
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2009, 9 AZR 745/08
Verfallfrist, Ausschlussfrist - Geltendmachung von Ansprüchen nach der ersten
Stufe durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage, aber keine gerichtliche
Geltendmachung nach der zweiten Stufe von Verfallfristen / Ausschlussfristen
Auszug aus dem Urteil: " [...] Die Erhebung
einer Kündigungsschutzklage ist nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich geeignet, die in
Ausschlussfristenregelungen vorgesehene
außergerichtliche Geltendmachung zu erfüllen, soweit
Ansprüche betroffen sind, die vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens
abhängen [...]Das Gesamtziel der Kündigungsschutzklage ist in der Regel
nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt, sondern zugleich auch
auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust der
Arbeitsstelle möglicherweise verloren gehen. Mit der Erhebung einer
Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des
Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten
Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten [...]
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger die
zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfristen nicht
wahrte. Er machte seine Ansprüche nicht innerhalb von zwei Monaten
nach Ablehnung gerichtlich geltend.
[...] Nach § 17 Ziff. 2 MTV 1991
und § 20 Ziff. 2 MTV 2006 sind die Ansprüche nach Ablehnung oder Fristablauf
gerichtlich geltend zu machen. Eine solche gerichtliche Verfolgung von
Vergütungsansprüchen setzt die Einreichung einer Klage voraus, deren
Streitgegenstand diese Ansprüche sind. Deshalb wahrt die Erhebung
einer Kündigungsschutzklage diese zweite Stufe
der Ausschlussfrist nicht. Gegenstand einer Kündigungsschutzklage
ist nur die Wirksamkeit einer Kündigung. Sie enthält selbst dann keine
gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn diese vom Bestehen
des Arbeitsverhältnisses abhängen [...] "
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 20. August 2008 - 5 Sa 694/07 - aufgehoben, soweit es
die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des
Arbeitsgerichts Chemnitz vom 27. September 2007 - 8 Ca 783/07 - im Hinblick auf
die Urlaubsabgeltungsansprüche 2005 und 2006 in Höhe von 6.450,00 Euro nebst
Zinsen zurückgewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des
Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit von Januar
2005 bis Ende 2006 Annahmeverzugsansprüche auf Tariflohn, vermögenswirksame
Leistungen, übertarifliche Zahlungen, Zuschläge für Sonn-, Feiertags-,
Nachtarbeit und Erschwernisse sowie Jahressondervergütungen zustehen.
Darüber hinaus verlangt der Kläger Schadensersatz wegen in den Jahren 2005
und 2006 nicht gewährtem tariflichen Urlaubs sowie nicht gezahlten
zusätzlichen tariflichen Urlaubsgelds.
Der Kläger ist bei der
Beklagten seit dem 1. März 1997 beschäftigt. Die Parteien sind im Hinblick
auf die Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in Unternehmen
der Ziegelindustrie tarifgebunden.
Im Manteltarifvertrag für die
Arbeitnehmer in der Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland, ausgenommen Bayern, vom 30. August 2006, in Kraft seit 1.
September 2006 (MTV 2006) heißt es, soweit maßgeblich:
„§ 9
Allgemeine Lohn- und Gehaltsbestimmungen
…
2. Jedem Arbeitnehmer ist
eine schriftliche Abrechnung auszuhändigen.
Die Abrechnung hat monatlich
zu erfolgen.
…
§ 15 Urlaub
I. Allgemeine Bestimmungen
…
2. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Der Urlaubsanspruch erlischt mit Ablauf des 31. März des folgenden Jahres,
es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht worden ist.
…
II.
Urlaubsdauer
1. a) Die Urlaubsdauer beträgt für alle erwachsenen
Arbeitnehmer 30 Arbeitstage.
…
VII. Zusätzliches Urlaubsgeld
1.
Für jeden tariflichen Urlaubstag wird ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe
von 17,90 EUR gezahlt.
…
§ 16 Jahressondervergütung
I. Grundsatz
Arbeitnehmer, die am 15. November in einem ungekündigten und
unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Jahressondervergütung.
