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Arbeitsrecht

Arbeitsrecht - Urteilssammlung

Nur zwei Wochen Zeit, um bei Mobbing zu kündigen und Schadensersatz beanspruchen zu können? Mobbing muss nicht nicht immer ein Dauertatbestand sein. Cholerisches Verhalten des Chefs, das zur Erkrankung des Arbeitnehmers führt, rechtfertigt nicht grundsätzlich Schadensersatzansprüche.

Arbeitsgericht Cottbus, 7 Ca 493/09, Urteil vom 24.02.2010

 Schadenersatz- und Mobbingklage auf Schmerzensgeld

Auflösungsverschulden – Schadenersatz – Mobbing

Leitsätze:

  1. Kündigt der Arbeitnehmer nicht binnen zwei Wochen nach dem letzten kündigungsrelevanten Vorfall, kann er unter dem Gesichtspunkt arbeitgeberseitigen Auflösungsverschuldens nicht aus § 628 II BGB Schadenersatzansprüche herleiten, § 626 II BGB.
  2. Sich wiederholende einzelne cholerische Ausfälle des Arbeitgebers, die jeden treffen können und regelmäßig in Demütigungen, Verbalattacken und Beschimpfungen einmünden, stellen in der Gesamtschau dann kein „Mobbing“ dar, wenn sie nicht individuell personenbezogen eingesetzt werden.
  3. Aus einem solchen „krankmachenden“ Verhalten des Arbeitgebers folgen keine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche, wenn ein einzelner Arbeitnehmer infolge dieses Verhaltens tatsächlich erkrankt.

 


Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Urlaubsabgeltung einen Betrag in der Höhe von 1.160,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.05.2009 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4. Der Streitwert wird in der Höhe eines Betrages von 26.421,49 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach Beendigung des zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsverhältnisses um aus diesem etwa noch bestehende Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, Schadensersatz und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Die Klägerin ist am xx.xx.19xx geboren und Familienstand. Sie ist gelernte Fachverkäuferin für Fleisch- und Wurstwaren und absolvierte ihre Ausbildung 1977 unter anderem in derjenigen Verkaufsstelle der Konsumgenossenschaft, welche vom Beklagten geführt wurde. Der Beklagte betreibt im Rahmen eines kaufmännischen Einzelgewerbes eine wirtschaftliche Unternehmung eines Fleischereifachbetriebes mit Imbiss, Catering, Partyservice und Feinkostladen.
Beginnend mit dem xx.xx.19xx traten die Parteien zueinander in ein Arbeitsverhältnis, in welchem die Klägerin zuletzt im Feinkostladen des Beklagten als Verkäuferin gegen eine monatliche Bruttoarbeitsvergütung von xxx,xx € beschäftigt war.


Die Klägerin war zunächst noch im Partyservice des Beklagten tätig.
Bereits am xx.xx.20xx meldete sie sich nachts gegen 23.50 Uhr in der Notaufnahme des Krankenhauses Exxx mit diversen Beschwerden, in deren Bewertung und Diagnostik der die Klägerin untersuchende Bereitschaftsarzt attestierte „chronische Stressreaktion möglich?“. Ab Januar 2005 arbeitete die Klägerin im Feinkostladen des Beklagten. Sie nahm im Jahr 2007 an der Betriebsgartenparty teil und führte mit ihren Kolleginnen, Frau Axxx, der Tochter des Beklagten, und Frau Bxxx einen mexikanischen Tanz auf. Im Spätsommer 2007 unternahm sie mit ihren Kolleginnen Frau Cxxx, Frau Axxx und Frau Dxxx eine Fahrradtour. Sie ließ im März/April 20xx beim Beklagten Räumlichkeiten für ihre Silberhochzeit im Mai 20xx reservieren.

Ab Beginn des xx.05.2008 erkrankte die Klägerin fortdauernd arbeitsunfähig, so dass sie ab Beginn des xx.07.2008 Krankengeld bezog. Sie war in der Zeit von Beginn des xx.07.2008 bis einschließlich des xx.09.2008 in teilstationärer psychiatrischer Behandlung im Krankenhaus Fxxx.

Bereits unter dem xx.07.2008 attestierte der die Klägerin behandelnde Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie, Herr Dr. med. Gxxx, der Klägerin, dass aus kardiologischer Sicht eingeschätzt werden müsse, dass das bisherige Beschäftigungsverhältnis der Klägerin aufgrund von schweren psychischen Belastungen mit einem hohen gesundheitlichen Risiko verbunden gewesen sei. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre aus medizinischer Sicht unbedingt angezeigt.

