
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2003 , Az. 11 (6)
Sa 145/03 (ArbG Oberhausen 2 Ca 1534/01)
Arbeitnehmer müssen sich nicht gesundschreiben lassen (Red.).
Inhalt: "Verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach dem Ende einer ihm von einem Arzt attestierten Arbeitsunfähigkeit die Wiederaufnahme der Arbeit, hat der Arbeitgeber in einem Rechtsstreit über die Zahlung von Annahmeverzugslohn (§§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB) im einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer in dem fraglichen Zeitraum nach § 297 BGB objektiv nicht in der Lage war, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen."
T E N O R
Auf die Berufung der Beklagten
wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.11.2002 - 2 Ca 1534/01 -
teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
34.730,61 EUR
brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus
a) 2.388,13 EUR vom 01.06.2001 bis zum 30.06.2001
b)
4.571,02 EUR vom 01.07.2001 bis zum 30.07.2001
c)
6.856,53 EUR vom 01.08.2001 bis zum 31.08.2001
d)
9.244,66 EUR vom 01.09.2001 bis zum 30.09.2001
e)
11.324,93 EUR vom 01.10.2001 bis zum 31.10.2001
f)
13.713,06 EUR vom 01.11.2001 bis zum 30.11.2001
g)
15.998,57 EUR vom 01.12.2001 bis zum 31.12.2001
h)
28.038,33 EUR vom 01.01.2002 bis zum 31.01.2002
i)
30.500,02 EUR vom 01.02.2002 bis zum 28.02.2002
j)
32.653,99 EUR vom 01.03.2002 bis zum 31.03.2002 und aus
k) 34.730,61 EUR seit dem 01.04.2002 abzüglich am 01.04.2002 gezahlter
3.986,29 EUR brutto sowie abzüglich eines Betrages in Höhe von 15.311,43 EUR
netto, der kraft Gesetzes auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen ist,
zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere
294,88 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
02.08.2002 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt,
an
die Beklagte 5.605,14 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
28.03.2003 zurückzuzahlen.
5. Im Übrigen wird die Widerklage
abgewiesen.
6. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird
zurückgewiesen.
7. Die in erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten
tragen die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.
8. Die Revision wird
für beide Parteien zugelassen.
T A T B E S T A N D
Der am 20.09.1957 geborene Kläger ist seit dem 19.01.1984 bei der Beklagten,
zuletzt als Hauer in der Aus- und Vorrichtung, Lohngruppe 11, beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die
Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in der jeweils
gültigen Fassung Anwendung.
Seit dem 15.04.1999 war der Kläger jedenfalls
bis zum 30.04.2001 durchgehend arbeitsunfähig. Unter dem 05.10.1999
beantragte er eine Rente wegen Berufungsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI.
Diesen Antrag wies die Bundesknappschaft mit Bescheid vom 18.01.2000 zurück.
In dem Bescheid heißt es u.a.:
Im Rahmen der ärztlichen
Untersuchungen wurden folgende Befunde
erhoben: Geringgradige Gon- und
Fernoropatellararthrose
rechts, Verschmächtigung der linken unteren
Extremität mit Beinverk
ürzung und Ballenhohlfußbildung, kombinierte
Fettstoffwechselst
örung, Adipositas, Leberzellschaden, nicht
insulinbehandelter
Diabetes mellitus, Silikose p1/p1.
Aufgrund dessen
werden Sie noch für fähig erachtet, folgende Arbeiten
zu verrichten:
sonstiger Hilfsarbeiter, Lader an automatischen
Ladestellen,
Sprengmittelausgeber, Bandwärter im Bergbau
unter Tage, Hängebankarbeiter
1, Lampenstubenarbeiter, Lampenw
ärter, Pförtner im Bergbau über Tage
sowie außerhalb des
Bergbaus als Auslieferungsfahrer im
Arzneimittelgroßhandel
(Lohngruppe V). Die Tätigkeit als
Auslieferungsfahrer im Arzneimittelgro
ßhandel (Lohngruppe V) ist Ihnen
im oben genannten
Sinne zumutbar und ermöglicht es Ihnen, die Hälfte
Ihres Hauptberufsverdienstes
zu erzielen.
Bei diesem Sachverhalt liegt
Berufsunfähigkeit nicht vor.
Mit Bescheid vom 06.03.2000
bewilligte die Bundesknappschaft dem Kläger eine Rente für Bergleute wegen
verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB VI.
Mit Bescheid vom 05.07.2000 erkannte das Versorgungsamt Gelsenkirchen -
Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW - auf Antrag des
Klägers vom 18.01.2000 diesem rückwirkend zum 15.04.1999 den
Bergmannsversorgungsschein
zu.
Am 16.01.2001 beantragte die Beklagte
bei der zuständigen Hauptfürsorgestelle sowie bei der Zentralstelle für den
Bergmannsversorgungsschein die Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung
des Klägers. Am 23.04.2001 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers
der Beklagten mit, dass zwischenzeitlich das Rentenverfahren ihres Mandanten
beendet worden sei und der Gutachter festgestellt habe, dass mittlerweile
eine Befundbesserung eingetreten und von Arbeitsfähigkeit ihres Mandanten
auszugehen sei. Dessen Arbeitskraft boten sie zugleich an und baten um
Mitteilung, wann und wo er sich zur Ableistung der geschuldeten Dienste
einfinden solle. Einen Tag später stellte Herr Dr. (TR) I. U. dem Kläger ein
Attest aus, wonach er voraussichtlich ab
dem 01.05.2001 wieder
arbeitsfähig sei. Mit Schreiben vom 10.05.2001 erinnerten die
Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte an die Erledigung ihres
Schreibens vom 23.04.2001.