Ausgenommen sind Arbeitnehmer, die nach dem 30. September des laufenden
Kalenderjahres eingetreten sind.
…
IV. Fälligkeit
Die
Jahressondervergütung ist spätestens zwischen dem 1. und 12. Dezember des
laufenden Kalenderjahres zahlbar. …
§ 20 Ausschlussfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die
mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht
innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit, spätestens aber innerhalb von 5
Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb geltend gemacht werden.
2. Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche ab und erklärt sie sich nicht
innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung der Ansprüche, so verfallen die
Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder
dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden.“
Der
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in Unternehmen
der Ziegelindustrie in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern,
Berlin/Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 22. Februar
1991 (MTV 1991) enthält in § 6 (Zuschläge), § 7 (Erschwerniszuschläge)
entsprechende Bestimmungen. Nach § 10 Abschn. II Ziff. 1 des MTV 1991 hat
die Lohnabrechnung längstens monatlich zu erfolgen.
Weiter heißt es
ua.:
„§ 12 Urlaub
I. Urlaubsanspruch
…
8. Der
Urlaubsanspruch erlischt mit Ablauf des 31. März des folgenden
Kalenderjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht worden ist. …
§ 17 Ausschlussfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus
dem Arbeitsverhältnis bzw. Angestelltenverhältnis und solche, die mit dem
Arbeitsverhältnis bzw. Angestelltenverhältnis in Verbindung stehen,
verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit,
spätestens aber innerhalb von 5 Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb,
geltend gemacht werden.
2. Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche ab
oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung der
Ansprüche, so verfallen die Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von 2
Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht
werden.“
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 kündigte die Beklagte
das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger ordentlich zum 31. Dezember 2004.
Mit Schriftsatz vom 16. November 2004, der Beklagten am 23. November 2004
zugestellt, erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Er machte gleichzeitig
für den Fall des Annahmeverzugs Entgeltansprüche sowie Urlaub geltend. Mit
Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 beantragte die Beklagte Abweisung der Klage
und lehnte die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ab. Der Kläger meldete
sich für die Zeit vom 1. Januar bis 9. Mai 2005 arbeitslos. Er erhielt
Arbeitslosengeld in Höhe von 3.760,35 Euro. Mit Urteil des Arbeitsgerichts
Leipzig vom 29. April 2005 (- 6 Ca 7421/04 -) wurde der
Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht wies die
dagegen gerichtete Berufung der Beklagten durch Urteil vom 14. Dezember 2006
(- 6 Sa 843/05 -) zurück. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Mit
Schreiben vom 10. Mai 2005 teilte die Beklagte dem Kläger über seine
damalige Prozessbevollmächtigte mit:
„…
Ihre beiden Mitglieder
haben die Weiterbeschäftigung verlangt.
Wir teilen Ihnen mit, dass eine
Zwangsvollstreckung nicht erforderlich ist und Ihre Mitglieder gemäß dem
Weiterbeschäftigungsanspruch derzeit beschäftigt werden. …“
Aufgrund dessen arbeitet der Kläger seit dem 10. Mai 2005 bei der Beklagten
weiter. Mit Schreiben vom 21. August 2006 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger zum 30. November 2006. Hiergegen
erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Chemnitz (- 12 Ca 3238/06 -)
Kündigungsschutzklage. In der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2006
ordnete das Arbeitsgericht im Hinblick auf das zu diesem Zeitpunkt vom
Sächsischen Landesarbeitsgericht (- 6 Sa 843/05 -) noch nicht abgeschlossene
Berufungsverfahren das Ruhen des Verfahrens an. Mit Schreiben vom 31. Mai
2005 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Verzugslohnansprüche für den
Zeitraum 1. Januar 2005 bis 10. Mai 2005 geltend. Nachdem die Bundesagentur
für Arbeit wegen des für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 9. Mai 2005
gezahlten Arbeitslosengeldes gegenüber der Beklagten einen Anspruchsübergang
geltend machte, verzichtete die Beklagte ihr gegenüber auf die Einrede bzw.
