
LAG Mainz, Urteil vom 07.10.2004, Aktenzeichen
11 Sa 279/04
"Rückzahlungsvereinbarung für einwöchigen Computerkurs"
Tenor:
Die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern Auswärtige Kammern
Pirmasens vom 17.02.2004 5 Ca 1141/03 wird zurückgewiesen.
Die Kosten
der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die
Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die Kosten
für eine von ihm besuchte Schulung zu erstatten.
Der Kläger war aufgrund
Arbeitsvertrages vom 13./20.05.2003 seit 01.07.2003 bei der Beklagten als Leiter
der Arbeitsvorbereitung zu einer Bruttovergütung von monatlich 3.500,00 €
beschäftigt.
Die Parteien schlossen unter dem 13.05.2003 den vom Kläger
mit der Klageschrift in Kopie zur Akte gereichten "Fortbildungsvertrag". In
diesem wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt, auf Kosten der
Arbeitgeberin und unter Fortzahlung der Vergütung "an diversen
Fortbildungslehrgängen teilnehmen" zu können. Der Vertrag sieht für Fälle des
Ausscheidens des Arbeitnehmers auf dessen Veranlassung innerhalb von zwei Jahren
nach Abschluss des Fortbildungskurses eine gestaffelte Rückzahlungsverpflichtung
vor.
Der Kläger nahm im Juli 2003 an fünf Arbeitstagen an einem Seminar
"VV Kompakt für Profis" der Firma VV Consulting GmbH teil. Ausweislich der
Buchungsbestätigung vom 27.06.2003 betrug der Gesamtpreis des Seminars 2.150,00
€ zzgl. Mehrwertsteuer.
Die Beklagte verwendet die Anwendersoftware der
Firma VV Consulting GmbH. Sie wird bei der Programmierung der
Bearbeitungsmaschinen im Werkzeugbau eingesetzt. Der Kläger verfügte im
Zeitpunkt der Einstellung nicht über Kenntnisse hinsichtlich dieser Software,
benötigte sie aber, um seine Tätigkeit bei der Beklagten auszuüben.
Der
Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2003 und kehrte zu seiner
früheren Arbeitgeberin zurück, die ihm mit Schreiben vom 01.07.2004 (in Kopie
als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 21.07.2004) bestätigte, dass sie das
Produkt einer anderen Firma verwende.
Die Beklagte errechnete für den
Monat Oktober 2003 einen an den Kläger auszuzahlenden Nettobetrag in Höhe von
2.242,70 €. Sie behielt diesen jedoch im Hinblick auf die von ihr für sich in
Anspruch genommene Forderung auf Rückzahlung der Seminarkosten und der an den
Kläger in dieser Zeit gezahlten Vergütung ein.
Mit seiner Klage begehrt
er die Zahlung der Bruttovergütung für den Monat Oktober. Er hat geltend
gemacht, dass im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber drei
Personen lediglich ein Betrag in Höhe von 183,78 € pfändbar sei. Im Übrigen hat
er die Auffassung vertreten, dass ohnehin ein Anspruch der Beklagten auf
Rückzahlung der Seminarkosten nicht bestehe. Er habe keinen über das
Arbeitsverhältnis der Beklagten hinaus nutzbaren Vorteil aus dem Seminar
gezogen. Bei dem von der Beklagten genutzten Betriebssystem handele es sich um
ein eher seltenes.
Im Kammertermin am 05.01.2004 ist gegen die
ordnungsgemäß geladene, aber nicht erschienene Beklagte antragsgemäß
Versäumnisurteil dahingehend ergangen, dass sie an den Kläger 3.500,00 € brutto
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
16.12.2003 zu zahlen habe. Die Beklagte hat fristgerecht Einspruch gegen das
Versäumnisurteil erhoben und darüber hinaus mit Schriftsatz vom 27.01.2004
Hilfswiderklage erhoben.
Der Kläger hat beantragt,
das
Versäumnisurteil vom 05.01.2004 aufrechtzuerhalten und die Widerklage
abzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil
vom 05.01.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
im
Wege der Hilfswiderklage, den Kläger zu verurteilen an die Beklagte 2.150,00 €
zu zahlen nebst Zinse in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit der Klage.
Im Rahmen der Einstellungsgespräche sei
vereinbart worden, dass der Kläger zunächst eines der Anwenderseminare, die
ständig von der Firma VV Consulting GmbH angeboten würden, besuche. Die Kosten
dieses Seminars hätten von der Beklagten übernommen werden sollen, aber vom
Kläger anteilsmäßig erstattet werden, wenn er innerhalb eines Zeitraums von zwei
Jahren nach Abschluss des Lehrganges ausscheiden würde. Dementsprechend hätten
die Parteien den vorgelegten Fortbildungsvertrag abgeschlossen. Das im
Wesentlichen im Werkzeugbau verwendete Programm der Firma VV Consulting GmbH sei
ein in einschlägigen Produktionsbetrieben sehr häufig verwendetes
Betriebssystem, es sei eines der führenden in der Bundesrepublik Deutschland.