Nach Zustimmung der Hauptfürsorgestelle
sowie der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 12.06.2001
fristgemäß zum 31.12.2001. Mit einer beim Arbeitsgericht Oberhausen am
21.06.2001 eingereichten und der Beklagten am 26.06.2001 zugestellten Klage
- 3 Ca 1505/01 - machte der Kläger die Unwirksamkeit dieser Kündigung
geltend. Nach Einholung eines Internistisch-Sozialmedizinischen Gutachtens,
das Herr Dr. med. L. aus N. erstellte und auf dessen Inhalt ausdrücklich
Bezug genommen wird, schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht
Oberhausen am 27.03.2002 in dem Kündigungsschutzprozess - 3 Ca 1505/01 -
einen Vergleich. Dieser sah vor, dass die Kündigung der Beklagten vom
12.06.2001 keinen Bestand hat, das Arbeitsverhältnis der Parteien demzufolge
ungekündigt fortbesteht und die Beklagte sich verpflichtet, den Kläger zu
unveränderten Bedingungen als Hauer in der Lohngruppe 11 zu beschäftigen.
Am 28.03.2002 ließ die Beklagte den Kläger arbeitsmedizinisch
untersuchen, ob er seine Tätigkeit als Hauer unter Tage ausüben könne. Auf
die von Herrn V., Arzt für Arbeitsmedizin beim Arbeitsmedizinischen Zentrum
C., E.T. AG, ausgestellte Bescheinigung vom gleichen Tag wird ausdrücklich
verwiesen. Ebenfalls am 28.03.2002 stellte die Beklagte "zur Vorlage bei der
Bundesknappschaft sowie beim behandelnden Arzt" folgende Bescheinigung aus:
"Die in der ärztlichen Bescheinigung vom 28.03.2002 aufgeführten
Tätigkeiten sind bei der U. Schachtbau GmbH zurzeit nicht vorhanden. Seine
arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit könnte Herr B. L. nur unter der
Gefahr der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausüben. Herr B. L.
ist somit weiterhin arbeitsunfähig für die arbeitsvertraglich geschuldete
Tätigkeit."
Am 29.05.2002 stellte die Gemeinschaftspraxis St./T.,
Fachärzte für innere Medizin, dem Kläger eine Bescheinigung aus, wonach er
bezüglich seiner Diabetes mellitus unter Tage voll einsatzfähig sei. Mit
Bescheid vom 03.06.2002 hob die Bundesknappschaft den Rentenbescheid vom
06.03.2000 auf und entzog dem Kläger die Rente für Bergleute wegen
verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau mit Wirkung vom 01.03.2002. Zur
Begründung gab die Bundesknappschaft an, nach den ihr vorliegenden Gutachten
sei beim Kläger ein Leistungsfall der verminderten Berufsfähigkeit im
Bergbau nicht mehr gegeben.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Oberhausen
am 25.06.2001 eingereichten und der Beklagten zwei Tage später zugestellten
Klage hat der Kläger zunächst seinen Lohn für Mai 2001 in Höhe von DM
4.602,50 brutto abzüglich DM 2.315,70 netto (Arbeitslosengeld) sowie die
Erteilung von Urlaub für die Zeit vom 02.07.2001 bis zum 16.10.2001
verlangt. Nach einer weiteren Klageerhöhung, eingegangen beim Arbeitsgericht
Oberhausen am 02.07.2001, über seinen Julilohn 2001 in Höhe von DM 4.602,50
brutto abzüglich DM 2.315,79 netto (Arbeitslosengeld), hat der Kläger mit
einem beim vorgenannten Gericht am 12.04.2002 eingereichten Schriftsatz vom
11.04.2002 auf der Basis eines Schichtlohns von 94,95 EUR brutto sein
regelmäßiges Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.05.2001 bis zum 31.03.2002
einschließlich weiterer Entgelte, wie z.B. Bergmannsprämie und
vermögenswirksame Leistungen, sowie Urlaubsabgeltung für 2000 zuzüglich
Urlaubs- und Weihnachtsgeld für 2001 in einer Gesamthöhe von 34.910,51 EUR
brutto abzüglich am 01.04.2002 gezahlter 3.986,29 EUR brutto sowie abzüglich
15.311,43 EUR netto aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs auf die
Bundesanstalt für Arbeit verlangt. Wegen der Berechnung
des
Gesamtbruttobetrages über 34.910,51 EUR wird ausdrücklich auf den
Schriftsatz vom 11.04.2002 einschließlich der beigefügten Aufstellung
(Anlage 1) Bezug genommen.