Geltendmachung arbeitsrechtlicher oder tariflicher Ausschlussfristen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger in den Jahren 2005 und 2006 keinen
Urlaub.
Mit seiner beim Arbeitsgericht am 14. März 2007
eingegangenen und der Beklagten am 24. März 2007 zugestellten Klage macht
der Kläger für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2006 tarifliche
Vergütungsansprüche nach der Lohngruppe 3 mit Schichtarbeit, Ansprüche auf
vermögenswirksame Leistungen, auf Zahlung der Jahressondervergütungen 2005
und 2006 sowie Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld 2005 und 2006 für insgesamt 60
Tage geltend. Die Beklagte hatte für 2005 Lohn in Höhe von insgesamt
16.790,81 Euro und für 2006 in Höhe von insgesamt 25.137,63 Euro gezahlt.
Der Kläger errechnet seinen darüber hinaus bestehenden
Gesamtvergütungsanspruch einschließlich Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld in
Höhe von 17.074,13 Euro brutto abzüglich 3.760,35 Euro netto erhaltenen
Arbeitslosengeldes. Daneben verlangt er die Zahlung vermögenswirksamer
Leistungen in Höhe von 106,36 Euro.
Der Kläger hat die Auffassung
vertreten, die Beklagte habe während der Prozessbeschäftigung zu Unrecht
nicht den vollen Tariflohn gezahlt, keinen bezahlten Urlaub gewährt und kein
zusätzliches Urlaubsgeld, keine Jahressondervergütung, keine
vermögenswirksamen Leistungen, keine übertariflichen Zahlungen nach der
einschlägigen Betriebsvereinbarung sowie keine Zuschläge für Sonn-,
Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt. Die Ansprüche seien auch nicht
verfallen. Er habe mit den Kündigungsschutzklagen die Ansprüche gerichtlich
geltend gemacht. Einer Zahlungsklage habe es nicht bedurft. Seine
Urlaubsansprüche seien nicht erloschen. Eine ausdrückliche Aufforderung zur
Urlaubsgewährung sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe mit dem
Beharren auf den ausgesprochenen Kündigungen deutlich gemacht, dass ihrer
Ansicht nach wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche
weder entstanden seien noch erfüllt werden könnten.
Der Kläger hat
beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.074,13 Euro brutto
abzüglich 3.760,35 Euro netto nebst Zinsen aus 13.313,78 Euro in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
der Klage zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, auf das Sparkonto
des Klägers unter der Kontonummer … bei der BHW-Bausparkasse AG,
Bankleitzahl 254 102 00 einen Betrag in Höhe von 106,36 Euro einzuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung
vertreten, der Kläger habe seine Ansprüche nicht rechtzeitig gerichtlich
geltend gemacht. Die Kündigungsschutzklage reiche hierfür nicht aus. Die
Urlaubsansprüche für 2005 und 2006 seien verfallen. Zudem habe der Kläger im
Dezember 2005 sechs Urlaubstage erhalten, nachdem er ihn beantragt habe.
Allenfalls könne noch Streit über die nicht gezahlte Urlaubsvergütung
bestehen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der
vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine
Zahlungsansprüche weiter. Er hat in der Revision erstmals beantragt, ihm
hilfsweise als Schadensersatz weitere 60 Tage bezahlten Erholungsurlaub zu
gewähren.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nur zum Teil begründet. Sie führt im Hinblick auf die
Urlaubsabgeltungsansprüche zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO). Der in der Revision gestellte Hilfsantrag auf Urlaubsgewährung ist
deshalb nicht zur Entscheidung angefallen. Hilfsanträge werden unter der
innerprozessualen Bedingung gestellt, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen
wird (vgl. Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 253 Rn. 1). Im Übrigen ist die
Revision unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die klageabweisende
Entscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der weiteren vom Kläger
verlangten Zahlungen zu Recht bestätigt.
I. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf die geltend gemachten Zahlungen. Er verlangt bei seiner
Gesamtberechnung für den Zeitraum von Januar 2005 bis einschließlich
Dezember 2006 die Zahlung seiner tariflichen Vergütung einschließlich
Jahressondervergütung, die Zahlung von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und
Nachtarbeit sowie für Erschwernisse, vermögenswirksame Leistungen gemäß der
Betriebsvereinbarung über die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen und
übertarifliche Zahlungen gemäß der mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen
Betriebsvereinbarung über die „Bezahlung der gewerblichen Mitarbeiter“.
Hiervon lässt er sich die gezahlte Vergütung sowie erhaltenes
Arbeitslosengeld in Höhe von 3.760,35 Euro in Abzug bringen. Das
Landesarbeitsgericht hat es im Ergebnis zu Recht dahinstehen lassen, ob dem
Kläger diese Ansprüche zustehen. Sie wären jedenfalls gemäß § 17 Ziff. 2 MTV
1991 oder § 20 Ziff. 2 MTV 2006 verfallen.
1. Die Ansprüche können
sich nur aus Annahmeverzug gemäß § 611 iVm. § 615 Satz 1 BGB ergeben.
Die Beklagte befand sich durch die Kündigung zum 31. Dezember 2004 seit
dem 1. Januar 2005 mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug. Der
Annahmeverzug wurde nicht durch die Prozessbeschäftigung des Klägers ab 10.
Mai 2005 unter Aufrechterhaltung der Kündigung beendet. Die Beklagte wollte
die Leistung des Klägers nicht als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags
annehmen. Sie bot nach dem Inhalt ihres Schreibens vom 10. Mai 2005
lediglich die vorläufige Weiterbeschäftigung zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung an, ohne dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt oder die
Kündigung zurückgenommen wurde.
2. Das Landesarbeitsgericht hat
angenommen, die Ansprüche seien nach § 17 Ziff. 2 MTV 1991 oder § 20 Ziff. 2
MTV 2006 verfallen, da der Kläger sie nicht rechtzeitig gerichtlich geltend
gemacht habe. Lediglich die erste Stufe der Ausschlussfrist sei durch die
Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt.
3. Das hält einer
revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
a) Auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer und
Auszubildenden in Unternehmen der Ziegelindustrie aufgrund beiderseitiger
Organisationszugehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG
Anwendung.
b) Nach § 17 Ziff. 1 und 2 MTV 1991 und § 20 Ziff. 1 und
2 MTV 2006 verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem nicht beendeten
Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit
und innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf
gerichtlich geltend gemacht werden. Da die Regelungen über die
Ausschlussfristen beider Tarifverträge nicht voneinander abweichen, kommt es
nicht darauf an, welcher Tarifvertrag für welchen streitgegenständlichen
Anspruch anzuwenden ist. Nach ihrem Wortlaut erfasst die Ausgleichsklausel
alle beiderseitigen Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis“. Dazu gehören alle
Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den
Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben (BAG 19. März
2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 25, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA
BGB 2002 § 305c Nr. 17). Die tariflichen Ausschlussfristen erfassen deshalb
alle streitgegenständlichen Vergütungsansprüche.
c) Der Lauf der
Ausschlussfristen war nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss der
Kündigungsschutzrechtsstreitigkeiten gehemmt. Der Streit über den
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hindert nicht den Lauf der
Verfallfristen für Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers. Derjenige, der
meint, ihm stünden Entgeltansprüche aus einem streitigen Arbeitsverhältnis
zu, kann diese ohne Weiteres geltend machen. Es hängt lediglich von der
Wirksamkeit der Kündigung ab, ob die Vergütungsansprüche dem Grunde oder der
Höhe nach begründet sind (vgl. für Streit über Arbeitnehmerstatus BAG 14.
März 2001 - 4 AZR 152/00 - zu I 2 b cc (3) der Gründe, BAGE 97, 177). Das
ist regelmäßig auch bei vom Ausgang eines Kündigungsschutzrechtstreits
abhängigen Ansprüchen aus Annahmeverzug der Fall.
Lediglich, wenn
die Tarifnorm für den Beginn der Verfallfrist nicht auf die Fälligkeit der
Ansprüche, sondern auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
abstellt, kann die Verfallfrist nicht vor rechtskräftiger Klärung des
Streits darüber, ob das Arbeitsverhältnis rechtlich sein Ende gefunden hat,
zu laufen beginnen (vgl. zu § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Manteltarifvertrags
für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW vom 9. Juli 1997: BAG 11.
