
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.7.2006, 8 AZR 305/05
Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.
5 BGB
Leitsätze
1. Die Frist zur
Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß
§ 613a Abs. 6 BGB wird weder bei einer unterbliebenen noch bei einer nicht
ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst.
2. Eine Unterrichtung nach §
613a Abs. 5 BGB erfordert eine verständliche, arbeitsplatzbezogene und
zutreffende Information. Sie muss ua. Angaben über die Identität des Erwerbers ,
den Gegenstand und den rechtlichen Grund des Betriebsübergangs sowie eine
korrekte Darstellung der rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für den
Arbeitnehmer enthalten.
3. Wird das Widerspruchsrecht nach dem
Betriebsübergang ausgeübt, wirkt es auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs
zurück.
Tenor
Auf die
Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom
12. Mai 2005 - 2 Sa 1098/04 - aufgehoben.
Auf die Berufung der
Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 17. August 2004 -
2 Ca 525/04 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass zwischen den
Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Kosten des Rechtsstreits
hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. Januar 2004
hinaus ein Arbeitsverhältnis fortbestand.
Die Beklagte betrieb eine
Rehabilitationsklinik mit ca. 40 Beschäftigten. Die Klägerin war seit dem 1.
September 1967 in dieser Klinik als Beschließerin mit einem Monatsverdienst
von 2.100,00 Euro brutto beschäftigt. Im Gebäude neben der Fachklinik befand
sich ein Pflegestift, das von der M GmbH betrieben wurde. Der
Geschäftsführer der Gesellschafterin der Beklagten war zugleich
Geschäftsführer dieser Gesellschaft. In einem Beschlussverfahren stellte das
Arbeitsgericht Rosenheim am 30. September 2003 fest, dass die Fachklinik und
das Pflegestift einen gemeinsamen Betrieb darstellen.
Mit Schreiben
vom 9. Januar 2004 teilte die Beklagte der Klägerin wie den anderen
Arbeitnehmern der Fachklinik mit, dass der Betrieb der Fachklinik ab 1.
Februar 2004 an die H GmbH verpachtet werde. Das Informationsschreiben hat
folgenden Wortlaut:
“ Informationsschreiben § 613 a Abs. 5 BGB
Sehr geehrte Frau …,
aus wirtschaftlichen Gründen haben wir uns nach reiflicher Überlegung
entschlossen, den Betrieb der Fachklinik für Rehabilitation GmbH & Co. KG
zum 31.01.2004 einzustellen und ab 01.02.2004 an die H GmbH, vertreten durch
den Geschäftsführer … zu verpachten. Der Betriebsübergang findet am
31.01.2004 statt.
Die H GmbH hat sich verpflichtet, alle vom
Betriebsübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und
Pflichten zu übernehmen. Dazu gehört auch das mit Ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis. Die H GmbH, R tritt in die sich daraus ergebenden Rechte
und Pflichten ein. Ihre arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten gelten
daher unverändert fort. Für die Dauer von 1 Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt
des Betriebsübergangs können die Arbeitsbedingungen nicht zu Ihrem Nachteil
geändert werden. Evtl. bislang geltende Betriebsvereinbarungen finden
dagegen weiter Anwendung. Die H GmbH, R haftet ab dem Zeitpunkt des
Betriebsübergangs unbeschränkt für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Wir hingegen haften weiter für solche Verpflichtungen, die vor dem
Betriebsübergang entstanden und fällig geworden sind. Kündigungen wegen des
Betriebsübergangs sind unzulässig. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben
dagegen unberührt.
Sie können dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses
innerhalb von 1 Monat nach Zugang dieses Schreibens schriftlich
widersprechen. Bitte teilen Sie uns in diesem Falle die für Ihren
Widerspruch maßgeblichen Gründe mit. Äußern Sie sich innerhalb der Frist
nicht, sehen wir das als Zustimmung zum Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses
auf die H GmbH, R an.
Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass wir im Falle eines Widerspruchs gezwungen wären, Ihnen nach Maßgabe des Kündigungsschutzgesetzes betriebsbedingt zu kündigen. Wir bitten Sie, dies bei Ihren Überlegungen zu berücksichtigen.”