Die Klägerin hatte für die Zeit von Beginn des xx.08.2008 bis einschließlich des xx.09.2008 eine Urlaubsreise für sich und ihren Mann gebucht. Infolge ihrer Behandlung im Krankenhaus Spremberg war sie gezwungen, die Urlaubsreise umzubuchen. Solches erfolgte am xx.08.2008 und war mit Mehrkosten in der Höhe eines Betrages von 1.178,00 € verbunden. Unter dem Datum des xx.xx.2008 attestierte das Krankenhaus Fxxx, Abteilung für Psychiatrie/Psychotherapie und Psychosomatik der Klägerin, dass diese in den zurückliegenden Jahren
am Arbeitsplatz durch ständige Kränkungen, Demütigungen, Abwertungen und auch verbale Aggressionen seitens ihres Vorgesetzten und Chefs, dem Beklagten, Ängste entwickelt habe, die an Intensität und Dauer immer mehr zunahmen. Die Klägerin sei mit einer schwer depressiven Symptomatik mit phobischer Symptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung aufgenommen worden. Die Entlassung erfolgte stabilisiert aber weiterhin arbeitsunfähig. Es sei dort deutlich geworden, dass die Klägerin durch die Arbeitsplatzsituation dergestalt erkrankte.

Unter dem Datum des xx.xx.2008 erstellte die die Klägerin behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau Hxxx, in Exxx einen ärztlichen Befundbericht nebst Stellungnahme des Inhalts, dass aus ärztlicher Sicht eingeschätzt werden müsse, dass eine über mehrere Jahre anhaltende belastende Arbeitsplatzsituation maßgeblich an der Beschwerdeentwicklung beteiligt gewesen sei. Die bisherigen seelischen Belastungen am Arbeitsplatz seien für die Klägerin nicht mehr zumutbar, da diese mit einem hohen gesundheitlichen Risiko verbunden seien. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei aus medizinischer Sicht angezeigt.

In der Zeit von Beginn des xx.xx.2008 bis einschließlich des xx.xx.2009 begab sich die Klägerin in medizinische Rehabilitation in die Fachklinik in Jxxx. Die Klägerin wurde am xx.xx.2009 aus der Rehabilitationseinrichtung mit gebesserten Symptomatiken jedoch weiterhin arbeitsunfähig entlassen. Im Entlassungsbericht vom xx.xx.2009 heißt es zur testpsychologischen Untersuchung, dass bei der Klägerin während des gesamten Therapieverlaufs eine klinisch relevante und subjektive als schwer empfundene depressive Symptomatik vorgelegen habe, die zum Behandlungsende eine nur tendenzielle Besserung gezeigt habe.

Bereits mit Schreiben vom xx.xx.2009 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte den Beklagten die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung anbieten und machte in diesem Zusammenhang die Abgeltung ihrer Resturlaubsansprüche aus den Kalenderjahren 2008 im Umfang von 21 Arbeitstagen und aus dem Kalenderjahr 2009 im Umfang von acht Arbeitstagen zur Abrechnung und Auszahlung geltend.

Mit Schreiben vom xx.xx.2009 ließ der Beklagte das Ansinnen der Klägerin zurückweisen, erklärte jedoch seinerseits, dass ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches Bereitschaft bestünde die 30 Urlaubstage mit der Verdienstabrechnung für den Monat xxx 2009 zu vergüten. Mit eigenem Schreiben vom xx.xx.2009 kündigte daraufhin die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum Beklagten zum Ablauf des xx.xx.2009. Mit ihrer am 01.04.2009 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangen Klage auf Schadensersatz, Urlaubsabgeltung und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes vom 30.03.2009 verfolgt die Klägerin ihre aus dem Arbeitsverhältnis etwa noch resultierenden Ansprüche gegenüber dem Beklagten fort.