Mit einer weiteren am 31.07.2002 bei dem
Arbeitsgericht Oberhausen eingereichten und der Beklagten zwei Tage später
zugestellten Klage - 3 Ca 1786/02 - hat der Kläger noch Arbeitsentgelt für
den Zeitraum vom 01.04. bis 31.07.2002 in Höhe von 8.628,94 EUR brutto
abzüglich 3.213,70 EUR netto (Arbeitslosengeld) aufgrund gesetzlichen
Forderungsübergangs auf die Bundesanstalt für Arbeit sowie 294,68 EUR netto
Hausbrand verlangt. Durch Beschluss vom 15.11.2002 hat das Arbeitsgericht
die beiden Rechtsstreite zur gemeinsamen Entscheidung unter Federführung des
Rechtsstreits 2 Ca 1534/01 miteinander verbunden.
Der Kläger, der
das ärztliche Untersuchungsergebnis des Herrn V. vom 28.03.2002 für
unzutreffend hält, hat im Wesentlichen geltend gemacht: Er sei spätestens
seit dem 01.05.2001 wieder arbeitsfähig. Da die Beklagte seinen
Arbeitseinsatz zu Unrecht abgelehnt habe, müsse sie seinen Lohn nach den
Grundsätzen des Annahmeverzugs zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn DM 4.602,50 brutto abzüglich eines
Betrages in Höhe von DM 2.315,70 netto nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz seit dem 01.06.2001 zu
zahlen,
2. ihm in dem Zeitraum vom 02.07.2001 bis zum 16.10.2001 Urlaub
zu gewähren,
3. an ihn 34.910,51 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz aus
a) 2.388,13 EUR vom 01.06.2001 bis
zum 30.06.2001
b) 4.571,02 EUR vom 01.07.2001 bis zum
31.07.2001
c) 6.856,53 EUR vom 01.08.2001 bis zum
31.08.2001
d) 9.244,66 EUR vom 01.09.2001 bis zum
30.09.2001
e) 11.324,93 EUR vom 01.10.2001 bis zum
31.10.2001
f) 13.713,06 EUR vom 01.11.2001 bis zum
30.11.2001
g) 15.998,57 EUR vom 01.12.2001 bis zum
31.12.2001
h) 28.038,33 EUR vom 01.01.2002 bis zum
31.01.2002
i) 30.500,02 EUR vom 01.02.2002 bis zum
28.02.2002
j) 32.653,99 EUR vom 01.03.2002 bis zum
31.03.2002 und aus
k) 34.910,51 seit dem 01.04.2002
abzüglich am 01.04.2002 gezahlter 3.986,29 EUR brutto sowie abzüglich eines
Betrages in Höhe von 15.311,43 EUR netto, der kraft Gesetz auf die
Bundesanstalt für Arbeit übergegangen ist, zu zahlen,
4. an ihn 8.628,94
EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus
a) 37.093,40 EUR vom 01.05.2002 bis 31.05.2002
b)
39.071,05 EUR vom 01.06.2002 bis 30.06.2002
c)
41.151,32 EUR vom 01.07.2002 bis 31.07.2002
d)
43.539,45 EUR seit dem 01.08.2002
abzüglich eines Betrages von 3.213,70
EUR netto, der kraft Gesetz auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen
ist, zu zahlen.
5. an ihn weitere 294,68 EUR netto nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2002 zu zahlen.
Die Beklagte
hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im
Wesentlichen geltend gemacht:
Der Kläger sei jedenfalls seit dem
01.05.2001 nicht mehr in der Lage gewesen, seine Tätigkeit als Hauer
wahrzunehmen und deshalb weiterhin arbeitsunfähig gewesen.
Nach
Vernehmung des Arztes V., wegen dessen Aussage ausdrücklich auf das
Sitzungsprotokoll vom 15.11.2002 verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht den
Anträgen des Klägers zu Ziffer 3) bis 5) stattgegeben. Zu den Anträgen zu 1)
und 2) findet sich im Urteil nichts.
Das Arbeitsgericht hat zur
Begründung seiner Klagestattgabe im Wesentlichen ausgeführt:
Die
Beklagte schulde dem Kläger für die Zeit von Mai 2001 bis Juli 2002
34.910,51 EUR unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 Satz 1 BGB)
abzüglich der Leistungen des Arbeitsamts. Nach den Bekundungen des Zeugen
V., der einen sehr glaubwürdigen und sehr kompetenten Eindruck gemacht habe,
hätte der Kläger, der an Diabetes und unter Verschleiß des Kniegelenkes
leide, im sog. Hinterland tätig sein können. Dort seien nach der Aussage des
Zeugen in einem Bergwerk bis zu 20 % der Mitarbeiter tätig.
Gegen das
ihr am 24.01.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim
Landesarbeitsgericht am 11.02.2003 eingereichten Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese mit einem bei Gericht am 07.03.2003 eingegangenen
Schriftsatz begründet.
Die Beklagte, die im Termin vom 08.05.2003 die
Klageforderung der Höhe nach wegen des Sprunges für die Zahlung zwischen
Dezember 2001 und Januar 2002 von 15.998,57 EUR auf 28.038,33 EUR bestritten
hat, macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
im Wesentlichen geltend:
Aufgrund des Bescheids der Bundesknappschaft
vom 18.01.2000 sei der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen, seine
Tätigkeit als Hauer in der Aus- und Vorrichtung wahrzunehmen, und somit
arbeitsunfähig. Gegenteiliges habe auch nicht die arbeitsmedizinische
Untersuchung vom 28.03.2002 ergeben. Aufgrund des Rentenbezugs gemäß
Bescheid der Bundesknappschaft vom 06.03.2000 stehe bis zu deren Entzug mit
Wirkung vom 01.03.2002 unwiderleglich fest, dass er die bisher ausgeübte
knappschaftliche Betätigung, nämlich die als Hauer in der Aus- und
Vorrichtung, nicht habe ausüben können und somit arbeitsunfähig gewesen sei.