Februar 2009 - 5 AZR 168/08 - Rn. 20, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 192 =
EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 195; Senat 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 -
zu I 2 b bb (2) der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG §
4 Ausschlussfristen Nr. 133). Die Ausschlussfristen des § 17 Ziff. 1 MTV
1991 und des § 20 Ziff. 1 MTV 2006 knüpfen, soweit hier maßgeblich,
lediglich an die Fälligkeit der Ansprüche an.
d) Der Kläger machte
mit seinen in den Vorprozessen erhobenen Kündigungsschutzklagen sämtliche
streitgegenständlichen Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung iSv. § 17 Ziff.
1 MTV 1991 und § 20 Ziff. 1 MTV 2006 rechtzeitig geltend.
Die
Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich geeignet, die in
Ausschlussfristenregelungen vorgesehene außergerichtliche Geltendmachung zu
erfüllen, soweit Ansprüche betroffen sind, die vom Ausgang des
Kündigungsschutzverfahrens abhängen (vgl. BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR
168/08 - Rn. 17, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 192 = EzA TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 195; 14. Dezember 2005 - 10 AZR 70/05 - Rn. 24, BAGE
116, 307; 5. November 2003 - 5 AZR 562/02 - zu III 1 der Gründe, AP BGB §
615 Nr. 106 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 2; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 6
der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168; 11. Dezember 2001 - 9 AZR
510/00 - zu II 1 a der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 145) . Das
Gesamtziel der Kündigungsschutzklage ist in der Regel nicht auf den Erhalt
des Arbeitsplatzes beschränkt, sondern zugleich auch auf die Sicherung der
Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust der Arbeitsstelle möglicherweise
verloren gehen. Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der
Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch
die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
aufrechtzuerhalten (BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - zu II 1 der
Gründe, AP BGB § 613a Nr. 244 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 162) . Die
Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (vgl.
BAG 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 19, AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB
2002 § 307 Nr. 30; 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 15, BAGE 118, 60).
e) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger
die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfristen nicht wahrte. Er machte
seine Ansprüche nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung gerichtlich
geltend.
aa) Nach § 17 Ziff. 2 MTV 1991 und § 20 Ziff. 2 MTV 2006
sind die Ansprüche nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend zu
machen. Eine solche gerichtliche Verfolgung von Vergütungsansprüchen setzt
die Einreichung einer Klage voraus, deren Streitgegenstand diese Ansprüche
sind. Deshalb wahrt die Erhebung einer Kündigungsschutzklage diese zweite
Stufe der Ausschlussfrist nicht. Gegenstand einer Kündigungsschutzklage ist
nur die Wirksamkeit einer Kündigung. Sie enthält selbst dann keine
gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn diese vom Bestehen
des Arbeitsverhältnisses abhängen (BAG 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn.
16, BAGE 118, 60) .
(1) Entgegen der Auffassung der Revision können
§ 17 Ziff. 2 MTV 1991 und § 20 Ziff. 2 MTV 2006 nicht dahin ausgelegt
werden, dass für Annahmeverzugsansprüche die Erhebung der
Kündigungsschutzklage als gerichtliche Geltendmachung ausreicht. Der Kläger
beruft sich insoweit ohne Erfolg auf eine Entscheidung des Fünften Senats.
Dieser hat für Ausschlussfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
Arbeitsverträgen, die eine gerichtliche oder klageweise Geltendmachung von
Annahmeverzugsansprüchen verlangen, entschieden, dass jede prozessuale
Auseinandersetzung über den Anspruch genüge. Damit reiche für vom
Kündigungsschutzverfahren abhängige Annahmeverzugsansprüche die Erhebung der
Kündigungsschutzklage aus. Eines weitergehenden Schutzes bedürfe der
Arbeitgeber nicht, denn durch die Kündigungsschutzklage sei er ausreichend
über den Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung
bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten (BAG
19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 27 , BAGE 126, 198). Diese Rechtsprechung
ist entgegen der Auffassung der Revision auf tarifvertragliche
Ausschlussfristen nicht übertragbar.