Im Rahmen ihrer Anspruchsbegründung verweist die Klägerin darauf, dass ihr mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit die Möglichkeit genommen sei, die ihr noch zustehenden Resturlaubsansprüche im Umfang von 29 Arbeitstagen in natura zu nehmen, so dass diese zu einem Betrag von 1.160,05 € brutto abzugelten seien. Die Schadensersatzklage und die Klage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzengeldes begründet die Klägerin dahingehend, dass sie beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 fortgesetzt
durch den Beklagten infolge ständiger Kränkungen, Demütigungen, Abwertungen und verbaler Aggressionen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei, woraus die Erkrankung der Klägerin resultierte, so dass der Klägerin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar geworden sei. Insoweit verweist die Klägerin darauf, dass der Beklagte im Kalenderjahr 2003 mit einer Stoppuhr im Betrieb am Arbeitsplatz der Klägerin erschienen sei, moniert habe, dass es nicht schnell genug ginge, die angerichteten Platten bemängelt habe, diese auseinandergerissen, die Ware auf der Arbeitsplatte zerstreut habe und nach seiner Meinung nach zu hell oder zu dunkel gebratene Hühnerkeulen an die Wand geworfen habe.

Nach ihrem Wechsel in den Feinkostladen im Kalenderjahr 2005 habe die Klägerin im Januar 2005 ihre Mitverkäuferin gelegentlich nach den Preisen der Ware fragen müssen. Als der Beklagte solches mitbekommen habe, habe er in Anwesenheit der Kunden geäußert, er könne die Klägerin nicht mal zum Verkauf nehmen. Im März 2005 sei es zu einer weiteren cholerischen Entgleisung des Beklagten gekommen, kaum dass die Klägerin ihre Arbeit im Betrieb des Beklagten habe aufnehmen wollen. Lautstark habe er die Klägerin schikanierend angeherrscht
wie es denn aussehe, alles sei unappetitlich in den Gefäßen, das Fleisch sei von oben ausgetrocknet, die Thekenscheibe hätten Fingerspuren und überhaupt er könne sie, die Klägerin, nicht mehr sehen. Im Verkaufsraum hätten Kunden gestanden, die die Szene haben mitverfolgen können. Der Beklagte habe der Klägerin gedroht, hier werde sich noch einiges ändern und im Weiteren die Klägerin vor Kunden angeschrien, was sie hinten zu suchen habe, sie habe vorne zu sein, als die Klägerin von hinten ein ausgegangenes Gericht aus der Küche habe holen wollen.

Im Kalenderjahr 2006 habe die Klägerin der Abwaschfrau geholfen, da diese mit der vorhandenen Arbeitsmenge nicht mehr klar gekommen sei. Eines Tages sei der Beklagte dazu gekommen und habe der Klägerin Vorhaltungen gemacht, ob sie, die Klägerin, denn nichts anderes zu tun hätte. Die Abwaschhilfe müsse das alleine schaffen. Seit wann würden wir (die Klägerin u. a.) das auch noch machen.

Im Kalenderjahr 2007 sei die Klägerin seitens des Beklagten mehrfach des Inhalts gemaßregelt worden, dass die Portionen, die sie an die Kunden ausgegeben habe, zu groß seien. Der Beklagte habe auf sie eingeschrien und gefragt, wer das bezahlen solle, er komme auf keinen grünen Zweig, was die Kunden gehört hätten und hierüber erschrocken seien. Die Klägerin sei ständig angehalten worden, schneller zu arbeiten, als sie eines Tages kurz vor Ladenschluss den Laden gewischt habe, sei der Beklagte plötzlich in der Tür gestanden und habe die Klägerin schroff gefragt, dass sie immer noch nicht fertig sei, was sie da herumdiskutiere, wie solle er all die Arbeitszeit bezahlen, die Klägerin versuche ja nur Stunden zu schruppen.

Ebenfalls im Kalenderjahr 2007 habe der Beklagte der Klägerin einen Salatteller aus den Händen gerissen, diesen auf dem Tisch ausgeschüttet, zuvor die Klägerin beiseite gedrängt mit den Worten, was sie, die Klägerin, denn da mache, das sei so noch nie gemacht worden und schließlich geschrien, ob er denn überall dabei sein müsse.
Die Klägerin habe hiernach den Salatteller wieder angerichtet, in die Auslage gestellt ohne dass dies seitens des Beklagten bemängelt worden sei. Als die Klägerin eine Stunde später das Fleisch für den Mittagstisch geschnitten hätte, sei der Beklagte schreiend auf sie zugekommen mit der Frage, wer solches geschnitten habe, ob sie, die Klägerin, solches gewesen sei, und wie es denn aussehe, das kaufe keiner, so dünne Scheiben hätten sie noch nie geschnitten. Der Beklagte habe die Klägerin nicht erklärend zu Wort kommen lassen, habe die Schale auf den Küchentisch geschleudert und geschrien, dass man die Klägerin zu nichts gebrauchen könne.