Das gelte ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 28.03.2002 auch ab
diesem Tag. Darauf, ob der Kläger noch eine andere Tätigkeit mit geringeren
Anforderungen hätte ausüben können, komme es bei der Frage der
Arbeitsfähigkeit nicht an. Deshalb sei es völlig unerheblich, ob tatsächlich
20 % ihrer Mitarbeiter im sog. hinteren Bereich tätig seien. Im Übrigen gebe
es bei ihr keine solchen freien Arbeitsplätze. Bereits Ende März 2001 sei
auf der Grundlage der im Bescheid des Bundesknappschaft vom 18.01.2000
festgestellten, dem Kläger noch zuzumutenden Tätigkeiten geprüft worden, ob
es bei ihr Einsatzmöglichkeiten gebe. Diese Arbeitsplatzsuche sei jedoch
bereits damals erfolglos gewesen. Hieran habe sich bis heute nichts
geändert. Unbegründet sei auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von
294,68 EUR netto für den angeblich nicht mehr gezahlten Hausbrand. Sie habe
weiterhin seit dem 01.01.2002 die Hausbrandabgeltung geleistet. Allerdings
sei es zu keiner Auszahlung gekommen, weil sie noch eine Restforderung aus
einer Überzahlung an Arbeitsentgelt gegen den Kläger, wie in ihrem
Berufungsschriftsatz zum Schluss ausgeführt, gehabt habe.
Die
Beklagte beantragt,
1. die Klage unter Abänderung des am 24.01.2003
zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen - 2 Ca 1534/01 und 3 Ca
1786/02 - vom 15.11.2002 abzuweisen;
2. den Kläger zu verurteilen, an sie
die zwischenzeitlich vollstreckte Summe von 24.847,64 EUR nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2003 zurückzuzahlen.
Der Kläger
beantragt,
1. die Berufung der Beklagten unter Aufrechterhaltung des
Urteils
des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.11.2002 zurückzuweisen;
2. die Widerklage der Beklagten abzuweisen.
Der Kläger macht unter
teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens zur Klage im
Wesentlichen geltend:
Er sei während des ausgeurteilten Zeitraumes
arbeitsfähig gewesen. Dem stehe weder der Bescheid der Bundesknappschaft vom
18.01.2000 noch die Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheines durch das
Versorgungsamt Gelsenkirchen entgegen. Wie das im Kündigungsschutzprozess
gleichen Rubrums - 3 Ca 1505/01 - eingeholte Gutachten des Dr. med. L. vom
02.12.2002 ergeben habe, könne er die von ihm vertraglich geschuldete
Tätigkeit eines Bergmanns unter Tage einschließlich der Tätigkeiten in der
Aus- und Vorrichtung, ohne negative Folgen für seinen Gesundheitszustand
ausüben. Die Beklagte habe pauschal und ohne jeglichen näheren Nachweis
unter Berufung auf ihren Personalleiter Q. behauptet, dass keine zumutbaren
Arbeitsplätze bei ihr für ihn vorhanden seien. Die Beklagte sei an seiner
Beschäftigung auch nicht aufgrund der Verordnung für den
Gesundheitsschutz/Bergverordnung gehindert. Allenfalls könne man ihrem
Vorbringen entnehmen, dass sie eine krankheitsbedingte Leistungs- oder
Eignungsminderung seinerseits rügen wolle. Diese führe jedoch nicht zur
Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte sei auch verpflichtet, ihm den Anspruch auf
Zahlung von Hausbrand in Höhe von 294,68 EUR netto zu erfüllen. Mangels
wirksamen rechtlichen Bestandes einer Gegenforderung gebe es keine
Aufrechnungslage zugunsten der Beklagten, so dass sie den eingeklagten
Betrag zu Unrecht einbehalten habe. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus §
850 c ZPO.
Zur Widerklage hat der Kläger im Termin vom 08.05.2003
darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vollstreckung bei der Beklagten bei
ihm in Wirklichkeit 24.829,04 EUR eingegangen seien. Wegen des sonstigen
Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen
Inhalt der Akte Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N
D E
A.
Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit
keinerlei Bedenken bestehen, ist nur teilweise begründet.
I.
Begründet ist die Berufung der Beklagten zunächst, soweit der Kläger mit
seiner Klage das Arbeitsentgelt für die Zeit vom 28.03. bis zum 31.03.2002
in Höhe von 189,90 EUR brutto (2 Arbeitstage x 94,95 EUR brutto) und für die
Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.07.2002 in Höhe von 8.628,94 EUR brutto
verlangt. Diese Beträge kann der Kläger nicht aus dem Gesichtspunkt des
Annahmeverzugs gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB fordern.