(2) Dem steht schon entgegen,
dass der Fünfte Senat seine Auslegung auch auf die Unklarheitenregelung des
§ 305c Abs. 2 BGB gestützt hat (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 29,
BAGE 126, 198). Tarifverträge unterliegen demgegenüber keiner
Inhaltskontrolle, weil diese gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei einer
Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet. Tarifverträge stehen gemäß §
310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich (BAG
6. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 28, AP BGB § 307 Nr. 44 = EzA BGB 2002 §
310 Nr. 8).
(3) Entscheidend für die Auslegung der vorliegenden
tariflichen Ausschlussfristen ist, dass die Tarifvertragsparteien in
Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch in der
Fassung des MTV 2006 die gerichtliche Geltendmachung verlangen. Sie folgen
damit der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, nach der die Erhebung einer Bestandsschutzklage zwar
regelmäßig als geeignet angesehen wird, eine Ausschlussfrist hinsichtlich
der vom Ausgang des Rechtsstreits abhängigen Ansprüche des Arbeitnehmers auf
Annahmeverzugslohn zu wahren. Eine zusätzlich vorgeschriebene gerichtliche
Geltendmachung werde dadurch nicht entbehrlich. Dazu genüge nur die
Zahlungsklage (vgl. BAG 24. August 1999 - 9 AZR 804/98 - zu I 2 b bb (1) der
Gründe, AP BGB § 615 Anrechnung Nr. 1 = EzA BGB § 615 Nr. 96; 7. November
1991 - 2 AZR 34/91 - zu B II 2 a aa der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen
Nr. 114 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 93; 13. September 1984 - 6 AZR
379/81 - zu I der Gründe, BAGE 46, 359 ; 22. Februar 1978 - 5 AZR 805/76 -
zu 2 der Gründe, BAGE 30, 135; 8. Januar 1970 - 5 AZR 124/69 - zu 2 b der
Gründe, BAGE 22, 241; 9. März 1966 - 4 AZR 87/65 - AP TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 31 = EzA TVG § 4 Nr. 11 ). Die Tarifvertragsparteien
haben in Kenntnis dieser Rechtsprechung in § 17 Ziff. 2 MTV 1991 und
weiterhin in § 20 Ziff. 2 MTV 2006 bestimmt, dass die Ansprüche gerichtlich
geltend gemacht werden müssen. Damit wird erkennbar, dass sie eine
gerichtliche Geltendmachung im Sinne dieser Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts regeln wollten. Sie haben gerade nicht wie andere
Tarifverträge für den Beginn der Verfallfrist auf die rechtliche Beendigung
des Arbeitsverhältnisses abgestellt (wie zB § 15 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des
Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW vom 9.
Juli 1997 oder § 15 Nr. 2 Satz 2 des Bundesrahmentarifvertrags für das
Baugewerbe). Dann kann die Verfallfrist nicht vor rechtskräftiger Klärung
des Streits darüber, ob das Arbeitsverhältnis rechtlich sein Ende gefunden
hat, zu laufen beginnen. Die hier auszulegenden Tarifvorschriften lassen den
Lauf der Ausschlussfristen bei nicht beendetem Arbeitsverhältnis
demgegenüber mit der Fälligkeit der Ansprüche beginnen.
(4) Die
Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, unter dem Gesichtspunkt der Artikel
3 und 9 GG verbiete sich eine unterschiedliche Auslegung der Verfallfristen
für Arbeitnehmer, bei denen originäre Tarifbindung bestehe, gegenüber
Arbeitnehmern ohne diese originäre Tarifbindung. Für letztere seien die
Tarifklauseln nur auf vertraglicher Grundlage anzuwenden.
Der Kläger
verkennt, dass insoweit eine unterschiedliche Behandlung nicht gegeben ist.