Im April 2008 sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen, so erklärt die Klägerin. Sie sei in der Küche damit beschäftigt gewesen, zwei gekochte Hühner auszubeinen, als der Beklagte die Küche betreten habe und hinter ihr sie musternd einhergegangen sei. Auf einmal habe es neben ihr geknallt. Denn der Beklagte habe von hinten aus einer Entfernung von ca. drei Metern ein Messer in einen leeren Aluminiumbehälter geworfen. Die Klägerin sei sehr erschrocken gewesen, sie habe sich umgedreht und den Beklagten darauf hingewiesen, dass sie ein Messer führe. Hieraufhin habe der Beklagte mit böser Stimme geantwortet, dass er solches sehe und sei weggegangen.
Ebenfalls im Frühjahr 2008 habe die Klägerin in der Frühschicht in der Küche gearbeitet, während der Beklagte im Laden vor der Theke gestanden habe und nach der Klägerin rief, was die Klägerin nicht habe hören können. Nachdem der Beklagte wiederholt nach der Klägerin gerufen habe und die Klägerin seitens einer Kollegin hierauf aufmerksam gemacht worden sei, sei sie vom Beklagten bei ihrem Erscheinen im Ladengeschäft angeschrien worden, was sie sich erlaube, wenn er das erste Mal rufe, habe sie zu erscheinen. Ihre Launen könne
sie zu Hause ausleben, er sei eine Respektsperson, der man Folge zu leisten habe. Sie werde ihn noch kennenlernen. Auch hierbei hätten sich Kunden im Verkaufsraum befunden, die schockiert gewesen seien und der Klägerin gegenüber erklärten, dass solches nicht normal sein könne.

Die Klägerin erklärt, dass die unvorhersehbaren cholerischen Attacken des Beklagten immer in lautstarke Demütigungen, Kränkungen und Beschimpfungen einmündeten. Sie habe sich mit ihren Kolleginnen sehr gut verstanden und hierüber ausgetauscht, die ihr erklärt hätten, dass es ihnen ja auch nicht anders ginge. Die Klägerin sei, so erklärt sie weiter, auch gezwungen gewesen, die Räumlichkeiten und die Bewirtung für ihre Silberhochzeit beim Beklagten zu bestellen, da solches einer Anweisung des Beklagten geschuldet war, er eine andere
Organisationsform der Feier nicht geduldet habe, sondern solches als geschäftsschädigendes Verhalten seiner Mitarbeiter bewertete.

Im Ergebnis der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum Beklagten verfolgt die Klägerin mit ihrer Klage zum einen, das ihr entgangene Arbeitsentgelt für die Dauer einer fiktiv einzuhaltenden Kündigungsfrist, eine angemessene Abfindung, die Differenz zwischen dem ihr gezahlten Krankengeld und der ihr entgangenen Arbeitsvergütung und die Reiseumbuchungskosten als zu ersetzender Schaden zu einem Gesamtbetrag von 21.261,44 € wie auch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, da die Klägerin seit 2003 den Mobbinghandlungen des Beklagten ausgesetzt gewesen sei und hieraus eine Gesundheitsbeeinträchtigung
erlitten habe, in deren Folge ihr materielle und immaterielle Schäden entstanden seien.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in der Höhe eines Betrages von 21.261,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in der Höhe eines Betrages von 1.160,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.05.2009 zu
zahlen.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die seitens der Klägerin dargestellten Vorgänge als diskriminierende, herabwürdigende, demütigende Handlungen. Die Darstellungen der Klägerin seien entweder unzutreffend oder eben frei erfunden, so meint der Beklagte. Soweit die Klägerin den Vorfall mit dem Messer im April 2008 beschreibt, erklärt der Beklagte, dass es unzutreffend gewesen sei, dass er das Messer aus einer Entfernung von ca. drei Metern in einen Aluminiumbehälter geworfen habe. Zutreffend sei vielmehr, dass er das Messer genommen habe und neben der Klägerin auf die Arbeitsplatte habe fallen lassen, um ihr zu verstehen zu geben, dass sie dieses Messer zum Ausbeinen der gekochten Hühner zu verwenden habe.