Zum 1. Februar 2004 übernahm die H GmbH die
Rehabilitationsklinik auf Grund eines Unternehmenspachtvertrages vom 5.
Januar 2004. Von der Verpachtung waren das erste Obergeschoß
(Bäderabteilung) und das dritte Obergeschoß (Bettenabteilung) ausgenommen.
Bereits am 18. Februar 2004 kündigte die H GmbH den Pachtvertrag
außerordentlich; am 19. Februar 2004 stellte sie Insolvenzantrag. Mit
Schreiben vom 27. Februar 2004 teilte der vorläufige Insolvenzverwalter der
Klägerin mit, dass die Arbeitsverhältnisse wieder auf die Beklagte
übergegangen seien. Am 2. März 2004 bot die Klägerin der Beklagten erfolglos
die Arbeitskraft an. Mit Schreiben vom 3. März 2004 widersprach die Klägerin
dem “Betriebsübergang”. Am 1. Mai 2004 wurde über das Vermögen der H GmbH
das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 24. Mai 2004 einigten sich der
Insolvenzverwalter und die Beklagte auf eine Aufhebung des Pachtvertrages
zum 29. Februar 2004.
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, dass
sie Arbeitnehmerin der Beklagten geblieben sei. Die Unterrichtung sei nicht
ordnungsgemäß erfolgt. Schon die Grunddaten eines Betriebsübergangs seien
mangelhaft dargestellt worden oder fehlten. Der bloße Hinweis auf den
zugrunde liegenden Pachtvertrag und auf wirtschaftliche Gründe stelle keine
ausreichende Information über den Grund für den Betriebsübergang dar.
Außerdem habe eine Unterrichtung darüber gefehlt, dass das erste und dritte
Obergeschoss nicht mit verpachtet worden seien. Gleiches gelte für den
Therapiebereich. Sie sei weiter nicht vollständig über die rechtlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs informiert worden.
Beispielsweise fehle der Hinweis über die Beendigung des gemeinsamen
Betriebs. Die rechtlichen Folgen gem. § 613a Abs. 1 BGB würden in dem
Informationsschreiben zudem nicht richtig wiedergegeben. Außerdem sei in
einem ergänzenden Rundschreiben rechtsirrig angeordnet worden, dass der
Urlaub sowie die Überstunden durch Zahlungen abzugelten seien.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass zwischen den Parteien
ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte hat Klageabweisung
beantragt. Sie hat die Unterrichtung über den Betriebsübergang für
ausreichend gehalten. Die Information habe der Klägerin eine
Entscheidungsgrundlage für die Ausübung ihres Widerspruchsrechts verschafft,
mehr sei nicht erforderlich. Als Grund für den Betriebsübergang sei die
Entscheidung zur Verpachtung aus wirtschaftlichen Gründen genannt worden.
Auch die Folgen des Betriebsübergangs seien gem. § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB im
Kern richtig wiedergegeben worden. Der Klägerin sei klar gewesen, dass nur
der Betrieb der Fachklinik übergehe, nicht dagegen das Pflegestift. Die
Beklagte hat behauptet, die Insolvenz der H GmbH sei für sie sehr
überraschend gekommen.
Das Arbeitsgericht und das
Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt
die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das
Arbeitsverhältnis besteht trotz des Betriebsübergangs auf die H GmbH im
Hinblick auf den Widerspruch der Klägerin fort.
