
OLG Frankfurt, vom 08.01.2010, Az.: 22 W 55/09
Urteil zum Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters, Rechtsweg
Handelsvertreter, § 84 HGB,
Einfirmenvertreter, § 92 a HGB, Rechtsweg Arbeitsgericht oder ordentliches
Gericht,
Tenor
Der
Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 8. September 2009 wird aufgehoben. Es
wird festgestellt, dass der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte zulässig
ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Die Klägerin macht gegenüber
der Beklagten Provisionsrückforderungsansprüche wegen
stornierter Versicherungsverträge geltend, die von der Beklagten als
Versicherungsvertreterin vermittelt worden sind, sowie Rückforderungen von
Provisionsvorschüssen.
Die Klägerin ist eine Vermittlungsgesellschaft,
die für andere Versicherungsunternehmen Versicherungen, Bausparverträge und
Kapitalanlagen vermittelt. Für die Durchführung dieser Vermittlungstätigkeit
bedient sich die Klägerin einer eigenen Außendienst-organisation. Die Beklagte
war in dieser Funktion seit August 2007 als selbständige
Handelsvertreterin für die Klägerin tätig. Grundlage für die Tätigkeit
war der Dienstleistungsvermittlervertrag vom 31. August/2. Oktober 2007. Dieser
Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
4.1: Vertragsprodukte sind
sämtliche Versicherungen, Bausparverträge, Kapitalanlage- und
Immobilienprodukte, die die ... in das Produktverzeichnis der Provisionsliste
aufgenommen hat.
Die aktuelle Provisionsliste ist in diesem Vertrag
als Anlage 1 beigefügt.
16.1: Dem Finanzdienstleister ist es nach der
zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 86 Abs. 1 HGB
untersagt, Produkte und Dienstleistungen anzubieten oder zu vertreiben, die in
Wettbewerb zu den Produkten oder Dienstleistungen der ... stehen. Für
Unternehmen, die konkurrierende Produkte und Dienstleistungen anbieten, besteht
ein absolutes Wettbewerbsverbot. Der Finanzdienstleister darf sich an ihnen
weder direkt oder indirekt noch mittelbar oder unmittelbar beteiligen, und er
darf die Wettbewerbstätigkeit dieser Unternehmen auch nicht selbst oder durch
Dritte fördern.
Hinsichtlich des Inhalts der Provisionsliste wird
auf Blatt 117 d. A. Bezug genommen. Im übrigen finden sich im Vertrag keine
Regelungen, die die Tätigkeit und Arbeitsgestaltung der Beklagten beschränken.
Nach Ziffer 2.1 des Vertrages ist der Finanzdienstleister selbständiger
Handelsvertreter im Nebenberuf. Erst ab Erlangung einer bestimmten
Karrierestufe übt der Finanzdienstleister seine Tätigkeit hauptberuflich aus.
Nach Ziffer 2.2 ist der Finanzdienstleister als eigenverantwortlicher Kaufmann
im wesentlichen frei, seine Tätigkeit zu gestalten und seine Arbeitszeit zu
bestimmen.
Das Landgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 8. September
2009 festgestellt, dass der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte
unzulässig sei, und hat den Rechtsstreit an das zuständige
Arbeitsgericht Darmstadt verwiesen. Es hat ausgeführt, dass die
Beklagte als Arbeitnehmerin im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gemäß § 5 Abs.
3 ArbGG gelte, weil sie zu dem Personenkreis gehöre, für den nach § 92 a HGB die
Untergrenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden
kann. Die Beklagte sei zwar nicht vertraglich ausschließlich an die Klägerin
gebunden, eine anderweitige Tätigkeit sei aber nicht
möglich gewesen, da für die Beklagte angesichts des Wettbewerbsverbots
und des Umfangs der darunter fallenden Vertragsprodukte keine ausreichenden
Freiräume für andere gewerbliche Tätigkeit verblieben sei.
Das
Arbeitsgericht Darmstadt hat im Verfahren 8 Ca 257/09, in dem die Parteien mit
umgekehrtem Rubrum über die Frage der wirksamen Beendigung des
Handelsvertreter-verhältnisses streiten, die Auffassung vertreten, der Rechtsweg
zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet.
Die Klägerin hat gegen den
Beschluss des Landgerichts Darmstadt sofortige Beschwerde eingelegt und
beantragt, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig zu erklären.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V.
m. den §§ 567 ff. ZPO statthaft und in zulässiger Weise, insbesondere frist- und
formgerecht erhoben worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Für
die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ist der Rechtsweg zu
den ordentlichen Gerichten eröffnet. Gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG gelten
Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis
gehören, für den nach § 92 a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen
des Unternehmens festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs
Monate des Vertrags-verhältnisses an Vergütung, einschließlich Provision und
Aufwendungsersatz, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als
1.000,00 € bezogen haben.
Die Beklagte gehört nicht zu diesem
Personenkreis. Einfirmenvertreter ist nach § 92 a HGB derjenige
Handelsvertreter, dem die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer entweder auf
Grund seines Handelsvertretervertrags verboten oder wegen Art und Umfang der von
ihm geschuldeten Dienstleistungen tatsächlich nicht möglich ist. Im Fall des
vertraglichen Verbots muss der Handelsvertretervertrag eine weitere gewerbliche
Betätigung ausdrücklich untersagen oder von einer Genehmigung des Unternehmers
abhängig machen. Nur mittelbar wirkende vertragliche Einschränkungen einer
weiteren Tätigkeit wie ein Wettbewerbsverbot oder das Gebot, die volle
Arbeitskraft der Erfüllung des Vertrages zu widmen, begründen die Eigenschaft
als Einfirmenvertreter kraft Vertrags hingegen nicht.
