
Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 374/04, Urteil vom 11.06.2004
Vorinstanz: Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 3944/03
Betriebsübergang, Rückwirkung Widerspruch
§§
613 a, 611, 615 BGB
Leitsätze:
1.
Auch nach Einfügung der Absätze 5 und 6 in § 613 a BGB ab 01.04.2002 hat der
Widerspruch Rückwirkung.
2. Nach den Grundsätzen des faktischen
Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer für die Zeit zwischen
Betriebsübergang und Erklärung des Widerspruches
Anspruch auf Vergütung gegen
den Betriebserwerber.
3. Ein
Anspruch gegen den Veräußerer aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ist
nicht gegeben.
Tenor:
1. Die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.03.2004 -
3 Ca
3944/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt
die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Vergütungszahlung für den Zeitraum 18. bis
29.07.2003 in Anspruch.
Während dieser Zeit arbeitete er für sie. Sein
bei der Firma W GmbH & Co. KG bestehendes Arbeitsverhältnis war infolge
Betriebsüberganges ab 18.07.2003 auf die Beklagte übergegangen. Diesem
Betriebsübergang widersprach der Kläger mit Schreiben vom 29.07.2003. Er ist der
Ansicht, da er für die Beklagte gearbeitet habe, habe diese ihn auch zu
vergüten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an
ihn 800,24 EUR brutto nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
30.09.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen: Der rechtzeitige und wirksame
Widerspruch des Klägers schließe den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf sie,
die Beklagte, als Erwerberin aus. Es sei somit zum bisherigen Arbeitgeber
bestehen geblieben. Die von Seiten des Klägers erbrachten Arbeitsleistungen
gelten mithin als in den bisherigen und fortbestehenden Arbeitsverhältnis
erbracht. Der
Kläger müsse sich dementsprechend an seine frühere
Arbeitgeberin halten.
Durch Urteil vom 03.04.2004 hat das Arbeitsgericht
der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger
habe dem Betriebsübergang zwar widersprochen und nach der Rechtsprechung des BAG
habe dieser Widerspruch Rückwirkung. Ob dies auch für § 613 a
Abs. 6 BGB gelte, könne offen bleiben. Entfalte der Widerspruch nämlich keine
Rückwirkung, stehe dem Kläger der Zahlungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis zu,
welches zwischen den Parteien vom 18. bis 29.07.2003 bestanden habe. Entfalte
der Widerspruch hingegen Rückwirkung, sei die Zeit, in der der Arbeitnehmer für
den Erwerber gearbeitet habe, nach herrschender Meinung in der Literatur nach
den Grundsätzen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.
Wegen
des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 25 - 28 d. A.
Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 24.03.2004 zugestellte Urteil hat die
Beklagte am 01.04.2004 Berufung eingelegt und diese am 26.04.2004, einem Montag,
begründet.
Die Beklagte trägt vor: Zu Recht sei das Arbeitsgericht davon
ausgegangen, dass der Ausübung des Widerspruchsrechtes Rückwirkung zukomme, da
nur so dem Interesse des Arbeitnehmers Rechnung getragen werde, nicht gegen
seinen Willen an den Erwerber des veräußerten Betriebes gebunden zu sein.
Ausgehend von einer derartigen Rückwirkung sei das Arbeitsverhältnis mithin so
zu behandeln, als habe es ausschließlich zwischen dem widersprechenden
Arbeitnehmer einerseits und dem Veräußerer als Arbeitgeber andererseits
bestanden. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Kläger auch in der
Zeit zwischen dem Betriebsübergang und der Erklärung des Widerspruches
ununterbrochen und ausschließlich für den Betriebsveräußerer gearbeitet habe.
Grundlage für die Erbringung der Arbeitsleistung sei demzufolge das fortwährend
bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Betriebsveräußerer gewesen. Da
die Erbringung der Arbeitsleistung mit dessen Willen und Wollen erfolgt sei,
erscheine es sachgerecht und geboten, den Kläger, nachdem er durch Erklärung des
Widerspruches deutlich zum Ausdruck gebracht habe, keine Rechtsbeziehung zu ihr,
der Beklagten, begründen zu wollen, hinsichtlich seiner
arbeitsvertraglichen
Ansprüche an seinen "fortbestehenden" Vertragspartner zu
verweisen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die
Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
den Berufungsantrag
zurückzuweisen.
Der Kläger tritt dem angefochtenen Urteil unter Widerholung
und Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vortrages bei.
Wegen des erst-
und zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen
und im Einzelnen
wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten
gereichten
Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen
Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte für die Zeit 18. bis
29.07.2003 auf Grund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung Vergütung in der
geltend gemachten Höhe zu (§ 611 BGB). Zwischen den Parteien hat ein
faktisches Arbeitsverhältnis bestanden.
1. Nach § 613 a Abs. 1 BGB
war das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge Betriebsüberganges
auf die Beklagte übergegangen. Durch den von ihm erklärten
Widerspruch ist es jedoch wieder aufgelöst worden, und zwar rückwirkend.
Diese Rückwirkung des Widerspruches war vor in Kraft treten des § 613 a Abs.
5 und 6 zum 01.04.2002 allgemein anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 22.04.1993
- 2 AZR 50/92 - AP Nr. 103 zu § 613 a BGB mit zustimmender Anmerkung Moll).