I. Das
Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass zwischen den Parteien kein
Arbeitsverhältnis mehr bestehe, da die Klägerin dem Übergang des
Arbeitsverhältnisses nicht rechtzeitig widersprochen habe. Die
Widerspruchsfrist sei durch das Unterrichtungsschreiben in Gang gesetzt
worden, denn dieses sei ordnungsgemäß. Die Klägerin habe nicht näher über
den Grund und die Motive für den Betriebsübergang informiert werden müssen,
ebenso wenig über einen Teilbetriebsübergang und die Nichtverpachtung des
ersten und dritten Obergeschosses. Die Beklagte habe auf die
unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu einem gemeinsamen Betrieb nicht
eingehen müssen. Die Mitteilung, der Betrieb der Fachklinik werde an die H
GmbH verpachtet, habe hinreichend deutlich gemacht, dass das Pflegestift
nicht übergehen sollte. Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Folgen des Übergangs seien zwar nicht in jeder Beziehung korrekt und
vollständig, insgesamt aber ausreichend wiedergegeben worden. Die
Unterrichtung über den Eintritt der H GmbH in die sich aus dem bestehenden
Arbeitsverhältnis ergebenen Rechte und Pflichten sei erkennbar und werde
nicht dadurch unzutreffend, dass es zuvor heiße, die H GmbH habe sich
verpflichtet, alle vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse mit
allen Rechten und Pflichten zu übernehmen. Auch die Information, für die
Dauer von einem Jahr könnten die Arbeitsbedingungen nicht zum Nachteil der
Klägerin geändert werden, gebe zwar die Regelungen des § 613a Abs. 1 Satz 2
bis 4 BGB nicht exakt wieder; im Hinblick darauf, dass arbeitsvertragliche
Arbeitsbedingungen jederzeit einvernehmlich geändert werden können, habe
dies allerdings so verstanden werden können, wie es im Gesetz geregelt sei.
Ebenfalls gebe zwar die Unterrichtung über die Haftung des Verpächters und
des Pächters die gesetzliche Regelung nicht genau wieder, das sei jedoch
unschädlich. Der Versuch, die gesetzliche Regelung einfach und leicht
verständlich darzustellen, berge eben das Risiko von Ungenauigkeiten und
Fehlern in sich. Eine ordnungsgemäße Unterrichtung liege schon dann vor,
“wenn die rechtlichen Folgen im Wesentlichen richtig wiedergegeben werden”.
Die Klägerin sei weiter ordnungsgemäß über den Erwerber unterrichtet worden.
Die genaue Anschrift, Tätigkeit sowie das zuständige Registergericht
gehörten nicht zu den Folgen, über die unterrichtet werden müsse. Auch ein
Hinweis über die Beendigung des gemeinsamen Betriebs sei nicht erforderlich
gewesen.
II. Diesen Ausführungen vermag der Senat in
wesentlichen Teilen der Begründung und im Ergebnis nicht zu folgen. Die
Klage ist begründet.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin besteht
zu der Beklagten fort, denn der Widerspruch der Klägerin war ordnungsgemäß,
insbesondere fristgemäß; er wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs
zurück.
1. Ein Arbeitnehmer kann gemäß § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB dem
Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebsübernehmer
widersprechen. Dieser Widerspruch ist nur wirksam, wenn er innerhalb eines
Monats nach Zugang der Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5 BGB erfolgt. Der
mit Schreiben vom 3. März 2004 erklärte Widerspruch der Klägerin war nicht
verspätet, denn die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 9. Januar
2004 nicht ordnungsgemäß unterrichtet und die einmonatige Widerspruchsfrist
damit nicht in Gang gesetzt (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB).
a) Durch das
Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März
2002 (BGBl. I S. 1163) wurde § 613a BGB mit Wirkung ab 1. April 2002 um die
Absätze 5 und 6 ergänzt.
§ 613a Abs. 5 BGB bestimmt, dass der
bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Betriebsübergang
betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt
oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die
rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die
Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen
Maßnahmen zu unterrichten hat.
Eine ordnungsgemäße Unterrichtung
setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Weder durch eine unterbliebene noch
durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung wird diese Frist ausgelöst
(vgl. BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - AP BGB § 613a Nr. 284 = EzA BGB 2002
§ 613a Nr. 35, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen) .Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 613a Abs. 6
BGB, wonach der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb
eines Monats “nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5” widersprechen
kann, als auch aus dem Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht.
Der
Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer im Rahmen des § 613a Abs. 5 BGB so zu
informieren, dass jener sich über die Person des Übernehmers und über die in
§ 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände ein Bild machen kann. Er soll durch die
Unterrichtung eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder
Nichtausübung seines Widerspruchsrechts erhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7760 S.
