
Landesarbeitsgericht Köln, 14 Sa 571/06 vom 11.09.2006
Aktenzeichen: 14 Sa 571/06
Leitsätze:
1. Eine anlässlich einer Arbeitgeberkündigung getroffene Abfindungsvereinbarung kann auch durch den Austausch von E-Mails zustandekommen.
2. Kündigt ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung an, er werde noch vor Urlaubsantritt Kündigungsschutzklage erheben müssen, wenn er nicht per E-Mail
eine Abfindungsangebot erhalte, und teilt der Arbeitgeber daraufhin dem Arbeitnehmer per E-Mail mit, er könne beruhigt in
Urlaub fahren, bei seiner Situation ergebe sich ein Abfindungsbetrag von 9.803,28 EUR, so ist dies als rechtsverbindliches Abfindungsangebot des Arbeitgebers zu
werten.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Köln vom 31.03.2006 – 2 Ca 2932/05 – abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.803,28 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem
01.04.2005 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen eine verbindliche Vereinbarung
über die Zahlung einer Abfindung zustande gekommen ist.
Der Beklagte war seit dem 15.09.2000 bei der Beklagten beschäftigt. Mit
Schreiben vom 14.02.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des
Klägers zum 31.03.2005 aus betriebsbedingten Gründen (Kündigungsschreiben
Blatt 9 d. A.).
Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger vom Geschäftsführer der
Beklagten am 14.02.2005 persönlich ausgehändigt. Bei dieser Gelegenheit
machte der Kläger deutlich, dass er überlege, eine Kündigungsschutzklage zu
erheben.
Nach diesem Gespräch übersandte der Kläger dem Geschäftsführer der
Beklagten eine E-Mail, in der es unter anderem hieß (Bl. 10 d. A.):
"Auch die zugesagte Mail bezüglich Abfindung steht noch aus. Ich hatte
am 14.02. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die dreiwöchige
Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage fast komplett mit
meinem Urlaub überschneidet. Daraufhin hatten wir vereinbart, dass du
mir bis heute per Mail eine Abfindung anbietest. Ich würde es sehr
bedauern, wenn wir dies gerichtlich klären müssten, sehe mich aber
gezwungen, dir eine letzte Frist zum 17.02.2004 zu setzen. Sollte mir bis
dahin keine schriftliche Nachricht vorliegen, sehe ich mich aus oben
genannten Gründen gezwungen, eine Kündigungsschutzklage beim
Arbeitsgericht einzureichen."
Darauf antwortete der Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 17.02.2005
(Bl. 10 d. A.):
"Hallo Rainer,
damit Du deinen Urlaub beruhig antreten kannst. In Bezug auf deine
Abfindung ergibt sich folgende Situation: Berechnung Olpen für die Jahre
2001 bis 2004 (= 4 Jahre): monatlich 4.901,63 EUR x 0,5 = 2.450,82 EUR pro
Jahr, 2.450,82 EUR x 4 = 9.803,28 EUR für 4 Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan"
Nachdem der Kläger mit einer weiteren E-Mail um die Überweisung des
Abfindungsbetrages in Höhe von 9.803,28 EUR bat, antwortete der Geschäftsführer
der Beklagten mit E-Mail vom 08.04.2005 (Bl. 37 d. A.):
"Hallo Rainer,
es gibt zwei Gründe, die dagegen sprechen.
1. Wir haben im Moment nicht genügend Geld.
2. Ich hatte in der Zwischenzeit die Gelegenheit,
mit unserem Anwalt zu sprechen. Wir müssen uns also noch mal
zusammensetzen, um die Dinge zu besprechen.
Grüße
Stefan"
Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung des Abfindungsbetrages in Höhe von
9.803,28 EUR nebst Zinsen begehrt.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 31.03.2006 die Klage abgewiesen, weil
eine Abfindungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger trägt vor, er habe bereits in dem Gespräch am 14.02.2005 darauf
hingewiesen, dass er eine Kündigungsschutzklage erheben werde, wenn man
sich nicht auf eine Abfindung verständige. Aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien
folge, dass eine wirksame Abfindungsvereinbarung zustande gekommen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2006 – 2 Ca
3932/05 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.803,28 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem
01.04.2005 zu zahlen.
Die Beklagtenseite beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, es sei bereits ein Entgegenkommen gewesen, dass man
dem Kläger nicht fristlos, sondern fristgerecht gekündigt habe. Noch mehr
Entgegenkommen als eine fristgerechte Kündigung habe die Beklagte nicht
zeigen können und auch nicht angeboten. Aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien
lasse sich keine verbindliche Vereinbarung ableiten, es handele sich vielmehr
um ein unverbindliches Berechnungsbeispiel für den Fall des Klägers.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung war auch in der Sache erfolgreich. Der Kläger hat einen
Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Abfindung aus der Vereinbarung
vom 17.02.2005.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gemäß § 64 ArbGG
und form- und fristgerecht begründet worden.
Das Verfahren ist auch nicht durch das zwischenzeitlich am 15.05.2006 (Bl. 65
d. A.) eingeleitete Insolvenzeröffnungsverfahren auf Beklagtenseite unterbrochen
worden. Denn da dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt
wurde und nur ein sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt
wurde, findet keine Unterbrechung gemäß § 240 ZPO statt (siehe BAG Urteil
vom 25.04.2001 – 5 AZR 360/99 -, NJW 2002, Seite 533;
Andres/Leithaus,Kommentar zur Insolvenzordnung § 22 InsO, Rn. 5, 15).