Auch ein Ausschluss
der Selbständigkeit durch Einbindung in die Arbeitsorganisation der Klägerin ist
nicht erkennbar. Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist selbständig,
wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit
bestimmen kann. Dies ist vorliegend nach dem Vertragswortlaut der Fall, etwas
anderes ist von der Beklagtenseite auch nicht vorgetragen worden. Insbesondere
ist nicht erkennbar, dass die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit so von der
vertraglichen Ausgestaltung abwich, dass von einer Einbindung der Beklagten in
die Arbeitsorganisation der Klägerin ausgegangen werden könnte. Allein der
Umstand, dass die Beklagte an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen musste, dafür
auch entsprechende Termine vorgegeben wurden, reicht nicht aus. Sie lassen keine
Bindung der Arbeitskraft der Beklagten in dem Ausmaß erkennen, dass ihre
Selbständigkeit hierdurch berührt wäre. Die Weiterbildungspflicht für sich
genommen bringt nur eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck und reglementiert
weder Arbeitsgestaltung noch Arbeitszeit des Vertreters (vgl. OLG Bremen,
Beschluss vom 1. Juli 2008 – 2 W 21/08).
Da, wie das Landgericht
zutreffend festgestellt hat, eine Bindung der Beklagten an das klägerische
Unternehmen mit der notwendigen Ausschließlichkeit durch die vertragliche
Gestaltung nicht gegeben ist, verbleibt lediglich die vom Landgericht
angenommene Tatbestandsalternative, dass nach Art und Umfang der Beklagten eine
Tätigkeit für einen anderen Unternehmer nicht möglich war. Dafür gibt allerdings
der Vertragswortlaut nicht genügend her. Zum einen ergibt sich daraus, dass die
Beklagte grundsätzlich im Nebenberuf als Handelsvertreterin tätig war, lediglich
ab einer bestimmten, vorliegend ersichtlich nicht erreichten, Karrierestufe
sollte sie hauptberuflich tätig sein. Daraus folgt bereits, dass die
Vertragsparteien davon ausgegangen sind, dass die Beklagte ihren
Lebensunterhalt nicht ausschließlich durch die Tätigkeit bei der Klägerin
verdienen sollte (vgl. Landgericht Dessau, Beschluss vom 7. März 2003 –
4 O 1546/02 -).
Zum anderen unterlag sie nach Ziffer 16 des Vertrags
lediglich dem allgemeinen Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters,
wie es bereits in § 86 Abs. 1 HGB gesetzlich normiert ist. Danach war der
Beklagten untersagt, Produkte und Dienstleistungen anzubieten, die in Wettbewerb
zu Produkten oder Dienstleistungen der Klägerin stehen. Zugleich wurde eine
Tätigkeit bei entsprechenden konkurrierenden Unternehmen untersagt.
Dem
Landgericht ist zwar zuzugeben, dass sich aus der Provisionsliste so viele
Einzelprodukte unterschiedlicher Anbieter ergeben, dass im Bereich des
Versicherungs- und Bauspargewerbes nur wenige Produkte vorstellbar sind, die die
Beklagte vertreiben könnte. Dies reicht allerdings nicht aus. Auch wenn der
Beklagten im Ergebnis untersagt ist, überhaupt anderweitig Versicherungs- oder
Sparverträge aller Art für andere Unternehmen zu vermitteln, steht ein solches
Wettbewerbsverbot der Selbständigkeit des Versicherungsvertreters nicht
entgegen, sondern folgt unmittelbar aus der Interessenwahrungspflicht des § 86
Abs. 1 HGB (BAG Urteil vom 15. Dezember 1999 – 5 AZR 169/99 –). Denn in allen
anderen Branchen ist es der Klägerin ausdrücklich nicht verboten, eine
Erwerbstätigkeit für andere Unternehmen auszuüben.
Die Klägerin kann
damit vielleicht nicht in ihrem Ausbildungsberuf, aber in jeder anderen Branche
und in jeder anderen Art und Weise beruflich und gewerblich tätig werden, ohne
dass dies durch die Klägerin genehmigt oder dieser auch nur angezeigt werden
müsste (vgl. Landgericht Hamburg, Beschluss vom 7. Februar 2002 – 309 O 198/01
–; Landgericht Traunstein, Beschluss vom 6. Mai 2005 – 8 O 599/04 –; Landgericht
Mönchengladbach, Beschluss vom 9. März 2005 – 3 O 388/04 –). Etwas anderes gilt
nur dann, wenn dem Handelsvertreter auch die Tätigkeit in anderen Branchen
untersagt ist oder diese von einer Genehmigung des Unternehmers abhängig gemacht
wird (OLG Naumburg, Beschluss vom 8. April 2004 – 7 W 3/04 –; OLG Köln,
Beschluss vom 6. April 2005 – 19 W 8/05 –; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni
2005 – 16 W 24/05 –; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 15 W 16/06 –;
OLG Celle, Beschluss vom 4. Juni 2007 – 11 U 293/06 –).
Dass die Beklagte
auf Grund des Umfangs der Tätigkeit oder anderer Weisungen der Klägerin
keinerlei Gelegenheit zur anderweitigen Tätigkeit gehabt hätte, ist weder
vorgetragen oder ersichtlich, noch würde dies zu den geringen Bezügen der
Beklagten passen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die
Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die maßgeblichen Rechtsfragen in der
obergerichtlichen Rechtsprechung einheitlich gesehen werden und der Senat auch
nicht von einer Entscheidung anderer Oberlandesgerichte oder von Bundesgerichten
abweicht.
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