Es sei zwischen den Parteien ein sehr enges und vertrauensvolles Verhältnis geführt worden, so argumentiert der Beklagte. Wenn die Klägerin sich schlecht behandelt gefühlt habe, hätte sie sich an den Beklagten wenden können. Im Übrigen habe sie auch mit der Tochter des Beklagten ein sehr gutes und freundschaftliches Verhältnis geführt und bei gemeinsamen Radtouren sich nicht etwa über den Beklagten beschwert. Der Beklagte bedauert die Erkrankung der Klägerin und weist darauf hin, dass es jedoch nicht sein könne, dass die Klägerin ihn nun hierfür die Schuld in die Schuhe schiebe.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2010 ihre gegenseitigen Rechtsstandpunkte ergänzt und vertieft. Hinsichtlich der diesbezüglich abgegebenen Erklärungen sowie hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2010 als auch auf die zur Gerichtsakte gereichten, gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den jeweils beigefügten Anlagen ergänzend Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Sie war im Übrigen abzuweisen.

A)
Antragsgemäß war der Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.160,05 € brutto an Urlaubsabgeltung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.05.2009 zu verurteilen.

I. Die Klägerin hat Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für 29 nicht genommene Urlaubstage aus den Kalenderjahren 2008 und 2009 in der Höhe eines Betrages von insgesamt 1.177,89 € brutto, auf welchen sie einen Teilbetrag von 1.160,05 € brutto mit der vorliegenden Klage verfolgt. Der Anspruch folgt aus den §§ 7 IV, 11 I Bundesurlaubsgesetz in Verbindung mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

1. Gemäß § 7 IV Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub ganz oder teilweise abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

2. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen bestand, welches infolge der Kündigung der Klägerin vom xx.xx.2009 mit Ablauf des xx.xx.2009 sein Ende gefunden hat.

3. Ebenfalls ist zwischen den Parteien unstreitig, dass aus dem Arbeitsverhältnis für die Kalenderjahre 2008 und 2009 anteilige Urlaubsansprüche im Umfang von insgesamt 29 Urlaubstagen in natura nicht haben genommen werden können, denn die Klägerin ist ab Beginn des xx.xx.2008 fortdauernd und durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und hat das Arbeitsverhältnis beendet, ohne ihre Arbeitsfähigkeit wiedergewonnen zu haben.

4. Die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin steht jedoch der Urlaubsabgeltung nicht entgegen. Denn insoweit hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 – Quelle: juris im Anschluss an die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009 – C 350/06 und C 520/06 – Schultz-Hoff die bisherige Rechtsprechung dahingehend aufgegeben, dass der Urlaubsanspruch auch dann mit Ablauf des Übertragungszeitraumes am 31.03. des jeweiligen Folgejahres verfalle, wenn der Arbeitnehmer infolge von Arbeitsunfähigkeit gehindert ist, den Urlaub in natura zu nehmen.

5. Der Höhe nach folgt der Urlaubsabgeltungsanspruch aus § 11 I Bundesurlaubsgesetz in durchschnittlicher Berechnung des Tagesarbeitsentgeltes der Klägerin bezogen auf die Dauer von drei Monaten. Hiernach ist der monatliche Bruttoarbeitsvergütungsanspruch der Klägerin von 880,04 € mit drei Monaten zu multiplizieren durch 65 Beschäftigungstage zu dividieren und mit 29 Urlaubstagen wiederum zu multiplizieren, so dass sich in Summe ein Abgeltungsbetrag von 1.177,89 € brutto ergibt, auf welchen die Klägerin den Teilbetrag von 1.160,05 €
brutto verfolgt.

II. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288, 247 BGB. Seit Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dieser mit Zinsen in der Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

B) Im Übrigen jedoch war die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine weiteren, insbesondere nicht die weitergehend geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe eines Betrages von 21.261,44 € als Vermögensschaden weder aus § 628 II BGB, noch aus § 280 oder § 823 I BGB.

1. Die Klägerin kann ihre Schadensersatzklage nicht erfolgreich auf § 628 II BGB stützen.

a.) Gemäß § 628 I BGB kann der Dienstverpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, wenn nach Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis aufgrund des § 626 oder des § 627 BGB gekündigt wird. Kündigt er jedoch ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben.

