
Teil kein Interesse haben.
Ergänzend hierzu führt § 628 II BGB
weiter, dass dann, wenn die Kündigung durch vertragswidriges
Verhalten des anderen Teiles veranlasst wird, dieser, der andere
Teil, zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses
entstehenden Schadens verpflichtet ist, § 628 II BGB. Der
Schadensersatzanspruch setzt damit eine Vertragsverletzung voraus, die ein
Recht zur außerordentlichen Kündigung begründet und vom Anspruchsgegner im
Sinne der §§ 276, 278 BGB zu vertreten ist. Erforderlich ist ein
Auflösungsverschulden mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des §
626 I BGB (BAG vom 26.07.2001 AP BGB § 628 Nr. 13; BAG vom 08.08.2002 AP BGB
§ 628 Nr. 14; BAG vom 22.01.2009 AP BGB § 613 a Unterrichtung Nr. 4).
Aus dem Normgefüge des § 628 I und II BGB ergibt sich die gesetzliche
Wertung, dass nicht jede geringfügige Vertragsverletzung, die Anlass für
eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen ist, die schwerwiegende
Rechtsfolge des § 628 II BGB mit seiner Schadensersatzpflicht nach sich
ziehen kann. Der Anwendungsbereich der Anspruchsgrundlage ist deshalb enger
als der des § 626 BGB, denn nicht jede nach § 626 BGB gerechtfertigte
Kündigung setzt auch ein schuldhaftes vertragswidriges
Verhalten des anderen Vertragsteiles voraus.
Maßgeblich ist damit, dass
der Anspruchsberechtigte außerordentlich aus den vom Kündigenden zu
vertretenden Grunde hätte kündigen können. § 628 II BGB bedingt folglich,
dass alle Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung gegeben gewesen
sind. Insbesondere dürfen zwischen Kenntniserlangung von den die
Vertragsverletzung ausmachenden Umständen und der Verwirklichung des
Beendigungstatbestandes auf keinen Fall mehr als zwei
Wochen liegen (BAG vom 26.07.2001 AP BGB § 628 Nr. 13; BAG
vom 08.08.2002 AP BGB § 628 Nr. 14). Liegt zwar ein wichtiger Grund für eine
außerordentliche Kündigung vor, fehlt es aber am Auflösungsverschulden,
scheidet ein Schadensersatzanspruch aus der Anspruchsgrundlage des § 628 II
BGB ebenfalls aus.
b.) Soweit die Klägerin aus dem beklagtenseitigen
Verhalten im Sinne eines Auflösungsverschuldens mit ihrer
Schadensersatzklage die Kompensation ihrer Vermögensschäden verfolgt,
scheitert der Schadensersatzanspruch insbesondere daran, dass die
Zwei-Wochen- Frist des § 626 II BGB seitens der Klägerin nicht eingehalten
ist.
Denn die Klägerin hat ihr Arbeitsverhältnis erst mit
Schreiben vom xx.xx.2009 zum Ablauf des xx.xx.2009 beendet,
obgleich der letzte Akt des Auflösungsverschuldens des
Beklagten sich nach ihren Darlegungen im April 2008 zuzog
und ihr bereits mit ärztlichem Schreiben vom xx.xx.2008
bescheinigt wurde, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses angezeigt
sei.
Nach den Darlegungen der Klägerin hat die erkennende Kammer
insbesondere auch keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, einen
Dauertatbestand annehmen zu können, denn die Klägerin hat
ihrerseits im Schriftsatz vom xx.xx.2009 dargelegt, dass der Beklagte sich
zu einem cholerisch aggressiven Menschen entwickelt habe und die
unvorhersehbaren cholerischen Attacken immer in lautstarke Demütigungen,
Kränkungen und Beschimpfungen einmündeten. Auch aus den übrigen Darlegungen
ergeben sich nur einzelfallbezogene Entgleisungen des Beklagten, die als
solche das „Fass zum Überlaufen“ gebracht haben mögen, hinsichtlich derer
aber unter der Voraussetzung einer vergeblichen vorherigen Abmahnung das
Arbeitsverhältnis nur dann anspruchserhaltend im Sinne des § 628 II BGB
beendet hat werden können, wenn die Voraussetzungen des § 626 II BGB gewahrt
worden sind.
c.) Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer
Schadensersatzklage den Beklagten auch auf die Erstattung der
Entgeltminderung als Differenz zwischen erhaltenem Krankengeld und zu
beanspruchender Arbeitsvergütung und auf Erstattung der Umbuchungskosten für
ihre Urlaubsreise in Anspruch nimmt, ist der Tatbestand des § 628 II BGB
ohnehin nicht einschlägig, denn es handelt sich hierbei nicht um aus der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses resultierende Schäden.