Die Auslegung einer tariflichen Ausschlussklausel hängt nicht davon ab, ob
der Tarifvertrag kraft Organisationszugehörigkeit oder kraft
Bezugnahmeklausel anzuwenden ist. Insbesondere findet auch dann keine
Inhaltskontrolle von Tarifverträgen statt, wenn sie lediglich aufgrund
Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Das gilt nur dann
nicht, wenn sich die Bezugnahme auf einzelne Vorschriften eines
Tarifvertrags beschränkt (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 390/08 - Rn. 29, AP BGB §
307 Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 8).
bb) Der Verzicht der
Beklagten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf die Geltendmachung
tariflicher Ausschlussfristen ist unerheblich. Er wurde ausdrücklich nur
gegenüber der Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf die nach § 143 SGB
III übergeleiteten Ansprüche erklärt.
cc) Der Kläger hat die Frist
zur gerichtlichen Geltendmachung nicht eingehalten.
(1) Er machte
die Ansprüche mit Erhebung der Kündigungsschutzklagen bereits vor Fälligkeit
schriftlich geltend. Die Beklagte lehnte die Erfüllung vor Fälligkeit ab.
Der vom Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte
und dem Arbeitnehmer oder seinem Prozessbevollmächtigten zugegangene
Klageabweisungsantrag stellt eine schriftliche Ablehnung der mit der
Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer geltend gemachten Vergütungsansprüche
dar. Eine ausdrückliche Ablehnungserklärung ist nicht erforderlich (vgl. BAG
26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 18, BAGE 118, 60 ).
(2) Die
Klageschrift über die Zahlungsansprüche ging der Beklagten am 24. März 2007
zu. Alle Vergütungsansprüche waren vor oder spätestens Ende des Jahres 2006
fällig. Damit ist die Frist von zwei Monaten gemäß § 17 Ziff. 2 MTV 1991 und
§ 20 Ziff. 2 MTV 2006 nicht gewahrt.
II. Der Senat kann nicht
abschließend entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf Abgeltung des
tariflichen Urlaubs und auf Zahlung des tariflichen Urlaubsgelds hat. Dies
setzt nach § 7 Abs. 4 BUrlG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.
Die Parteien konnten sich hierzu in der mündlichen Revisionsverhandlung
nicht übereinstimmend äußern, insbesondere im Hinblick auf den Ausgang des
Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht Chemnitz (- 12 Ca 3238/06
-).
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der
Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des zum Ende des Urlaubsjahres 2005
erloschenen Urlaubsanspruchs für 2005 sei wegen fehlender rechtzeitiger
gerichtlicher Geltendmachung gemäß § 17 Ziff. 2 MTV 1991 verfallen. Der
entsprechende Anspruch für 2006 bestehe nicht, weil der Kläger die Beklagte
nicht zur Erteilung von Urlaub aufgefordert habe.
2. Das hält einer
revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Die Urlaubsansprüche
des Klägers für 2005 und 2006 waren nicht mit Ablauf des 31. März des
jeweiligen Folgejahres gemäß § 12 Abschn. I Ziff. 8 MTV 1991 und § 15
Abschn. I Ziff. 2 Satz 2 MTV 2006 verfallen.
aa) Nach § 12 Abschn. I
Ziff. 8 MTV 1991 und § 15 Abschn. I Ziff. 2 Satz 2 MTV 2006 erlischt der
Urlaubsanspruch mit Ablauf des 31. März des folgenden Jahres, wenn er nicht
erfolglos geltend gemacht worden ist. Damit findet eine weitere Übertragung
des Urlaubsanspruchs auf einen weiteren, nicht näher bestimmten Zeitraum nur
statt, wenn der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht
worden ist. Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zum 31. März des jeweiligen
Folgejahres wird verhindert. Die Tarifvertragsparteien weichen damit
zulässigerweise von der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz
3 BUrlG ab. Sie haben von ihrer Dispositionsbefugnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1
BUrlG Gebrauch gemacht (vgl. für eine vergleichbare Regelung in § 16 Abschn.