Ergänzend hierzu führt § 628 II BGB weiter, dass dann, wenn die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst wird, dieser, der andere Teil, zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet ist, § 628 II BGB. Der Schadensersatzanspruch setzt damit eine Vertragsverletzung voraus, die ein Recht zur außerordentlichen Kündigung begründet und vom Anspruchsgegner im Sinne der §§ 276, 278 BGB zu vertreten ist. Erforderlich ist ein Auflösungsverschulden mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 I BGB (BAG vom 26.07.2001 AP BGB § 628 Nr. 13; BAG vom 08.08.2002 AP BGB § 628 Nr. 14; BAG vom 22.01.2009 AP BGB § 613 a Unterrichtung Nr. 4).

Aus dem Normgefüge des § 628 I und II BGB ergibt sich die gesetzliche Wertung, dass nicht jede geringfügige Vertragsverletzung, die Anlass für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen ist, die schwerwiegende Rechtsfolge des § 628 II BGB mit seiner Schadensersatzpflicht nach sich ziehen kann. Der Anwendungsbereich der Anspruchsgrundlage ist deshalb enger als der des § 626 BGB, denn nicht jede nach § 626 BGB gerechtfertigte Kündigung setzt auch ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des anderen Vertragsteiles voraus.
Maßgeblich ist damit, dass der Anspruchsberechtigte außerordentlich aus den vom Kündigenden zu vertretenden Grunde hätte kündigen können. § 628 II BGB bedingt folglich, dass alle Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung gegeben gewesen sind. Insbesondere dürfen zwischen Kenntniserlangung von den die Vertragsverletzung ausmachenden Umständen und der Verwirklichung des Beendigungstatbestandes auf keinen Fall mehr als zwei Wochen liegen (BAG vom 26.07.2001 AP BGB § 628 Nr. 13; BAG vom 08.08.2002 AP BGB § 628 Nr. 14). Liegt zwar ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor, fehlt es aber am Auflösungsverschulden, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus der Anspruchsgrundlage des § 628 II BGB ebenfalls aus.

b.) Soweit die Klägerin aus dem beklagtenseitigen Verhalten im Sinne eines Auflösungsverschuldens mit ihrer Schadensersatzklage die Kompensation ihrer Vermögensschäden verfolgt, scheitert der Schadensersatzanspruch insbesondere daran, dass die Zwei-Wochen- Frist des § 626 II BGB seitens der Klägerin nicht eingehalten ist.

Denn die Klägerin hat ihr Arbeitsverhältnis erst mit Schreiben vom xx.xx.2009 zum Ablauf des xx.xx.2009 beendet, obgleich der letzte Akt des Auflösungsverschuldens des Beklagten sich nach ihren Darlegungen im April 2008 zuzog und ihr bereits mit ärztlichem Schreiben vom xx.xx.2008 bescheinigt wurde, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses angezeigt sei.

Nach den Darlegungen der Klägerin hat die erkennende Kammer insbesondere auch keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, einen Dauertatbestand annehmen zu können, denn die Klägerin hat ihrerseits im Schriftsatz vom xx.xx.2009 dargelegt, dass der Beklagte sich zu einem cholerisch aggressiven Menschen entwickelt habe und die unvorhersehbaren cholerischen Attacken immer in lautstarke Demütigungen, Kränkungen und Beschimpfungen einmündeten. Auch aus den übrigen Darlegungen ergeben sich nur einzelfallbezogene Entgleisungen des Beklagten, die als solche das „Fass zum Überlaufen“ gebracht haben mögen, hinsichtlich derer aber unter der Voraussetzung einer vergeblichen vorherigen Abmahnung das Arbeitsverhältnis nur dann anspruchserhaltend im Sinne des § 628 II BGB beendet hat werden können, wenn die Voraussetzungen des § 626 II BGB gewahrt worden sind.

c.) Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensersatzklage den Beklagten auch auf die Erstattung der Entgeltminderung als Differenz zwischen erhaltenem Krankengeld und zu beanspruchender Arbeitsvergütung und auf Erstattung der Umbuchungskosten für ihre Urlaubsreise in Anspruch nimmt, ist der Tatbestand des § 628 II BGB ohnehin nicht einschlägig, denn es handelt sich hierbei nicht um aus der Auflösung des Arbeitsverhältnisses resultierende Schäden.