Das vom Kläger besuchte Seminar sei bestimmt für Teilnehmer, welche bereits mit
einem vergleichbaren 3DCAD/CAMSystem gearbeitet hätten. Es beinhalte die
Übernahme von Daten, die Analyse der Daten sowie deren Strukturierung und die
Vorbereitung zur NCProgammierung sowie 3+2AchsenBearbeitung vom Ebenenschruppen
bis zur Restmaterialbearbeitung. Die bei diesem Seminar erworbenen Kenntnisse
befähigten die Teilnehmer dazu, das Betriebssystem VV in der Praxis fehlerfrei
anzuwenden. Es handele sich deshalb um Kenntnisse, die der Kläger im Bereich des
Werkzeugsbaus zukünftig auch in anderen Firmen anwenden könne.
Wegen
weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf die dort
zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das
Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.02.2004, auf dessen Entscheidungsgründe
Bezug genommen wird, das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Widerklage
abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 24.03.2004 zugestellte Urteil wendet sich
die Beklagte mit ihrer am 19.04.2004 eingegangenen Berufung, die sie nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.06.2004 am 22.06.2004
begründet hat.
Die Beklagte wiederholt und vertieft in ihrer
Berufungsbegründung, auf die zur ergänzenden Darstellung Bezug genommen wird,
ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweist darauf, dass neben den
Seminarkosten in Höhe von 2.150,00 € netto Aufwendungen in Höhe von 795,45 €
brutto zuzüglich arbeitgeberseitiger Sozialversicherungsanteile entstanden
seien. In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 07.10.2004 hat sie
insoweit klar gestellt, dass sie vom Kläger diese Seminarkosten und darüber
hinaus einen Anteil an der für den Lehrgang aufgewanden Vergütung verlangt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen
Urteils das Versäumnisurteil vom 05.01.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
den Kläger zu verurteilen, an sie 2.150,00 € nebst Zinsen
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der
Hilfswiderklage zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
Zurückweisung
der Berufung.
In seiner Berufungserwiderung vom 21.07.2004, auf die
Bezug genommen wird, verteidigt er unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens das arbeitsgerichtliche Urteil.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der
Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist
gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form und
fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt
zulässig.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen
Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht das Versäumnisurteil aufgehoben und die
Hilfswiderklage abgewiesen.
1.
Die Klage ist begründet und das
Versäumnisurteil deshalb zu Recht ergangen, weshalb das Arbeitsgericht es gemäß
§ 343 ZPO aufrechterhalten musste. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der
gesamten Vergütung für den Monat Oktober 2003 aus § 611 BGB i.V.m. dem
Arbeitsvertrag. Dieser Anspruch ist nicht auch nicht teilweise durch die mit dem
Einbehalt der Vergütung unter Hinweis auf den Lehrgang konkludent erklärte
Aufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen. Denn der Beklagten steht
eine aufrechenbare Gegenforderung nicht zu. Die getroffene
Rückzahlungsvereinbarung hält der gebotenen Inhaltskontrolle nicht stand. Sie
ist deshalb unwirksam.
a) Nach ständiger Rechtssprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 19.02.2004 6 AZR 552/02 juris) sind
einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein
Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Aus oder
Fortbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ausnahmsweise können derartige
Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende
Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, unter dem Gesichtspunkt einer
übermäßigen Beeinträchtigung der Arbeitplatz bezogenen
Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) gegen
Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Das ist nicht der Fall, wenn die
Kostentragsungspflicht bei verständiger Betrachtung einerseits einem
billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht und der Arbeitnehmer mit
der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Beteiligung an
den Ausbildungskosten erhalten hat und ihm die Kostenbeteiligung nach Treu und
Glauben zumutbar ist. Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind
aufgrund einer Güter und Interessenabwägung nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des
Einzelfalles zu ermitteln (BAG aaO, Rn. 23, 16.01.2003 6 AZR 384/01 juris Rn.