Daran hat sich auch nach neuem Recht nichts geändert, wie zu Recht ganz
überwiegend angenommen wird (Gaul/Otto, DB 02, 638; Worzalla, NZA 02, 353,
358; Adam, AuR 03, 441, 445; Franzen, RdA 02, 258, 270; ErfK-Preis, 4.
Auflage, Rdnr. 101. zu § 613 a BGB).
Dem tritt allerdings Rieble (NZA
04, 1 ff) entgegen. Er führt zur Begründung seiner Rechtsauffassung, der
Widerspruch könne nur für die Zukunft wirken, dogmatische Gründe (Seite 4
ff) wie auch solche der Praktikabilität (Seite 6 ff) an. Rieble zeigt
insoweit beachtliche Schwierigkeiten auf, die sich aus der
Rückwirkungsproblematik ergeben können. Dennoch steht seine Auffassung im
Gegensatz zu dem mit dem Widerspruchsrecht verfolgten Zweck, zu verhindern,
dass dem Arbeitnehmer gegen seinen Willen ein anderer Vertragspartner
aufgezwungen wird. Außerdem weist Franzen (a.a.O., Seite 271) zu Recht
darauf hin, dass es an Anhaltspunkten dafür fehle, der Gesetzgeber habe mit
der Kodifikation des Widerspruchsrechtes die eine Rückwirkung bejahende
Rechtsprechung beenden und die Rückwirkung des Widerspruchsrechtes im
Gegensatz zu dieser Rechtsprechung anders regeln wollen. Wie Rieble selbst
einräumt, schweigt § 613 a Abs. 6 BGB dazu.
Jedoch mag dies letztlich auf
sich beruhen; denn auch Rieble kommt zum selben Ergebnis wie die überwiegend
vertretene Rechtsauffassung, dass nämlich der Erwerber die für ihn erbrachte
Arbeitsleistung für den Zeitraum zwischen Betriebsübergang und Ausübung des
Widerspruchsrechtes zu bezahlen hat.
2. Das ergibt sich bei Annahme
der Rückwirkung des Widerspruches daraus, dass zwischen den Parteien vom 18.
bis 29.07.2003 ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden
hat.
a) Durch die Ausübung des Widerspruches ist das
Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten rückwirkend
beseitigt worden, die Firma W GmbH & Co. KG ist Arbeitgeberin des Klägers
geblieben. Insoweit ist die Rechtswirkung nicht anders als bei einer
Anfechtung (§ 142 BGB). Bei dieser findet eine Abwicklung nach den
Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses statt, der Arbeitnehmer wird
für die Vergangenheit so behandelt, als sei das Arbeitsverhältnis wirksam
gewesen. Dies bedeutet insbesondere, dass er trotz der Fehlerhaftigkeit des
Arbeitsverhältnisses
Vergütung für die geleistete Arbeit
beanspruchen kann.
b) Die Interessenlage ist in Fällen wie dem
vorliegenden nicht anders; denn der Arbeitnehmer hat die Arbeitsleistung
nicht für den Veräußerer, sondern für den Erwerber erbracht, der daraus die
entsprechenden Vorteile gezogen hat. Wie Moll (Anmerkung zu BAG AP Nr. 103
zu § 613 a BGB) zu Recht betont, entspricht das Grundanliegen des
Rechtsinstituts des faktischen
Arbeitsverhältnisses typischerweise dem
sich aus dieser Situation ergebenden Regelungsbedürfnis (ebenso Franzen, RDA
02, 272, Worzalla, NZA 02, 358; Adam, AuR 03, 445).
c) Ansonsten
liefe der Arbeitnehmer Gefahr, seine Arbeit überhaupt nicht bezahlt zu
bekommen; denn für den Veräußerer hat er nicht gearbeitet. Und ob er gegen
diesen Anspruch auf Verzugslohn hat (§ 615 Satz 1 BGB), ist
zweifelhaft angesichts der Tatsache, dass ein
Arbeitsangebot diesem gegenüber nicht erfolgt ist (vgl. dazu
einerseits - Annahmeverzug bejahend - Franzen, a.a.O., Seite 271,
andererseits - verneinend - Worzalla, a.a.O., Seite 358, Rieble, a.a.O.,
Seite 7). Die besseren Argumente sprechen für letztere Auffassung. Soweit
Franzen dem entgegenhält, ein tatsächliches Arbeitsangebot könne auch einem
Dritten gegenüber abgegeben werden, wenn diesem die Leistung nach der
vertraglichen Absprache erbracht werden müsse, und dabei auf das
Leiharbeitsverhältnis abstellt, ist diese Konstellation nicht mit der
vorliegenden vergleichbar. Nach den bestehenden Abreden hatte der Kläger
seine Arbeitsleistung nicht etwa der Veräußererin gegenüber zu erbringen und
entsprach es auch nicht den Vereinbarungen, dass durch die Arbeit bei der
Beklagten als Erwerberin der Kläger gegenüber der Veräußererin bestehende
Verpflichtungen erfüllte.
Gegen die Höhe der Klageforderung sind
Einwendungen nicht erhoben worden, so dass der Klage in vollem Umfange
stattzugeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die
Revision wurde gemäß
§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
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