19) . Da dies Sinn und Zweck der Vorschrift des § 613a Abs. 5 BGB ist, ist
es folgerichtig, den Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist nicht nur dann
zu verneinen, wenn überhaupt keine Unterrichtung erfolgt ist, sondern auch
dann, wenn keine ordnungsgemäße Unterrichtung vorliegt (Hauck Sonderbeilage
NZA 1/2004, 43, 44; vgl. auch BAG 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE
74, 185 = AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 62 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 84 zum
vergleichbaren Fall der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats im
Rahmen des § 102 BetrVG) .
Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich
nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der
Unterrichtung (Meyer BB 2003, 1010, 1012; Grobys BB 2002, 726, 728;
ErfK/Preis 6. Aufl. § 613a BGB Rn. 85) . Die erteilten Informationen müssen
zutreffend sein. Ob die Unterrichtung ordnungsgemäß ist, kann vom Gericht
überprüft werden (vgl. aber ErfK/Preis § 613a BGB Rn. 89; Grobys BB 2002,
726, 729, die nur eine formelles Prüfungsrecht des Gerichts annehmen) .Der
Veräußerer und der Erwerber sind für die Erfüllung der Unterrichtungspflicht
darlegungs- und beweispflichtig.
Entspricht eine Unterrichtung
zunächst formal den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB und ist sie nicht
offensichtlich fehlerhaft, ist es Sache des Arbeitnehmers, einen Mangel
näher darzulegen (vgl. Grau RdA 2005, 367, 368 Fn. 12) . Hierzu ist er im
Rahmen einer abgestuften Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO verpflichtet.
Die Unterrichtungsverpflichteten müssen sodann Einwände des Arbeitnehmers
mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften.
b)
Die Unterrichtung der Beklagten genügt den oa. Anforderungen nicht.
aa) Zunächst ist es unschädlich, dass es sich bei dem
Unterrichtungsschreiben um ein Standardschreiben handelte. § 613a Abs. 5 BGB
erfordert keine individuelle Unterrichtung der einzelnen Arbeitnehmer . Den
Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB genügt darüber hinaus nicht eine reine
Wiederholung des Gesetzeswortlauts, erforderlich ist eine konkrete
betriebsbezogene Darstellung in einer auch für juristische Laien möglichst
verständlichen Sprache (ErfK/Preis § 613a BGB Rn. 85; APS/Steffan 2. Aufl. §
613a BGB Rn. 209) . Eine standardisierte Information muss jedoch etwaige
Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen (Staudinger/Annuß BGB 2005
§ 613a Rn. 168; Annuß FS zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft
Arbeitsrecht S. 574, 575) .
bb) In inhaltlicher Hinsicht ist es auf
Grund des Zwecks der Unterrichtung erforderlich, dass der Betriebsübernehmer
grundsätzlich mit Firmenbezeichnung und Anschrift genannt wird, so dass er
identifizierbar ist (Staudinger/Annuß § 613a Rn. 156; Annuß FS zum
25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht S. 567 f.;
Willemsen/Lembke NJW 2002, 1159, 1162) .
Schon hinsichtlich dieser
Anforderungen bestehen im Streitfall erhebliche Zweifel, denn die Beklagte
hat bereits an dieser Stelle nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag
gelegt. Es kann noch dahingestellt bleiben, ob bereits die fehlerhafte
Bezeichnung des Vornamens des Geschäftsführers der Erwerberin
(Jochen/Joachim) einer ordnungsgemäßen Unterrichtung entgegensteht. Die
Angabe der Handelsregisternummer ist zur Identifizierung aber nicht
erforderlich. Der Firmensitz und die Adresse des Erwerbers sind
grundsätzlich anzugeben, damit der Arbeitnehmer Klarheit über jenen hat bzw.
ergänzende Erkundigungen einziehen kann. Insbesondere bei ausländischen
Erwerbern kann das für den Arbeitnehmer von erheblicher Bedeutung sein. Auch
ermöglicht dies dem Arbeitnehmer die Erhebung einer Klage gegen den
Erwerber. Soweit im Streitfall die Beklagte nur auf die H GmbH, R
hingewiesen hat, ist dies ungenau. Es kann jedoch letztlich dahinstehen, ob
die Erwerberin hiermit ausreichend bezeichnet worden ist, da die
Unterrichtung schon aus anderen Gründen fehlerhaft ist.