22).
aa) Diese Inhaltskontrolle, gegen die sich die Beklagte im Termin
vor der Berufungskammer besonders mit dem Argument gewandt hat, es müsse
doch gelten, was schriftlich vereinbart wurde, hat das
Bundesarbeitsgericht vor der Neuregelung in § 305 ff. BGB vorgenommen. Es hat in
diesem Zusammenhang zu Recht auf den Schutzauftrag an den Richter hingewiesen,
den objektiven Wertentscheidungen der Grundrechte in Fällen gestörter
Vertragsparität mit den Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen. Neben
den spezialgesetzlichen Normen greifen ergänzend die zivilrechtlichen
Generalklauseln ein, vor allem die §§ 138, 242 und 315 BGB. Ist der Inhalt eines
Vertrages für eine Seite ungewöhnlich belastet und als Interessenausgleich
offensichtlich unangemessen, muss korrigiert werden (BAG 21.11.2201 5 AZR 158/00
NZA 2002, 551, 551; BVerfG 07.02.1990, BVerfGE 81, 242, 254 ff.).
bb)
Nach der Neuregelung des BGB aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl I S. 3138) finden nunmehr die Regelungen zur
Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB
grundsätzlich auch auf arbeitsvertragliche Vereinbarungen Anwendung. Die
Inhaltskontrolle ist somit für allgemeine Geschäftsbedingungen, die
Rückzahlungsklauseln enthalten, jetzt gesetzlich vorgeschrieben.
(1)
Vorliegend handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§
205 ff. BGB. Denn allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl
von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
(Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt,
wobei es gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten
Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen
werden, § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da spezielle Klauselverbote nicht eingreifen,
unterliegen Rückzahlungsklauseln in vorformulierten Verträgen also hier die
Vereinbarung vom 13.05.2003 dem Prüfungsmaßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Danach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie
den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung kann sich
auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Als
Maßstab für die Frage, wann im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine
Rückzahlungsklausel unwirksam ist, weil sie den Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Verboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, können
grundsätzlich die Wertungen der bisherigen Rechtssprechung übernommen werden
(Kittner/Zwanziger/Lakies, Arbeitsrecht 2. Auflage § 134 Rn. 229 c, ErfK/Preis
§§ 305 310 BGB Rn. 91).
(2) Nach dieser Rechtssprechung hat sich die
Inhaltkontrolle im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere
daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer, der durch die
Rückzahlungsklausel insofern benachteiligt wird, als er in seinem Recht
auf Arbeitsplatzwechsel eingeschränkt wird (Lakies aaO), mit der Aus oder
Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt. Eine Kostenbeteiligung
ist ihm um so eher zuzumuten, je größer der mit der Fortbildung verbundene
berufliche Vorteil für ihn ist. Dieser kann darin bestehen, dass der
Arbeitnehmer eine Ausbildung erhält, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder
im Bereich des bisherigen Arbeitgebers berufliche Möglichkeiten eröffnet, die
ihm zuvor verschlossen waren. Auch Fortbildungsmaßnahmen können für einen
Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sein, sei es, dass er bei seinem bisherigen
Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt oder sich die
erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen. Demgegenüber
scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel aus, wenn die
Fortbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder lediglich
der Auffrischung von vorhandenen Kenntnissen oder der Anpassung
dieser Kenntnisse an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche
Gegebenheiten dient (BAG 21.11.2001 5 AZR 148/00 551, 553; 19.02.2004 6 AZR
552/02 aaORz. 25).
b) Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich die
Vereinbarung vom 13.05.2004 als unwirksam:
aa) Der Kläger hat durch den
auf Kosten der Beklagten absolvierten Lehrgang keinen geldwerten Vorteil
erlangt, der die Rückzahlungsverpflichtung als angemessen erscheinen lassen
würde.
Zwar handelte es sich bei dem vom Kläger absolvierten Lehrgang
nicht ausschließlich um eine spezielle Einweisung gerade für den Arbeitsplatz
der Beklagten, die nur deren Interessen diente. Vielmehr hätte der Kläger das
Erlernte auch anderswo anwenden können. Denn es handelte sich nach dem insoweit
übereinstimmenden Vortrag der Parteien bei dem vorgestellten System um ein auch
anderswo verwandtes im Bereich Werkzeugbau.
Jedoch beinhaltet der gerade
einmal einwöchige Lehrgang keine anerkannte Qualifikation, die etwa berufliche
Aufstiegsmöglichkeiten für den Kläger eröffnete, die ihm zuvor verschlossen
gewesen wären (vgl. dazu BAG 21.11.2001 5 AZR 158/00 NZA 2002, 551, 553). Nach
den eigenen Angaben der Beklagten war Voraussetzung für den Besuch des Seminars,
dass schon zuvor mit einem vergleichbaren 3DCAD/CAMSystem gearbeitet wurde.