2. Die
Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in
der Höhe eines Betrages von 21.261,44 € aus § 280 BGB infolge einer
arbeitgeberseitigen Vertragsverletzung. Denn eine Schadensersatzpflicht aus
§ 280 BGB ist nach Einschlägigkeit des § 628 II BGB deshalb nicht mehr zu
prüfen, weil § 628 II BGB als lex specialis abschließend ist und ein
Rückgriff auf § 280 BGB daher nicht stattfindet (BAG vom 12.06.2003 – 8 AZR
341/02 – Quelle: juris).
3. Die Klägerin hat schließlich keinen
Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 823 I, 249 ff. BGB. Denn die Klägerin
verfolgt mit ihrer Klage den Ersatz von Vermögensschäden. Diese werden aber
nicht vom Schutzbereich des § 823 I BGB erfasst.
4. Da keine weiteren
Anspruchsgrundlagen zugunsten der Klägerin streiten und in Betracht zu
ziehen sind, klägerseitig auch nicht geltend gemacht wurden, war die
Schadensersatzklage der Klägerin abzuweisen.
II. Die Klägerin hat
auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Verurteilung dessen zur Zahlung
eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen der
erkennenden Kammer gestellt ist, aus den §§ 823 I, 611 I, 280 I, 241 II BGB
in Verbindung mit Artikel 1 I und 2 II Grundgesetz in Verbindung mit § 253
II BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien.
1. Zwischen
der Klägerin und dem Beklagten bestand bis einschließlich des xx.xx.2009 ein
Arbeitsverhältnis, in welchem die Klägerin als Arbeitnehmerin sich dem
Beklagten gegenüber zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet hat,
dem gegenüber der Beklagte sich verpflichtet hat, diese von der Klägerin zu
erbringenden Dienstleistungen entsprechend der arbeitsvertraglichen
Entgeltabrede zu vergüten.
Die Konkretisierung der vertraglich
eingegangenen Dienstleistungsverpflichtungen nach Art und Umfang, Ort und
Zeit unterliegt, soweit hierzu arbeitsvertraglich keine Regelungen getroffen
sind, gemäß § 106 der Gewerbeordnung dem Direktionsrecht des Beklagten,
welches dieser im Rahmen billigen Ermessens auszuüben hat.
Über
vorgenanntes Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinaus
schulden beide Vertragsparteien als nicht im Synallagma stehende
vertragliche Nebenpflichten, Treue- und Fürsorgepflichten. Solches bedeutet,
dass die Klägerin als Angestellte des Beklagten auf dessen Belange,
Interessen und dessen Erscheinungsbild nach außen hin Rücksicht zu nehmen
hat, wohin hingegen der Beklagte als Arbeitgeber der Klägerin verpflichtet
ist, die
Persönlichkeitsrechte der Klägerin, deren Anspruch auf Wahrung
und Unverletzlichkeit ihrer Würde und ihrer körperlichen Integrität, ihres
Rufes und ihres Ansehens in der Öffentlichkeit zu schützen und zu bewahren
hat (Treue- und Fürsorgepflicht) § 241 II BGB. Aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers folgt ein allgemeines Schikaneverbot
als Nebenpflicht (LAG Rheinland-Pfalz vom 16.08.2001, ZEP 2001, 2298; LAG
Thüringen vom 10.04.2001, NZA-RR 2001, 347; LAG Thüringen vom 15.02.2001,
NZA-RR 2001, 577; LAG Schleswig-Holstein vom 19.03.2002, NZA–RR 2002, 457;
LAG Baden-Württemberg vom 05.03.2001, AP BGB § 611 Mobbing-Nr. 2; LAG Berlin
vom 01.11.2002, NZA–RR 2003, 232; LAG Bremen vom 17.10.2002, NZA-RR 2003,
234; LAG Berlin vom 06.03.2003, LAGE Grundgesetz Artikel 2
Persönlichkeitsrecht Nr. 8). Nicht jede Konfliktsituation
im Betrieb
führt zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (vgl. BAG vom 13.12.2001, DB
2002, 1508) auch Überschreitungen des Direktionsrechts des Arbeitgebers als
solche stellen noch kein „Mobbing“ dar, vielmehr liegt der Tatbestand eines
solchen nur bei fortgesetztem, aufeinander aufbauenden und ineinander
übergreifenden Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen vor, die in
ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die
Gesundheit des Arbeitnehmers verletzten (Arbeitsgericht Cottbus vom
08.07.2009 –
7 Ca 1960/08 – nicht rechtskräftig).
2. Gemessen an
vorstehenden Voraussetzungen und Anforderungen konnte der Klägerin, selbst
deren Sachvortrag als zutreffend unterstellt, der mit der Klage verfolgte
Schmerzensgeldanspruch auch dann nicht zugesprochen werden.