cc)
Erforderlich ist des Weiteren eine Unterrichtung über den Gegenstand des
Betriebsübergangs. Insoweit bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin
jedoch keine Bedenken, unabhängig davon, ob es sich bei der Klinik um einen
Teilbetrieb eines gemeinsamen Betriebs handelte. Aus dem
Informationsschreiben selbst ergibt sich eindeutig, dass die Fachklinik von
der Beklagten nicht weiter betrieben wird und übergehen sollte. Selbst wenn
die Rechtsauffassung der Klägerin zutreffend sein sollte, dass das
Unternehmen der Beklagten und das Pflegestift einen gemeinsamen Betrieb
gebildet haben (das diesbezügliche Beschlussverfahren wurde nicht
fortgeführt), so folgt aus der Unterrichtung, dass die Klinik selbst nicht
weiter von der Beklagten betrieben und damit ein gemeinsamer Betrieb durch
die Weiterverpachtung an ein fremdes Unternehmen jedenfalls aufgelöst worden
ist. Da der Gegenstand des Betriebsübergangs bereits durch das
Informationsschreiben hinreichend deutlich gekennzeichnet ist, kommt es
nicht auf weitere Erklärungen der Beklagten in Mitarbeiterversammlungen und
auf die diesbezüglich von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen an.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Angabe der
Beklagten hinsichtlich des Nichtweiterbetreibens der Fachklinik auch nicht
falsch, soweit es die Übergabe der Stockwerke betrifft. Die Klägerin hat
insoweit gemeint, die Beklagte habe darüber informieren müssen, dass das
erste Obergeschoss (Bäderabteilung) und das dritte Obergeschoss
(Bettenabteilung) bei ihr verblieben seien. Das Landesarbeitsgericht hat
jedoch festgestellt, dass diese Stockwerke nicht genutzt worden sind. Damit
steht fest, dass insoweit kein Klinikbetrieb von der Beklagten weitergeführt
worden ist und die Unterrichtung nicht lückenhaft oder falsch ist.
Verfahrensrügen hat die Klägerin insoweit nicht erhoben.
dd) Über
den Zeitpunkt des Betriebsübergangs (1. Februar 2004) hat die Beklagte
ordnungsgemäß unterrichtet (§ 613a Abs. 5 Nr. 1 BGB).
ee) Die
Beklagte hat des Weiteren den Grund für den Betriebsübergang iSd. § 613a
Abs. 5 Nr. 2 BGB ausreichend benannt. Mit dem Grund ist in erster Linie die
Angabe des Rechtsgrundes für den Betriebsübergang wie Kaufvertrag,
Pachtvertrag, Umwandlung etc. gemeint. Diesen hat die Beklagte angegeben,
denn sie hat auf den Pachtvertrag hingewiesen.
Im Schrifttum ist
streitig, ob darüber hinaus über die zum Übergang führenden
unternehmerischen Erwägungen informiert werden muss (bejahend APS/Steffan §
613a BGB Rn. 208; Willemsen/Lembke NJW 2002, 1159, 1162; Nehls NZA 2003,
822, 824; Staudinger/Annuß § 613a Rn. 159 unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 6 2.
Spiegelstrich der RL 2001/23/EG und deren fremdsprachige Fassungen; Grau
Unterrichtung und Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang
gem. § 613a Abs. 5 und 6 BGB S. 134 ff.; verneinend ErfK/Preis § 613a BGB
Rn. 85; Worzalla NZA 2002, 353, 354; Gaul/Otto DB 2002, 634, 635; für eine
schlagwortartige Angabe der zugrunde liegenden Umstände
(Unternehmenskonzept; Umorganisationskonzept) Hauck Sonderbeilage NZA
18/2004, 17, 23) .
Ausgehend vom Sinn und Zweck der Unterrichtung,
die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit verschaffen soll, sachgerecht über die
Ausübung des Widerspruchs zu befinden, reicht die Angabe des dem
Betriebsübergang zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts allein nicht aus. Dem
Arbeitnehmer müssen vielmehr jene unternehmerischen Gründe für den
Betriebsübergang zumindest schlagwortartig mitgeteilt werden, die sich im
Falle seines Widerspruchs auf den Arbeitsplatz auswirken können. Die
Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass sie sich aus wirtschaftlichen Gründen
entschlossen habe, den Betrieb der Fachklinik selbst stillzulegen und an die
H GmbH zu verpachten. Das ist als Grundlage für die Ausübung eines
Widerspruchs der Klägerin ausreichend, denn diese wusste damit, dass es im
Klinikbereich keine Arbeitsplätze mehr gibt, die sie nach einem Widerspruch
einnehmen könnte.
ff) Die Beklagte hat nicht ausreichend über die
rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer informiert (§
613a Abs. 5 Nr. 3 BGB).