1. Da § 615 Satz 1 BGB dem Arbeitnehmer trotz fehlender Arbeitsleistung
"die vereinbarte Vergütung" sichern, ihm also lediglich den originären
Vergütungsanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB aufrecht erhalten will (BAG
28.04.1993 - 4 AZR 329/92 - EzA § 611 BGB Croupier Nr. 2; BAG 05.09.2002 - 8
AZR 702/01 - EzA § 615 BGB Nr. 109), ist erste Voraussetzung für einen auf
diese Norm gestützten Zahlungsanspruch ein bestehendes Arbeitsverhältnis
zwischen dem Kläger und der Beklagten (vgl. auch BVerfG 20.01.1990 - 1 BvR
42/82 - DB 1990, 1042). Hiervon ist für die Zeit vom 28.03. bis zum
31.03.2002 sowie vom 01.04. bis 31.07.2002 aufgrund des in dem Rechtsstreit
gleichen Rubrums am 27.03.2002 - 3 Ca 1505/01 - vor dem Arbeitsgericht
Oberhausen geschlossenen Vergleichs auszugehen.
2. Allerdings ist die
zweite Voraussetzung für den auf § 611 Abs. 1 BGB i.V. m. § 615 Satz 1 BGB
gestützten Vergütungsanspruch des Klägers für den vorgenannten Zeiträume,
nämlich der Annahmeverzug der Beklagten, nicht erfüllt.
a) Die
Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich auch für das
Arbeitsverhältnis nach den §§ 293 ff. BGB. Danach muss der Schuldner in der
Regel die geschuldete Leistung tatsächlich (§ 294 BGB) oder wörtlich (§ 295
Satz 1 BGB) anbieten. Ist allerdings für die vom Gläubiger vorzunehmende
Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es ausnahmsweise
überhaupt keines Angebots, wenn der Gläubiger die Handlung nicht rechtzeitig
vornimmt (§ 296 Satz 1 BGB).
b) Im Streitfall bedurfte es aufgrund
der Regelung in § 296 Satz 1 BGB weder eines tatsächlichen noch eines
wörtlichen Angebots seitens des Klägers, die von ihm geschuldete
Arbeitsleistung für die Zeit vom 28.03. bis 31.03.2002 und vom 01.04. bis
31.07.2002 zu erbringen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist die nach dem
Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers darin zu sehen, dem
Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen
und ihm eine Betätigung zuzuweisen( BAG 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - EzA §
615 BGB Nr. 83; BAG 06.12.2001 - 2 AZR 422/00 - EzA § 1 KSchG
Interessenausgleich Nr. 9). Dies hat die Beklagte vorliegend unterlassen,
obwohl
sie nach dem gerichtlichen Vergleich vom 27.03.2002 verpflichtet
war, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Hauer in der Lohngruppe 11
zu beschäftigen.
c) Allerdings kommt der Arbeitgeber nach § 297 BGB
nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer zur Zeit des Angebots oder im
Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit
außer Stande ist, die Leistung zu bewirken. Unmöglichkeit der
Arbeitsleistung und Annahmeverzug schließen sich gegenseitig aus (BAG
06.12.2001 - 2 AZR 422/00 - a.a.O.). Vorliegend war dem Kläger die
Erbringung seiner Arbeitsleistung für die Zeit vom 28.03.2002 bis zum
31.07.2002 unmöglich.
aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bergverordnung
zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
(Gesundheitsschutz-Bergverordnung-GesBergV) vom 31.07.1991 (BGBl. I S. 1751)
darf der Unternehmer mit Tätigkeiten nach § 1 (Aufsuchung, Gewinnung und
Aufbereitung von Bodenschätzen, also Unter-Tage-Arbeiten) Personen, für die
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, nur
beschäftigen, soweit nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen gesundheitliche
Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten
nicht bestehen und
hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe einer Eignungsgruppe nach
Anlage 1 vorliegt.
bb) Diese Voraussetzungen sind für den Einsatz des
Klägers unter Tage als Hauer seit dem 28.03.2002 nicht erfüllt. Der Kläger
gehört zum einen zu dem Personenkreis, für den eine arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung vorgeschrieben ist. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 GesBergV
dürfen Personen, die nach vorausgegangenen Tätigkeiten nach § 1 derartige
Tätigkeiten wieder aufnehmen, ohne erneute Erstuntersuchung nur beschäftigt
werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat und
die frühere Tätigkeit mit der vorgesehenen vergleichbar ist. Diese
Ausnahmeregelung trifft für den Kläger nicht zu, da er länger als drei
Monate nicht unter Tage gearbeitet hat. Zum anderen hat der Kläger die nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 GesBergV notwendige ärztliche Bescheinigung nicht durch
die vom arbeitsmedizinischen Zentrum am 28.03.2002 ausgestellte "ärztliche
Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" vorgelegt.
Dort sind Bedenken gegen eine Unter-Tage-Arbeit enthalten. Da der Kläger
entgegen der am Schluss der ärztlichen Bescheinigung vom 28.03.2002
enthaltenen, von ihm am gleichen Tag unterschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung
keinen Widerspruch gegen das Untersuchungsergebnis eingelegt hat, muss er
dieses gegen sich gelten lassen.
II. Die Berufung der Beklagten, mit
der sie gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. ZPO zulässigerweise im Wege der
Widerklage den Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend
gemacht hat, ist in Höhe von
5.605,14 EUR nebst Zinsen begründet.
Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil abgeändert, ist der
Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der beklagten Partei durch
die Vollstreckung des Urteils entstanden ist. Vorliegend hat der Kläger aus
dem angefochtenen Urteil, das nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig
vollstreckbar war, 24.847,64 EUR (so die Beklagte) bzw. 24.829,04 EUR (so
der Kläger) vollstreckt.
Dies macht für den Zeitraum vom 01.04. bis
zum 31.07.2002, für den dem Kläger nach den obigen Ausführungen kein
Anspruch auf Arbeitsvergütung nach § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1
BGB zustand und demzufolge das angefochtene Urteil abgeändert worden ist,
einen Betrag von 8.628,94 EUR brutto abzüglich 3.213,70 EUR, die der Kläger
aufgrund des Forderungsübergangs nach § 115 Abs. 1 SGB X gar nicht
eingeklagt hat, aus.
III. Dagegen ist die Berufung der Beklagten
zunächst unbegründet, soweit der Kläger für die Zeit vom 01.05.2001 bis zum
27.03.2002 seine Arbeitsvergütung in Höhe von 34.730,61 EUR brutto abzüglich
3.986,29 EUR brutto sowie abzüglich 15.311,43 EUR netto sowie Zinsen
fordert.
1. Wie bereits weiter oben ausgeführt, kommt der Arbeitgeber
nach § 297 BGB dann nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer zurzeit
des Angebots oder im Falle des § 296 BGB zu der für die Handlung des
Arbeitgebers bestimmten Zeit außer Stande ist, die Leistung zu bewirken.
Dabei kommt es für die Beurteilung des Leistungsvermögens nicht auf die
subjektive Einschätzung des Schuldners, sondern nur auf die objektiven
Umstände der Leistungsfähigkeit an. Ist ein Arbeitnehmer objektiv
aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die vereinbarte Leistung zu
erbringen, kann das fehlende Leistungsvermögen nicht allein durch den Willen
des Arbeitnehmers ersetzt werden, trotz objektiver Leistungsunfähigkeit
einen Arbeitsversuch zu unternehmen (BAG 29.10.1998 - 2 AZR 666/97 - EzA §
615 BGB Nr. 91).
2. Im Streitfall hat die Beklagte, obwohl
sie hierfür darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. nur BAG 29.10.1998 - 2
AZR 666/97 - a.a.O. ;MünchKomm BGB/Thode, 4. Aufl. 2001, § 297 Rz. 4;
Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Stand: Juli 1990, § 297 Rz. 7 jeweils m.
w. N.), nicht im Einzelnen dargelegt bzw. nachgewiesen, dass der
Kläger in der Zeit vom 01.05.2001 bis 27.03.2002 arbeitsunfähig und ihm
deshalb die Erbringung seiner Arbeitsleistung unmöglich war.
a) Nach der vom Bundesarbeitsgericht zu § 1 Abs. 1 LohnFG entwickelten
Definition, die für § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ohne weiteres übernommen werden
kann (Lepke, NZA-RR 1999, 57, 59; G. Reinecke, DB 1998, 130, 132;
Schliemann, ArbuR 1994, 317, 319), ist Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit gegeben, wenn ein Krankheitsgeschehen den Arbeitnehmer im
objektiv-medizinischen Sinn außer Stande setzt, die ihm nach dem
Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur
unter der Gefahr aufnehmen oder fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit
seinen Zustand zu verschlimmern (BAG 29.01.1992 - 5 AZR 518/90 -
EzA § 74 SGB V Nr. 1; vgl. auch BAG 13.02.2002 - 5 AZR 588/00 - EzA § 3
MuSchG Nr. 8, zu I 5 der Gründe). Dieser arbeitsrechtliche Begriff der
Arbeitsunfähigkeit ist mit dem krankenversicherungsrechtlichen in § 44 Abs.
1 Satz 1 SGB V (früher § 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 RVO), wonach der
arbeitsunfähig erkrankte Versicherte Krankengeld erhält - jedenfalls solange
das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist -, identisch (LAG Düsseldorf
19.03.2002 - 8 (4) Sa 20/02 - unveröffentlicht; vgl. auch GK-SGB
V/Marschner, § 44 Rz. 6; zu § 182 RVO BAG 29.02.1984 - 5 AZR 455/81 - EzA §
616 BGB Nr. 27; BSG 07.08.1991 - 1/3 RK 28/89 - EEK I/1069; krit. Gitter,
ZFA 1995, 123, 151). An den in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
und des Bundessozialgerichts herausgearbeiteten Arbeitsunfähigkeitsbegriff
knüpft die in Nr. 1 AU-Richtlinien enthaltene und gemäß §§ 81 Abs. 3 Nr. 2,
92 Abs. 1 Nr. 7 SGB V für die Vertragsärzte der Krankenkassen seit dem
01.10.1991 verbindliche Definition der Arbeitsunfähigkeit an (vgl. G.
