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| Die Revision ist begründet. Die Kündigungsschutzklage ist fristgerecht gem. § 4 KSchG gegen
die beklagte Partnerschaft erhoben worden. Es steht mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen durch das
Landesarbeitsgericht noch nicht fest, ob die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat.
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| I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Auslegung der Klageschrift ergebe, dass sich
die Klage nicht von Anfang an gegen die Beklagte, sondern zunächst gegen deren Partner N und M gerichtet habe. Dem
eindeutigen Wortlaut der Klageschrift stehe im Ergebnis nicht entgegen, dass mit der Klage das Kündigungsschreiben
in Kopie vorgelegt worden sei. Die späteren Schriftsätze des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren bestätigten, dass der
Kläger nicht die Partnerschaftsgesellschaft, sondern die beiden Partner N und M habe verklagen wollen, und zwar in
dieser Funktion und nicht etwa als Gesellschafter einer überhaupt nicht existenten Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die Umstellung des Beklagtenrubrums auf die Partnerschaftsgesellschaft stelle in Wahrheit einen
Parteiwechsel dar. Zum Zeitpunkt des Parteiwechsels sei die Frist des § 4 Satz 1 KSchG jedoch schon abgelaufen gewesen.
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| II. Dem folgt der Senat nicht. Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts
richtete sich die Kündigungsschutzklage von vornherein gegen die Partnerschaft N Architekten. Das Klagerubrum war deshalb
entsprechend zu berichtigen. Die unrichtige Parteibezeichnung in der Klageschrift war somit unschädlich.
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| 1. Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist die
Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger,
aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar
durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (so schon BGH 24. Januar 1952 - III ZR 196/50 - BGHZ 4, 328; BAG
27. November 2003 - 2 AZR 692/02 - BAGE 109, 47; 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 50 = EzA KSchG
§ 4 nF Nr. 66) . Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten
Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die
Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine Berichtigung vor, sondern es wird im
Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Eine ungenaue oder erkennbar falsche
Parteibezeichnung ist hingegen unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden (BAG
15. März 2001 - 2 AZR 141/00 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 61; 21. Februar 2002 - 2 AZR 55/01 -
EzA KSchG § 4 nF Nr. 63; 27. November 2003 - 2 AZR 692/02 -
aaO) . |
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| 2. Ist eine Gesellschaft (etwa eine KG oder GbR) Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers, so ist
bei einer Kündigungsschutzklage besonders sorgfältig zu prüfen, ob lediglich eine falsche Parteibezeichnung
vorliegt, wenn der Arbeitnehmer nicht seine Arbeitgeberin, sondern deren Gesellschafter verklagt. Für die
Parteistellung in einem Prozess ist nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift
maßgeblich. Ergibt sich in einem Kündigungsrechtsstreit aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der
Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung des
Rubrums unbedenklich möglich. So kann beispw. das Rubrum berichtigt werden, wenn der Kläger in der Klageschrift
- irrtümlich - nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen Bevollmächtigten als Beklagten benannt hat (st. Rspr.,
zuletzt BAG 15. März 2001 - 2 AZR 141/00 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 61 mwN; 21. Februar 2002
- 2 AZR 55/01 - EzA KSchG § 4 nF Nr. 63) . Lässt sich aus der Klageschrift oder den beigefügten Unterlagen
entnehmen, dass die Gesellschaft als Arbeitgeberin gekündigt hat und der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage
gegen eine Kündigung seiner Arbeitgeberin vorgehen will, so ist regelmäßig eine Klarstellung des Klagerubrums möglich
und erforderlich. Für die Auslegung, dass der Arbeitnehmer gegen die Gesellschafter, die keine Arbeitgeberstellung
hatten und deshalb auch nicht gekündigt haben, mit der Kündigungsschutzklage vorgehen wollte, bedarf es besonderer
Anhaltspunkte. |
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| 3. Nichts anderes gilt, wenn sich eine Kündigungsschutzklage gegen eine Partnerschaftsgesellschaft
nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe vom
25. Juli 1994) (BGBl. I S. 1744) oder die Partner einer solchen Gesellschaft richtet. Durch dieses Gesetz ist für
die Angehörigen Freier Berufe die Möglichkeit geschaffen worden, sich unabhängig von den bislang bestehenden
gesetzlichen Möglichkeiten (etwa BGB-Gesellschaft, GmbH) zu einer Gesellschaft eigener Form zusammenzuschließen, auf die