Damit handelt es sich bei dem Lehrgang lediglich um die Vertiefung und
Erweiterung von Grundkenntnissen; mehr kann von einem fünftägigen Lehrgang auch
nicht erwartet werden. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass sich dem
Kläger aufgrund dieses Lehrgangs neue Beschäftigungsmöglichkeiten oder gar
berufliche Aufstiegsmöglichkeiten eröffnet hätten. Von dem Besuch eines
Kurzlehrgangs, der eine Einweisung in ein Betriebssystem enthält, wird kein
Arbeitgeber die Einstellung oder Übertragung einer besser dotierten Position
abhängig machen. Dies zeigt auch das Beispiel der Beklagten die offensichtlich
die sonstige Qualifikation des Klägers für entscheidend für seine Einstellung
hielt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt LAG Düsseldorf 29.03.2001 11 Sa 1760/00
jurisRz. 9). Angesichts dessen kommt es auf die Frage der Verbreitung des
Systems VV, zu dem die Beklagte mit der Verwendung der Begriffe "führend" und
"sehr häufig" verwandt, keine konkreten Tatsachen vorgetragen hat, nicht an.
bb) Die Beklagte kann sich auch zu ihren Gunsten nicht entscheidend auf das
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2004 (6 AZR 552/02 juris) stützen.
In der genannten Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht eine
Vereinbarung für wirksam erachtet, die einen Arbeitnehmer verpflichtete, die
Kosten für eine Musterberechtigung für den Flugzeugtyp Fokker F27 zu tragen,
ohne die er die Tätigkeit bei seiner Arbeitgeberin nicht hätte ausüben können.
Die hier vom Kläger erworbene Fähigkeit, das von der Beklagten verwandte
Betriebssystem VV nach einer Woche fehlerfrei bedienen zu können, ist nicht
vergleichbar mit der im Rahmen eines zweimonatigen Lehrgangs erworbenen
Berechtigung, das in Rede stehende Flugzeug zu fliegen. Bei dem vom Kläger
besuchten Lehrgang handelt es sich um eine Einweisung durch den Hersteller oder
Vertreiber des Systems, die im Zweifel auch durch das Studium eines Handbuchs
und "learningbydoing" hätte ersetzt werden können. Demgegenüber ging es im
zitierten Fall des Bundesarbeitsgerichts bei der Flugzeugmusterberechtigung um
anerkannte Qualifikationsnachweise, die nach einem 34.000,00 DM teuren Lehrgang
erworben und aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschrift (§ 66 Luft PersVaF)
Voraussetzung für die Tätigkeit als Flugzeugführer auf dem in Rede stehenden
Muster war (BAG 19.02.2004, aaORz. 3). Der Erwerb einer solchen
Musterberechtigung steigert den Marktwert ihres Inhabers messbar, weil er einem
neuen Arbeitgeber die ansonsten anfallenden hohen Ausbildungskosten für einen
Ersterwerb der Musterberechtigung erspart (BAG aaO Rn. 35). Wie schon ausgeführt
worden ist, kann eine solche "Marktwertsteigerung" durch das Absolvieren eines
nur einwöchigen Lehrgangs für 2.150,00 € nicht angenommen werden.
Allein
auf den vom Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung angeführten
Vorteil der Einstellung aufgrund der erworbenen Qualifikation kann sich die
Beklagte zur Rechtfertigung der Rückzahlungsvereinbarung nicht stützen. Zum
einen haben vorliegend die Parteien anders als im vom Bundesarbeitsgericht
entschiedenen Fall nicht die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages vom Erwerb einer
welcher auch? Berechtigung abhängig gemacht. Vielmehr war lediglich verabredet,
dass der Kläger sich für die von der Beklagten verwandte Software schulen lässt.
Zum anderen hat das Bundesarbeitsgericht auch allein den Vorteil, die
Einstellung erreicht zu haben, nicht als entscheidend angesehen, sondern ebenso
auf die in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt gegebene hier
aber nach dem Ausgeführten fehlende Steigerung des Marktwertes abgestellt.
Es erweist sich nach alledem die getroffene Rückzahlungsvereinbarung als
unwirksam. Der Beklagten steht eine Aufrechnungsforderung mithin nicht zu, der
Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat Oktober ist in voller Höhe bestehen
geblieben, weshalb die Klage nebst dem sich aus § 291 ZPO ergebenden
Zinsanspruch begründet ist.
2.
Nachdem die Beklagte somit mit ihrem
Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage keinen Erfolg
gehabt hat, ist die Bedingung für die von ihr erhobene Hilfswiderklage
eingetreten. Diese Widerklage, mit der die Beklagte die Ausbildungskosten in
Höhe von 2.150,00 € begehrt, ist aber unbegründet. Es kann auf die Ausführungen
zu Ziffer 1) verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte keinen
Anspruch auf Rückzahlung der Kosten, die sie für den Lehrgang aufgewandt hat,
verlangen kann.
Insgesamt ergibt sich damit, dass die Berufung mit der
Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Für die Zulassung der
Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien in § 72 ArbGG keine
Veranlassung.
Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz
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