(1) Was hierunter konkret zu verstehen ist,
richtet sich ebenfalls nach dem Zweck der Unterrichtungspflicht. Der Inhalt
der Unterrichtung richtet sich auch insoweit nach dem Kenntnisstand der
Unterrichtungsverpflichteten zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Da die
Unterrichtungspflicht gemäß § 613a Abs. 5 BGB die Nachweispflicht gemäß § 2
Abs. 1, § 3 NachwG im Arbeitsverhältnis zum Betriebsveräußerer bezogen auf
den Betriebsübergang ergänzt, spricht die Tatsache, dass es infolge des
Betriebsübergangs zu einer Änderung wesentlicher Arbeitsbedingungen kommt,
für eine diesbezügliche Mitteilungspflicht nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB
(Schnitker/Grau BB 2005, 2238, 2240; Grau Unterrichtung und
Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 5
und 6 BGB S. 116) .
Zu den rechtlichen Folgen gehören zunächst die
sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchen ergebenden
Rechtsfolgen. Dies beinhaltet einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers
in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613a
Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des
Veräußerers nach § 613a Abs. 2 BGB und grundsätzlich auch auf die
kündigungsrechtliche Situation, so denn Kündigungen im Raum stehen (vgl.
BT-Drucks. 14/7760 S. 19) . Zu den beim Übernehmer geltenden Rechten und
Pflichten gehört grundsätzlich weiter die Anwendbarkeit tariflicher Normen
und die Frage, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und
Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst
werden (APS/Steffan § 613a BGB Rn. 209) . Dabei ist keine detaillierte
Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nötig, da
sich der Arbeitnehmer - insoweit nach Erhalt der in Textform zu erteilenden
Information - selbst näher erkundigen kann (vgl. BT-Drucks. aaO) . Notwendig
ist aber ein Hinweis darauf, ob die Normen kollektivrechtlich oder
individualrechtlich fortwirken.
Im Hinblick auf den Zweck der
Unterrichtung, dem Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die
Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechts zu
geben, kann auch über mittelbare Folgen im Falle eines Widerspruchs zu
informieren sein (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 303/05 - zur Veröffentlichung in
der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Die Hinweise über die
rechtlichen Folgen müssen präzise sein und dürfen keine juristischen Fehler
beinhalten. Es genügt entgegen der Auffassung der Vorinstanz grundsätzlich
nicht, dass die Belehrung über die rechtlichen Folgen “im Kern richtig” und
lediglich eine “ausreichende” Unterrichtung erforderlich ist, wenn damit auf
die Erfordernisse nach der früheren Rechtsprechung abgestellt wird (vgl.
hierzu BAG 22. April 1993 - 2 AZR 313/92 - AP BGB § 613a Nr. 102 = EzA BGB §
613a Nr. 112) . Diese Sichtweise lässt sich unter der Geltung des § 613a
Abs. 5 und 6 BGB nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Hauck Sonderbeilage NZA
18/2004, 17, 22) .
(2) Die im Streitfall vorgenommene Unterrichtung
war schon deshalb nicht fristauslösend, weil die rechtlichen Folgen nach §
613a Abs. 1 Satz 1 bis 4 BGB unzutreffend dargestellt worden sind. Die
Beklagte hat auch in diesem Punkt nicht die erforderliche Sorgfalt an den
Tag gelegt. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte daneben nicht
ausreichend über soziale und wirtschaftliche Folgen des Betriebsübergangs
unterrichtet hat.