Reinecke, DB 1998, 130, 132; Wanner, DB 1992, 93, 94).
b) Ausgehend
von dieser Begriffsbestimmung kann nicht zugunsten der
Beklagten angenommen werden, dass der Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum
vom 01.05.2001 bis zum 27.03.2002 arbeitsunfähig war.
aa) Zunächst kann sich die Beklagte für ihren gegenteiligen Standpunkt
nicht auf den Bescheid der Bundesknappschaft vom 18.01.2000, mit dem der
Antrag des Klägers vom 05.10.1999 auf Zuerkennung der Rente wegen
Berufsunfähigkeit abgelehnt wurde, berufen. Zum einen ist darauf
hinzuweisen, dass die Prüfung, ob Berufsunfähigkeit i. S. von § 43 Abs. 2
SGB VI a. F. (ab 01.01.2001: Volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3
SGB VI i. d. F. des Art. 1 Nr. 19 RRG 1999 vom 16.12.1997, BGBl. I S. 2998)
vorliegt, nicht auf die bisher nach dem Arbeitsvertrag ausgeübte Tätigkeit
beschränkt wird. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass ein Arbeitnehmer
berufsunfähig - ab 01.01.2001: Vollerwerbsgemindert -, zugleich aber
arbeitsfähig ist (BAG 07.06.1990 - 6 AZR 52/89 - EzA § 4 TVG Metallindustrie
Nr. 76; BAG 08.02.1994 - 9 AZR 332/92 -EzA § 7 BUrlG Nr. 93).
Dementsprechend geht auch aus dem ablehnenden Bescheid der Bundesknappschaft
vom 18.01.2000 entgegen der Auffassung der Beklagten gar nicht hervor, dass
der Kläger nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit als Hauer in der Aus-
und Vorrichtung wahrzunehmen und deshalb arbeitsunfähig ist. Vielmehr hat
die Bundesknappschaft die Berufsunfähigkeit des Klägers zum damaligen
Zeitpunkt deshalb abgelehnt, weil er jedenfalls damals noch in der Lage war,
die in ihrem Bescheid aufgeführten Arbeiten zu verrichten.
Im Übrigen
stammen die Feststellungen der Bundesknappschaft in ihrem Bescheid vom
18.01.2000 aus einer Zeit, die über ein Jahr vor dem Beginn des hier
streitbefangenen Zeitraums (01.05.2001) liegen. Es ist aber nicht
ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers im
Laufe der Zeit so bessert, dass er wieder arbeitsfähig wird. Hierfür spricht
auch das Attest des Herrn Dr. (TR) I. U. vom 24.04.2001, wonach der Kläger
voraussichtlich ab dem 01.05.2001 wieder arbeitsfähig sei.
bb)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die Arbeitsunfähigkeit des
Klägers auch nicht aus dem Umstand, dass dieser mit Bescheid vom 06.03.2000
rückwirkend zum 06.05.1999 eine unbefristete Rente für Bergleute wegen
verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau gemäß § 45 Abs. 1 SGB VI zuerkannt
bekommen hatte. Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgen würde,
die enthaltene Definition der verminderten Berufsfähigkeit in § 45 Abs. 2
SGB VI decke sich mit der in ständiger Rechtsprechung des BSG entwickelten
Definition von Arbeitsunfähigkeit mit der Folge, dass sich eine Rente für
Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau einerseits sowie
Arbeitsfähigkeit andererseits gegenseitig ausschließen würden, stände damit
noch nicht die Arbeitsunfähigkeit des Klägers für den hier interessierenden
Zeitraum vom 01.05.2001 bis zum 27.03.2002 fest. Denn wie nicht zuletzt der
Bescheid der Bundesknappschaft vom 03.06.2002, durch den diese ihren
Rentenbescheid vom 06.03.2000 mit Wirkung vom 01.03.2002 aufgrund des
Internistisch-Sozialmedizinischen Gutachtens von Herrn Dr. med. L. vom
12.02.2002 aufgehoben hat, zeigt, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich der
Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers so bessert, dass die Voraussetzungen
für die Bewilligung einer Rente für Bergleute wegen verminderter
Berufsfähigkeit im Bergbau gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht mehr
vorliegen, also auch die Unvereinbarkeit von verminderter Berufsfähigkeit im
Bergbau nach § 45 Abs. 2 SGB VI und Arbeitsunfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz
1 EFZG entfallen.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass dies im
Streitfall bereits zum 01.05.2001 der Fall war.
cc) Des Weiteren
ergibt sich aus dem Bescheid des Versorgungsamtes Gelsenkirchen -
Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein NRW - vom 05.07.2000, mit
dem dem Kläger der Bergmannsversorgungsschein zuerkannt wurde, keine
Arbeitsunfähigkeit seinerseits ab dem 01.05.2001. Voraussetzung für die
Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins nach § 2 Abs. 2 BVSG NW, ist die
verminderte Berufsfähigkeit des Bergmanns i. S. des § 45 Abs. 2 SGB VI. Da
diese aber nicht zwingend am 01.05.2001, wie bereits zuvor ausgeführt, noch
vorgelegen haben muss, steht aufgrund des Bescheids vom 05.07.2000 nicht in
jedem Fall fest, dass der Kläger noch ab dem 01.05.2001 arbeitsunfähig war.
dd) Für die Feststellung der von der Beklagten behaupteten
Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dem Zeitraum vom 01.05.2001 bis zum
27.03.2002 ergibt sich auch nichts aus dem Internistisch-Sozialmedizinischen
Gutachten des Herrn Dr. med. L. vom 12.02.2002. Zum einen hat Herr Dr. L. in
seinem Gutachten keinerlei Feststellungen zu der Zeit vor dem
Untersuchungszeitpunkt (08.02.2002) gemacht. Zum anderen hat er für diesen
Zeitpunkt am Schluss seines Gutachtens zusammenfassend festgestellt, dass
der Kläger seine Tätigkeit als Bergmann unter Tage im Vortrieb vollschichtig
und auch in Wechselschicht bei entsprechender subjektiver Motivation
durchführen könne. Daraus folgt zugleich, dass für die Zeit ab dem
08.02.2002 bis zum 27.03.2002 aufgrund des vorgenannten Gutachtens keine
Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann.