Die Klägerin ist durch das Arbeitsverhältnis zum Beklagten insbesondere
durch seine Art und Weise seines Auftretens und infolge seiner Behandlung
ihrer Person im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit erkrankt, so schwer
erkrankt, dass sie im Interesse ihrer Gesunderhaltung das Arbeitsverhältnis
zum Beklagten hat aufgeben müssen. Solches steht im Ergebnis der
mündlichen Verhandlung vom 24.02.2010 zur Überzeugung der erkennenden Kammer
fest. Insoweit bezieht sich die Kammer als Begründung auf die seitens der
Klägerin zur Gerichtsakte gereichten ärztlichen Befundberichte und
Stellungnahmen, aus denen in hinreichender Deutlichkeit die Ursachen und die
Art und Schwere des Krankheitsbildes der Klägerin abzulesen sind.
Die
seitens der Klägerin aber in den Rechtsstreit eingeführten Sachverhalte
lassen aber noch nicht den Schluss zu,
der Beklagte habe zielgerichtet, sie, die Klägerin, in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn die geschilderten Vorgänge
haben nicht die erforderliche Tiefe und Dichte, die die Annahme
fortgesetzter aufeinander aufbauender und ineinander übergreifender
Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen rechtfertigen könnten, die in
ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die
Gesundheit der Klägerin verletzten.
So hat die Klägerin in Begründung
ihrer Schmerzensgeldklage insgesamt acht einzelne Vorgänge mehr oder minder
konkretisiert, mehr oder minder im Zusammenhang geschildert, die sich auf
die Dauer von fünf Jahren erstrecken und im Rahmen derer in mehr oder minder
intensivem Maße der Beklagte mit seinem Verhalten die Grenze des Anstandes
und eines respektvollen Umgangs mit der Klägerin überschritten hat.
Auf die Gesamtdauer von fünf Jahren, hierbei ein Vorfall im Jahre 2003, zwei
Sachverhalte im Jahre 2005, zwei Sachverhalte im Jahre 2007 und zwei solche
im Jahre 2008 lassen diese Sachverhalte jedoch nicht den Schluss zu, dass es
ein ineinander übergreifendes und aufeinander aufbauendes Anfeinden,
Schikanieren und Diskriminieren der Klägerin gewesen sei, was den Beklagten
getrieben habe, mit dem Ziel, die Klägerin zu schädigen oder ihr die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses soweit zu erschweren, dass sie sich
gehalten sehe, dieses aufzugeben.
Hierbei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass auch nach den Darlegungen der Klägerin sie
nicht in persona das Ziel der beklagtenseitigen
cholerischen Ausfälle oder aber Verbalattacken gewesen sei, sondern diese je
nach Situation all diejenigen trafen, die dem Beklagten unter die Augen
kamen.
Die Klägerin hat sich im Übrigen nach ihren eigenen
Darlegungen im Kollektiv der Arbeitnehmerinnen wohl gefühlt und in diesem
Halt gefunden, so dass die zwischen den Parteien streitigen von der Klägerin
dargestellten unvorhersehbaren cholerischen Attacken, welche in lautstarke
Demütigungen und Kränkungen und Beschimpfungen einmündeten ihrerseits zu
ertragen waren, jedoch gleichermaßen die übrigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter trafen. Was die Klägerin innerlich berührte und sie nicht zur
Ruhe kommen ließ, letztendlich die Erkrankung
der Klägerin verursachte,
hat andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Beklagten nicht in selber
Weise betroffen, wie die Klägerin hierunter gelitten hat.
In
Anbetracht dessen allerdings kann dem Beklagten kein
individueller Schädigungsvorwurf gemacht werden, welcher eine
Schadensersatz- und Schmerzensgeldverpflichtung auslöste, denn die Klägerin
ist durch das Verhalten des Beklagten und seiner Art und Weise der
Behandlung ihrer Person krank geworden, ohne individuell direkt vom
Beklagten angefeindet, schikaniert oder diskriminiert worden zu sein.
3. Da weitere Anspruchsgrundlagen erkennbar nicht in Betracht kommen
bzw. klägerseitig auch nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden sind, war
auch die auf Schmerzensgeld gerichtete Klage abzuweisen.
C)
Die
Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 I ZPO der Klägerin als der
unterlegenen Prozesspartei aufzuerlegen.
Der Streitwert war
entsprechend den §§ 61 I ArbGG in Verbindung mit den §§ 39, 40 GKG in
Verbindung mit § 3 ZPO entsprechend des materiellen Interesses der Parteien
am Ausgang des Rechtsstreits festzusetzen. Hierbei ist der
Schmerzensgeldanspruch der Klägerin auf der Grundlage von § 23 III RVG mit
dem Regelstreitwert von 4.000,00 € bemessen worden.
Rechtsmittelbelehrung
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