Problematisch ist zunächst schon der Hinweis in
dem Informationsschreiben der Beklagten, dass sich die H GmbH verpflichtet
habe, alle vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse mit allen
Rechten und Pflichten zu übernehmen. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse
ist eine sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge eines
Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), ohne dass es hierzu der
(freiwilligen?) Übernahme einer Verpflichtung bedarf. Dies gilt schon
deshalb, weil sonst bei dem Erklärungsempfänger der Eindruck bestehen
könnte, dass die Fortgeltung der Vertragsbedingungen im Belieben des
Erwerbers stehen könnte.
Des Weiteren ist der Hinweis in dem
Informationsschreiben der Beklagten, dass für die Dauer von einem Jahr,
gerechnet ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs, die Arbeitsbedingungen
nicht zum Nachteil der Klägerin geändert werden können, falsch. Die Beklagte
hat bei dieser Formulierung offensichtlich an § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB
angeknüpft. Nach dieser Norm werden die Rechtsnormen eines Tarifvertrags
oder einer Betriebsvereinbarung, die vertragliche Rechte und Pflichten
regeln, Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem
Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des
Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Die in § 613a Abs.
1 Satz 2 BGB geregelte Sperrfrist findet nur auf kollektivrechtliche Normen
Anwendung, die nach dem Betriebsübergang als Vertragsrecht weiter gelten.
Einzelvertragliche Rechte können vor Ablauf der Sperrfrist geändert werden,
ohne dass § 613a BGB entgegensteht. Kollektivrechtlich wirkende Tarifnormen
im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten sind nicht ersichtlich, hinsichtlich
der anwendbaren Betriebsvereinbarungen ist der Hinweis auf die einjährige
Sperrfrist falsch. Unklar und unvollständig ist auch der folgende Hinweis,
wonach eventuell bislang geltende Betriebsvereinbarungen “dagegen” weiter
Anwendung finden. Insbesondere ist unklar, ob diese Regelungen
kollektivrechtlich weiter gelten oder auch nur als Vertragsrecht.
Unrichtig ist schließlich der im Informationsschreiben der Beklagten
enthaltene Hinweis auf ihre Weiterhaftung . Hiernach haftet diese für solche
Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang entstanden und fällig geworden
sind, weiter. Insoweit fehlt zunächst schon ein Hinweis darauf, dass die
Beklagte auch für vor dem Betriebsübergang entstandene Ansprüche haftet, die
vor Ablauf von einem Jahr nach dem Betriebsübergang fällig werden und auf
die dann bestehende Gesamtschuldnerschaft zwischen Veräußerin und
Erwerberin. Zugleich fehlt ein Hinweis auf die in § 613a Abs. 2 Satz 2 BGB
enthaltene Beschränkung dieser Haftung bezüglich der Ansprüche, die nach
einem Jahr fällig werden, auf den Teil des Bezugszeitraums, der vor dem
Betriebsübergang liegt.
2. Der Widerspruch führt dazu, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien ununterbrochen fortbestand, denn der
Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück.
a)
Hat der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen,
so verhindert er die Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, dh. die
Auswechslung des Arbeitgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei dem Widerspruch um ein
Gestaltungsrecht in der Form eines Rechtsfolgenverweigerungsrechts (30.
Oktober 2003 - 8 AZR 491/02 - BAGE 108, 199 = AP BGB § 613a Nr. 262 = EzA
BGB 2002 § 613a Nr. 16 mwN; 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - BAGE 112,
124 = AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28) . Der Widerspruch
ist nämlich darauf gerichtet, die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge, den
Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsübernehmer, nicht
eintreten, sondern stattdessen das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen
Arbeitgeber fortbestehen zu lassen (30. Oktober 2003 - 8 AZR 491/02 - aaO) .
Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruch erst nach dem Betriebsübergang
erklärt wird. Zwar sieht § 613a Abs. 5 BGB vor, dass die Unterrichtung über
einen Betriebsübergang vor diesem zu erfolgen hat, damit die Frage des
Übergangs von Arbeitsverhältnissen zeitnah geklärt werden kann (BT-Drucks.
14/7760 S. 19) . Der Gesetzgeber geht jedoch zugleich davon aus, dass die
Unterrichtung erst nach dem Betriebsübergang erfolgen kann und die
Widerspruchsfrist erst dann zu laufen beginnt (vgl. Senat 24. Mai 2005 - 8
AZR 398/04 - AP BGB § 613a Nr. 284 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 35, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BT-Drucks. 14/7760 S.