weitgehend die Vorschriften des Handelsgesetzbuches entsprechend anwendbar sind (vgl. Münchener Handbuch des
Gesellschaftsrechts I./Salger 2. Aufl. § 36 Rn. 7 ff.; Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolff PartGG
2. Aufl. § 7 Rn. 1 ff.; Karsten Schmidt Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 64 I) . Vorliegend von Bedeutung ist vor
allem § 7 Abs. 2 PartGG; danach ist § 124 HGB entsprechend anwendbar, die Partnerschaftsgesellschaft kann also unter
ihrem Namen vor Gericht klagen und verklagt werden. Richtige Partei für eine Kündigungsschutzklage gegen eine
Partnerschaftsgesellschaft ist deshalb die Gesellschaft selbst und sind nicht deren Gesellschafter. Wie etwa bei der
BGB-Gesellschaft (hierzu BGH 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 - BB 2003, 438) ist jedoch bei einer Klage gegen
eine Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz stets vorrangig zu prüfen,
ob eine Klage gegen die Gesellschafter nicht in Wahrheit gegen die Gesellschaft selbst gerichtet sein soll. Dies gilt
insbesondere für eine Kündigungsschutzklage. |
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| Eine entsprechende Auslegung der Klage als Klage gegen die Gesellschaft ist erst recht deshalb
regelmäßig geboten, weil die Partnerschaftsgesellschaft erst seit 1995 für den Zusammenschluss der Angehörigen Freier
Berufe als Gesellschaftsform zur Verfügung steht und nur langsam eine gewisse Verbreitung findet (Karsten Schmidt
Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 64 I 2 e) . |
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| 4. Das Revisionsgericht hat die in der Klageschrift enthaltene Parteibezeichnung als prozessuale
Willenserklärung selbst auszulegen (BGH 4. Juni 1981 - VII ZR 174/80 - WM 1981, 829) . Hierbei kommt es
darauf an, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung aus objektiver Sicht beizulegen ist. Bei erkennbar äußerlich
unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte
Parteibezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen werden soll. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung
aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (BGH 15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - NJW-RR 2006, 1569) .
Hierbei ist das tatsächliche Vorbringen der Klagepartei zugrunde zu legen, auf deren Rechtsauffassung kommt es nicht
an (so schon RG 25. Mai 1938 - II 165/37 - RGZ 157, 369). Ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der
Prozesserklärung des Klägers, wer als Partei gemeint ist, so schadet es nicht, dass der Kläger im Prozess zunächst die
Ansicht vertritt, die beklagte Partei könne auch so wie geschehen bezeichnet werden, und sich nur hilfsweise auf das
Erfordernis einer Rubrumsberichtigung beruft. |
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| 5. Danach steht fest, dass der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage von vornherein die aus den
ursprünglich “Beklagten” bestehende Partnerschaftsgesellschaft verklagt hat. Das Beklagtenrubrum
war entsprechend zu berichtigen. Es handelt sich um eine Kündigungsschutzklage, die jedenfalls unter den gegebenen
Umständen vom Kläger sinnvoll nur gegen seinen richtigen Arbeitgeber gerichtet werden konnte. Es war der Klage auch
das Kündigungsschreiben beigefügt, aus dem sich ergab, gegen wessen Kündigung, nämlich die Kündigung der
Partnerschaftsgesellschaft sich die Kündigungsschutzklage richten sollte. Alle Umstände sprechen eher dafür, dass der
Kläger die Klage nur irrtümlich nominell gegen die beiden Partner der Partnerschaftsgesellschaft gerichtet hat.
Irgendwelche Umstände, die auf einen Willen schließen lassen könnten, dass der Kläger anstatt seines Arbeitgebers, der
gekündigt hat, die beiden Partner mit einer wenig Erfolg versprechenden Kündigungsschutzklage überziehen wollte, sind
nicht erkennbar. Auch das Prozessverhalten des Prozessbevollmächtigten des Klägers bietet keinen
hinreichenden Anhaltspunkt für eine abweichende Auslegung. Nach den zutreffenden Hinweisen des Arbeitsgerichts im
Gütetermin und im Kammertermin, es liege lediglich eine Falschbezeichnung des Arbeitgebers vor und eine
Rubrumsberichtigung sei möglich, steht der getroffenen Auslegung nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte
des Klägers vor dem Arbeitsgericht zunächst neben anderen Argumenten die Rechtsansicht vertreten hat, auch die
gewählte Parteibezeichnung der Beklagten sei hinreichend gewesen. |
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| III. Das Landesarbeitsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus konsequent - mit der Frage der Wirksamkeit
der fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten nicht auseinandergesetzt und hierzu auch keine
Feststellungen getroffen. Dies wird nach der Zurückverweisung nachzuholen sein. |
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