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe eines Betrages von 21.261,44 € aus § 280 BGB infolge einer arbeitgeberseitigen Vertragsverletzung. Denn eine Schadensersatzpflicht aus § 280 BGB ist nach Einschlägigkeit des § 628 II BGB deshalb nicht mehr zu prüfen, weil § 628 II BGB als lex specialis abschließend ist und ein Rückgriff auf § 280 BGB daher nicht stattfindet (BAG vom 12.06.2003 – 8 AZR 341/02 – Quelle: juris).

3. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 823 I, 249 ff. BGB. Denn die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage den Ersatz von Vermögensschäden. Diese werden aber nicht vom Schutzbereich des § 823 I BGB erfasst.

4. Da keine weiteren Anspruchsgrundlagen zugunsten der Klägerin streiten und in Betracht zu ziehen sind, klägerseitig auch nicht geltend gemacht wurden, war die Schadensersatzklage der Klägerin abzuweisen.

II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Verurteilung dessen zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen der erkennenden Kammer gestellt ist, aus den §§ 823 I, 611 I, 280 I, 241 II BGB in Verbindung mit Artikel 1 I und 2 II Grundgesetz in Verbindung mit § 253 II BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien.

1. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand bis einschließlich des xx.xx.2009 ein Arbeitsverhältnis, in welchem die Klägerin als Arbeitnehmerin sich dem Beklagten gegenüber zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet hat, dem gegenüber der Beklagte sich verpflichtet hat, diese von der Klägerin zu erbringenden Dienstleistungen entsprechend der arbeitsvertraglichen Entgeltabrede zu vergüten.

Die Konkretisierung der vertraglich eingegangenen Dienstleistungsverpflichtungen nach Art und Umfang, Ort und Zeit unterliegt, soweit hierzu arbeitsvertraglich keine Regelungen getroffen sind, gemäß § 106 der Gewerbeordnung dem Direktionsrecht des Beklagten, welches dieser im Rahmen billigen Ermessens auszuüben hat.

Über vorgenanntes Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinaus schulden beide Vertragsparteien als nicht im Synallagma stehende vertragliche Nebenpflichten, Treue- und Fürsorgepflichten. Solches bedeutet, dass die Klägerin als Angestellte des Beklagten auf dessen Belange, Interessen und dessen Erscheinungsbild nach außen hin Rücksicht zu nehmen hat, wohin hingegen der Beklagte als Arbeitgeber der Klägerin verpflichtet ist, die
Persönlichkeitsrechte der Klägerin, deren Anspruch auf Wahrung und Unverletzlichkeit ihrer Würde und ihrer körperlichen Integrität, ihres Rufes und ihres Ansehens in der Öffentlichkeit zu schützen und zu bewahren hat (Treue- und Fürsorgepflicht) § 241 II BGB. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers folgt ein allgemeines Schikaneverbot als Nebenpflicht (LAG Rheinland-Pfalz vom 16.08.2001, ZEP 2001, 2298; LAG
Thüringen vom 10.04.2001, NZA-RR 2001, 347; LAG Thüringen vom 15.02.2001, NZA-RR 2001, 577; LAG Schleswig-Holstein vom 19.03.2002, NZA–RR 2002, 457; LAG Baden-Württemberg vom 05.03.2001, AP BGB § 611 Mobbing-Nr. 2; LAG Berlin vom 01.11.2002, NZA–RR 2003, 232; LAG Bremen vom 17.10.2002, NZA-RR 2003, 234; LAG Berlin vom 06.03.2003, LAGE Grundgesetz Artikel 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 8). Nicht jede Konfliktsituation
im Betrieb führt zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (vgl. BAG vom 13.12.2001, DB 2002, 1508) auch Überschreitungen des Direktionsrechts des Arbeitgebers als solche stellen noch kein „Mobbing“ dar, vielmehr liegt der Tatbestand eines solchen nur bei fortgesetztem, aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen vor, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Arbeitnehmers verletzten (Arbeitsgericht Cottbus vom 08.07.2009 –
7 Ca 1960/08 – nicht rechtskräftig).

2. Gemessen an vorstehenden Voraussetzungen und Anforderungen konnte der Klägerin, selbst deren Sachvortrag als zutreffend unterstellt, der mit der Klage verfolgte Schmerzensgeldanspruch auch dann nicht zugesprochen werden.