ee) Schließlich folgt
nicht aus der arbeitsmedizinischen Untersuchung des Herrn V. vom 28.03.2002
eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 01.05.2001 bis zum
27.03.2002. Herr V. hat bei seiner erstinstanzlichen Zeugenvernehmung zwar
ausgesagt, dass der Kläger wegen zweier Grunderkrankungen, nämlich Diabetes
und Verschleiß des Kniegelenks, nur bedingt als Hauer einsatzfähig sei.
Jedoch hat er zugleich ausgesagt, er könne, da er den Kläger erstmals im
März 2002 untersucht habe, nicht eindeutig beurteilen, ob dieser im Mai 2001
als Hauer für den Untertagebetrieb arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund dieser
Aussage kann umgekehrt nicht zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass
der Kläger nach der Untersuchung von Herrn V. in dem Zeitraum vom 01.05.2001
bis zum 27.03.2002 arbeitsunfähig war.
2. Im Hinblick darauf, dass
die Beklagte nicht - auch nicht im Termin vor der erkennenden Kammer am
08.05.2003 - substantiiert die Höhe des vom Kläger für die Zeit vom
01.05.2001 bis zum 31.03.2002 beanspruchten Geldbetrages, den der Kläger zu
seinem Schriftsatz vom 11.04.2002 bereits in Verbindung mit der ihm
beigefügten Anlage 1 - aus dieser ergibt sich übrigens der von der Beklagten
im Termin vom 08.05.2003 angesprochene "Sprung" von 15.998,57 EUR auf
28.038,33 EUR zwischen Dezember 2001 und Januar 2002 (vgl. Spalten I und J).
konkret mit 34.910,51 EUR brutto errechnet hat, bestritten hat, ist dieser
als unstreitig anzusehen (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Von diesem Betrag sind
zunächst 189,90 EUR brutto für zwei Arbeitstage am 28. und 29.03.2002, wie
sich aus den Ausführungen zur Berufung der Beklagten ergibt, abzuziehen.
Außerdem kommen, wie bereits im angefochtenen Urteil geschehen, die am
01.04.2002 an den Kläger gezahlten 3.986,29 EUR brutto sowie die auf die
Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 115 Abs. 1 SGB X übergegangenen 15.311,43
EUR netto in Abzug.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus § 288
Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 284 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 614 Satz 1 BGB.
IV. Weiterhin ist die Berufung der Beklagten unbegründet, soweit sie zur
Zahlung von 294,68 EUR netto nebst Zinsen verurteilt worden ist.
1.
Dem Kläger steht für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.07.2002 nach § 54 MTV
für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus i.d.F.
des Änderungstarifvertrages vom 02.05.2002 einschlägigen Tarifvertrag ein
Hausbrandanspruch in unstreitiger Höhe von monatlich 73,67 EUR netto,
insgesamt also 294,68 EUR netto, zu. Dieser Anspruch ist unabhängig von der
Arbeitsfähigkeit des Klägers. Er hängt allein vom Bestand des
Arbeitsverhältnisses ab, wie die Beklagte in ihrer
Berufungsbegründungsschrift (Seite 7) klargestellt hat. Dieser Anspruch ist
nicht etwa aufgrund einer seitens der Beklagten erklärten Aufrechnung gemäß
§ 389 BGB erloschen. Soweit sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung
auf eine Gegenforderung i. S. von § 387 BGB infolge Überzahlung an
Arbeitsentgelt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) beruft, kann diese Gegenforderung
nicht zur Aufrechnung gestellt werden. Die Berechnung der Beklagten ist,
selbst unter Berücksichtigung der Entgeltabrechnung für Juli 2002, nicht
nachvollziehbar.
2. An dieser Feststellung ändert der Hinweis der
Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 05.05.2003, wonach es bei der zur
Aufrechnung gestellten Gegenforderung um ein irrtümlich am 20.01.2002 an den
Kläger gezahltes Urlaubsgeld in Höhe von 3.986,29 EUR gehe, nichts. Worin
der Irrtum bei dieser Zahlung gelegen haben soll, hat die Beklagte nicht
näher erläutert, sodass ihm auch nicht nachgegangen werden konnte.
2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 284 Abs.
2 Nr. 1 BGB, § 614 Satz 1 BGB).
V. Schließlich ist die Berufung der
Beklagten unbegründet, soweit sie mit ihrer Widerklage mehr als die ihr
zugesprochenen 5.605,14 EUR geltend macht. Denn insoweit steht ihr kein
Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu, da hinsichtlich des
überschießenden Betrages das nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig
vollstreckbare erstinstanzliche Urteil nicht abgeändert worden ist.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO
i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
Die Kammer hat der Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung beigemessen und somit die Revision an das
Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien R E V I S I ON eingelegt
werden.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach
der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax: (0361) 2636 - 2000 eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung dieses Urteils schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und
die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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