I Nr. 9 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Hohlglasindustrie
vom 18. September 1974: Senat 9. Mai 1995 - 9 AZR 552/93 - zu I 3 a der
Gründe, AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 22 = EzA BUrlG § 7 Nr. 100). Sowohl der
Urlaubs- als auch der Urlaubsabgeltungsanspruch bleiben als
Erfüllungsansprüche erhalten (vgl. für eine vergleichbare Regelung im
Manteltarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im
nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland vom 21. August 1998:
Senat 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 - zu A II 1 a d der Gründe, BAGE 105,
345).
bb) Die tariflichen Voraussetzungen des § 12 Abschn. I Ziff. 8
MTV 1991 und des § 15 Abschn. I Ziff. 2 Satz 2 MTV 2006 sind erfüllt.
Bereits mit seiner Kündigungsschutzklage vom 16. November 2004 hat der
Kläger seine Urlaubsansprüche „erfolglos“ iSd. MTV 1991 und MTV 2006 geltend
gemacht.
(1) Das ergibt die Auslegung der Erklärung. Der Senat kann
die in der Kündigungsschutzklage enthaltenen Erklärungen des Klägers selbst
auslegen. Der erforderliche Sachverhalt ist festgestellt. Weiteres
tatsächliches Vorbringen ist nicht zu erwarten (vgl. BAG 17. Juni 2008 - 3
AZR 553/06 - Rn. 17, AP BGB § 133 Nr. 55).
(2) Der Kläger verlangte
von der Beklagten die Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub für den
Annahmeverzugszeitraum. Er machte erkennbar seine Urlaubsansprüche für die
Zeit vor der Kündigung bis zu dem Zeitraum geltend, zu dem die Beendigung
oder der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt
wird. Betroffen waren somit die Urlaubsjahre 2005 und 2006. Der Kläger
musste die Beklagte nicht ausdrücklich auffordern, den gewünschten
Urlaubszeitraum festzulegen. Es reicht aus, wenn diese nach § 133 BGB davon
ausgehen musste, der Kläger wünsche ab einem bestimmten Zeitpunkt
Erholungsurlaub (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 523/05 - Rn. 28, AP BUrlG
§ 7 Übertragung Nr. 28 = EzA BUrlG § 7 Nr. 116). So war es hier. Die
Beklagte wusste, dass sie dem Kläger nach dessen Willen im jeweiligen
Urlaubsjahr während des Annahmeverzugszeitraums Urlaub gewähren sollte. Sie
hat das verweigert. Somit blieb die Geltendmachung des Klägers erfolglos.
Die jeweils geltenden Bestimmungen des MTV 1991 und MTV 2006 sahen für
diesen Fall vor, dass der Urlaubsanspruch nicht „erlischt“.
b)
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht nicht fest, dass die
Urlaubsansprüche des Klägers nicht nach § 17 Ziff. 2 MTV 1991 oder § 20
Ziff. 2 MTV 2006 verfallen sind. Der durch die besonderen Bestimmungen
übertragene Erfüllungsanspruch ist dem jeweils mit Jahresbeginn neu
entstandenen Urlaubsanspruch hinzugetreten. Solange die Beklagte dem Kläger
nur im Rahmen der Prozessbeschäftigung Arbeit zuwies, konnte der Kläger
davon ausgehen, dass sein in der Klage geäußerter Wunsch auf
Urlaubsgewährung „erfolglos“ im Sinne der tariflichen Bestimmungen bleibt.
Das bedeutet: Bis zur gerichtlichen oder einvernehmlichen Klärung des
Forbestands des gekündigten Arbeitsverhältnisses sind die kumulierten
Urlaubsansprüche jeweils am 31. März des Folgejahres übertragen worden.
Solange der Fortbestand oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht
festgestellt ist, kann auch nicht der für das Eingreifen der Ausschlussfrist
maßgebliche Fälligkeitsbeginn bestimmt werden.
c) Die verlangte
Abgeltung der Urlaubsansprüche setzt nach § 7 Abs. 4 BUrlG die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses voraus. Andernfalls wäre über den Hilfsantrag auf
tatsächliche Gewährung des Urlaubs zu entscheiden. Hierzu hat das
Landesarbeitsgericht noch Feststellungen zu treffen.
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