20; MünchKommBGB/Müller-Glöge 4. Aufl. § 613a Rn. 120) .Bereits hieraus ist
zu schließen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein Widerspruch
auch noch nach dem Betriebsübergang möglich ist.
b) Der Widerspruch
wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück. Dies entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (22. April 1993 - 2 AZR
313/92 - AP BGB § 613a Nr. 102 = EzA BGB § 613a Nr. 112; 22. April 1993 - 2
AZR 50/92 - AP BGB § 613a Nr. 103 = EzA BGB § 613a Nr. 111; 30. Oktober 1986
- 2 AZR 101/85 - BAGE 53, 251 = AP BGB § 613a Nr. 55 = EzA BGB § 613a Nr.
54; LAG Köln 11. Juni 2004 - 12 Sa 374/04 - LAGE BGB 2002 § 613a Nr. 5) und
der überwiegenden Auffassung im Schrifttum zu § 613a BGB aF (vgl. ua.
MünchKommBGB/ Müller-Glöge § 613a Rn. 122; ErfK/Preis § 613a BGB Rn. 101;
Worzalla NZA 2002, 353, 358; Franzen RdA 2002, 258, 270; vgl. aber auch
Staudinger/Annuß 2005 § 613a Rn. 186 und Staudinger/Richardi/Annuß
Dreizehnte Bearbeitung § 613a Rn. 128; Annuß FS zum 25-jährigen Bestehen der
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht S. 581 f., der von einem aufschiebend
bedingten Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber ausgeht) . Die
Einwände Riebles (NZA 2004, 1, 4 ff.; vgl. auch Seiter
Betriebsinhaberwechsel: arbeitsrechtliche Auswirkungen eines
Betriebsübergangs unter besonderer Berücksichtigung des § 613a BGB idF vom
13. August 1980 S. 72 f.) hält der Senat für unberechtigt. Zwar wirkt die
Ausübung von Gestaltungsrechten regelmäßig nur für die Zukunft. Dies ist
darin begründet, dass eine Rückwirkung den Grundsätzen rechtlicher Klarheit
in dem zurückliegenden Zeitraum widersprechen und eine Rückabwicklung
bereits lange vollzogener Rechtsverhältnisse zu Schwierigkeiten führen kann.
Andererseits ist eine Rückabwicklung nach der Ausübung von
Gestaltungsrechten dem Bürgerlichen Recht nicht fremd (vgl. beispielsweise §
142 BGB). Das Bürgerliche Recht und das Arbeitsrecht stellen hierfür
ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung. Entscheidend ist jedoch, ob die
Rückwirkung zum Schutze des Ausübungsbefugten geboten ist. So liegt es hier.
Das Widerspruchsrecht soll verhindern, dass dem Arbeitnehmer ein anderer
Arbeitgeber aufgezwungen wird, und zwar auch nicht vorübergehend durch eine
verspätete Unterrichtung (so schon zutreffend BAG 22. April 1993 - 2 AZR
50/92 - aaO) . Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
garantiert die mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte freie
Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch
den Willen des Einzelnen, den Arbeitsplatz beizubehalten oder aufzugeben.
Regelungen zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf einen anderen
Arbeitgeber betreffen den Schutzbereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Arbeitsplatzfreiheit (ausführlich BAG 2. März 2006 - 8 AZR
124/05 - NZA 2006, 848, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen mwN) .Auch der Bundesgesetzgeber hat zur Begründung des
Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB die Berufsfreiheit herangezogen
und geht davon aus, dass es mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, wenn ein
Arbeitnehmer verpflichtet wäre, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er
nicht frei gewählt hat (vgl. BT-Drucks. 14/7760 S. 20) .Die
Informationsverpflichtung dient gerade dazu, dem Arbeitnehmer Kenntnis über
die Grundlagen für die Ausübung dieser Wahlmöglichkeit zu verschaffen. Haben
der Veräußerer und der Erwerber dieser Verpflichtung nicht ausreichend und
ordnungsgemäß Genüge getan, ist der Arbeitnehmer schutzwürdig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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