II. Die Berufung hatte auch in der Sache Erfolg.
Zwischen den Parteien ist eine rechtswirksame Abfindungsvereinbarung
zustande gekommen.
Dabei teilt das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt den Ansatz des
Arbeitsgerichts, dass allein die Berechnung des Abfindungsbetrages noch keine
wirksame Abfindungsvereinbarung darstellt. Denn die Berechnung des Betrages
lässt allein noch nicht auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen
schließen.
Dieser Rechtsbindungswille der Parteien, insbesondere der Beklagtenseite,
ergibt sich aber aus den zusätzlichen Umständen, die sich aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien ergeben und den zusätzlichen Umständen, die in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 11.09.2006 unstreitig
geworden sind.
In seiner E-Mail hatte der Kläger unmissverständlich deutlich gemacht, dass er
eine Kündigungsschutzklage erheben werde, wenn ein Abfindungsangebot nicht
unterbreitet würde. Er hatte dazu in dieser E-Mail eine konkrete Frist gesetzt
und
zugleich deutlich gemacht, dass die Angelegenheit vor Beginn seines Urlaubs
geklärt sein müsse. Wenn vor diesem Hintergrund der Geschäftsführer der
Beklagten mit dem Satz antwortete:
"Damit du deinen Urlaub beruhigt antreten kannst.", so ließ sich das ausgehend
vom Empfängerhorizont nur so verstehen, dass die
Beklagte auf die Forderung des Klägers eingehen wollte.
Dies wird unterstrichen durch die Ausführungen des Geschäftsführers der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am
11.09.2006, in der er ausgesagt hat, es sei ihm auch darum gegangen, eine
Kündigungsschutzklage des Klägers zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang ist auch unstreitig geworden, dass bereits anlässlich
des Gesprächs am 14.02.2005 der Kläger ein Abfindungsangebot verlangt hatte
und andernfalls mit Kündigungsschutzklage gedroht hatte und man deshalb, weil
der Geschäftsführer der Beklagten hinsichtlich dieser Forderung unvorbereitet
war, verabredet hatte, dies in den nachfolgenden Tagen zu klären.
Angesichts dessen musste der Kläger die Äußerung, er könne beruhigt seinen
Urlaub antreten, verbunden mit einer konkreten Berechnung der Abfindung so
verstehen, dass der Geschäftsführer der Beklagten hiermit ein
Abfindungsangebot unterbreiten und die Kündigungsschutzklage des Klägers
vermeiden wollte.
Letzte Klarheit bringt insoweit E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom
08.04.2005. Diesbezüglich hat der Geschäftsführer der Beklagtenseite in der
mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, er sei anlässlich der E-Mail
vom 08.04.2005 nicht mehr bereit gewesen, dem Kläger eine Abfindung zu
zahlen. Daraus folgt, dass diese Bereitschaft zuvor am 17.02.2005 durchaus
bestanden hat. Dies wird auch anhand des Textes der E-Mail vom 08.04.2005
deutlich. Denn dort wird als Grund der Nichtzahlung nicht etwa angegeben, dass
man gar keine Vereinbarung getroffen hätte, was nahe liegen würde, wenn
wirklich kein Rechtsbindungswille bestanden hätte. Vielmehr wird als
Begründung für die Nichtzahlung angegeben, dass die Beklagte nicht genügend
Geld habe, und dass zwischenzeitliche eine Beratung beim Anwalt stattgefunden
hat.
Diese Gründe machen deutlich, dass zum Zeitpunkt des Abfindungsangebotes
am 17.02.2005 ein Rechtsbindungswille bestand und Gründe, die Anlass gaben,
hiervon wieder abrücken zu wollen, erst nachträglich entstanden sind.
Der Kläger hat dieses Abfindungsangebot auch angenommen, wie sich nicht nur
daran zeigt, dass er keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, sondern
beruhigt in den Urlaub gefahren ist, sondern auch daran, dass er mit einer
weiteren E-Mail die Zahlung der Abfindung auf sein Konto verlangt hat.
Die zwischen den Parteien erzielte Abfindungsvereinbarung scheitert nicht an §
11 des Arbeitsvertrages, in dem für Nebenabreden und Änderungen des
Arbeitsvertrages die Schriftform verabredet ist. Denn bei der vorliegenden
Abfindungsvereinbarung handelt es sich nicht um Nebenabreden zu einem
fortbestehenden Arbeitsverhältnis, auch nicht um Änderungen des
Arbeitsvertrages, sondern um eine Vereinbarung, die nach einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch Kündigung vom 14.02.2005 getroffen wurde.
III. Aus den dargestellten Gründen hatte die Berufung des Klägers Erfolg. Dem
Kläger war der Abfindungsbetrag entsprechend der getroffenen Vereinbarung
nebst Zinsen (§§ 286, 288 BGB) zuzusprechen.
Die Kosten hatte die unterlegene Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Da keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache vorlag, konnte die Revision
nicht zugelassen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich der
Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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