Die Klägerin ist durch das Arbeitsverhältnis zum Beklagten insbesondere durch seine Art und Weise seines Auftretens und infolge seiner Behandlung ihrer Person im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit erkrankt, so schwer erkrankt, dass sie im Interesse ihrer Gesunderhaltung das Arbeitsverhältnis zum Beklagten hat aufgeben müssen. Solches steht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2010 zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest. Insoweit bezieht sich die Kammer als Begründung auf die seitens der Klägerin zur Gerichtsakte gereichten ärztlichen Befundberichte und Stellungnahmen, aus denen in hinreichender Deutlichkeit die Ursachen und die Art und Schwere des Krankheitsbildes der Klägerin abzulesen sind.

Die seitens der Klägerin aber in den Rechtsstreit eingeführten Sachverhalte lassen aber noch nicht den Schluss zu, der Beklagte habe zielgerichtet, sie, die Klägerin, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn die geschilderten Vorgänge haben nicht die erforderliche Tiefe und Dichte, die die Annahme fortgesetzter aufeinander aufbauender und ineinander übergreifender Anfeindungen, Schikanen oder Diskriminierungen rechtfertigen könnten, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit der Klägerin verletzten.

So hat die Klägerin in Begründung ihrer Schmerzensgeldklage insgesamt acht einzelne Vorgänge mehr oder minder konkretisiert, mehr oder minder im Zusammenhang geschildert, die sich auf die Dauer von fünf Jahren erstrecken und im Rahmen derer in mehr oder minder intensivem Maße der Beklagte mit seinem Verhalten die Grenze des Anstandes und eines respektvollen Umgangs mit der Klägerin überschritten hat.

Auf die Gesamtdauer von fünf Jahren, hierbei ein Vorfall im Jahre 2003, zwei Sachverhalte im Jahre 2005, zwei Sachverhalte im Jahre 2007 und zwei solche im Jahre 2008 lassen diese Sachverhalte jedoch nicht den Schluss zu, dass es ein ineinander übergreifendes und aufeinander aufbauendes Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren der Klägerin gewesen sei, was den Beklagten getrieben habe, mit dem Ziel, die Klägerin zu schädigen oder ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses soweit zu erschweren, dass sie sich gehalten sehe, dieses aufzugeben.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch nach den Darlegungen der Klägerin sie nicht in persona das Ziel der beklagtenseitigen cholerischen Ausfälle oder aber Verbalattacken gewesen sei, sondern diese je nach Situation all diejenigen trafen, die dem Beklagten unter die Augen kamen.

Die Klägerin hat sich im Übrigen nach ihren eigenen Darlegungen im Kollektiv der Arbeitnehmerinnen wohl gefühlt und in diesem Halt gefunden, so dass die zwischen den Parteien streitigen von der Klägerin dargestellten unvorhersehbaren cholerischen Attacken, welche in lautstarke Demütigungen und Kränkungen und Beschimpfungen einmündeten ihrerseits zu ertragen waren, jedoch gleichermaßen die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter trafen. Was die Klägerin innerlich berührte und sie nicht zur Ruhe kommen ließ, letztendlich die Erkrankung
der Klägerin verursachte, hat andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Beklagten nicht in selber Weise betroffen, wie die Klägerin hierunter gelitten hat.

In Anbetracht dessen allerdings kann dem Beklagten kein individueller Schädigungsvorwurf gemacht werden, welcher eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldverpflichtung auslöste, denn die Klägerin ist durch das Verhalten des Beklagten und seiner Art und Weise der Behandlung ihrer Person krank geworden, ohne individuell direkt vom Beklagten angefeindet, schikaniert oder diskriminiert worden zu sein.

3. Da weitere Anspruchsgrundlagen erkennbar nicht in Betracht kommen bzw. klägerseitig auch nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden sind, war auch die auf Schmerzensgeld gerichtete Klage abzuweisen.

C)
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 I ZPO der Klägerin als der unterlegenen Prozesspartei aufzuerlegen.

Der Streitwert war entsprechend den §§ 61 I ArbGG in Verbindung mit den §§ 39, 40 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO entsprechend des materiellen Interesses der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits festzusetzen. Hierbei ist der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin auf der Grundlage von § 23 III RVG mit dem Regelstreitwert von 4.000,00 € bemessen worden.

Rechtsmittelbelehrung

Arbeitsrecht - Urteilssammlung

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