
Arbeitsgericht Cottbus, 7 Ca 1960/08, Urteil vom 08.07.2009
Gegenstand: Schmerzensgeld und Schadenersatzklage wegen Mobbings
Entscheidungsstichworte: Verletzung - allgemeines Persönlichkeitsrecht - Herausdrängen aus dem Arbeitsverhältnis - Mobbing - Schmerzensgeld
Leitsätze:
Tenor:
1. Die Beklagten
werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
Schmerzensgeld in
der Höhe eines Betrages von 30.000,00 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem
03.10.2008
zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet
sind, als Gesamtschuldner der
Klägerin alle weiteren Gesundheits-,
Vermögens- und sonstigen Schäden zu
ersetzen, die der Klägerin infolge
und auf Grund der ab Beginn des 13. Februar 2008
im Zusammenhang mit der
beabsichtigten Herbeiführung einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
seitens der Beklagten aus deren Verhalten folgender und mit
diesem
einhergehender Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin entstanden sind
bzw. zukünftig entstehen werden, sofern diese Ansprüche nicht auf einen oder
mehrere Träger der Sozialversicherung oder auf Dritte übergegangen sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des
Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3tel, die Beklagten tragen 1/3tel
der
Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
5. Der Streitwert wird in
der Höhe eines Betrages von 88.646,40 Euro festgesetzt,
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche
sowie um die Feststellung der
Ersatzpflicht im Hinblick zukünftiger
Schäden.
Die am xx.xx.19xx geborene, [Familienstand der]
Klägerin stand beginnend mit dem
xx.xx.20xx in einem Arbeitsverhältnis
zur Beklagten zu 1), in welchem sie zuletzt als
Pflegedienstleiterin im
Alten- und Pflegeheim „Name der Einrichtung“ in Axxx gegen eine
monatliche Bruttoarbeitsvergütung von x.xxx,xx € bei einer Wochenarbeitszeit
von
40 Wochenstunden beschäftigt war.
Die Beklagte zu 1) betreibt in
der Rechtsform einer als gemeinnützig anerkannten
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung eine wirtschaftliche Unternehmung der Alten- und
Krankenpflege. Sie wird vertreten durch den Beklagten zu 2) als deren
Geschäftsführer.
Alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 1) ist der
Gesellschafter der Beklagten zu 1)
Axxx e. V..
Im Betrieb der
Beklagten zu 1) im „Name der Einrichtung“ in Axxx amtiert ein
dreiköpfiger
Betriebsrat.
In ihrer Funktion als
Pflegedienstleiterin wurde die Klägerin vertreten durch die Mitarbeiterin
Bxxx als stellvertretende Pflegedienstleiterin, die zugleich Mitglied des
Betriebsrats war. Das
Alten- und Pflegeheim „Name der Einrichtung“ in
Axxx wurde durch den Heimleiter Herrn
Cxxx geführt.
Bei Eintritt der
Klägerin in den Betrieb der Beklagten zu 1) wurde diese noch vertreten durch
den seinerzeitigen Geschäftsführer Herrn Dxxx. Den Vorsitz im Vorstand des
Gesellschafters der Beklagten zu 1) Axxx e. V. hatte der damalige
Bürgermeister der Stadt
Axxx, Herr Exxx, inne.
Durch den
Geschäftsführer Herrn Dxxx initiiert und mitgetragen erarbeitete die
Klägerin in
den Kalenderjahren 2002 bis 2004 in ihrer Funktion als
Pflegedienstleiterin ein
Qualitätsmanagementsystem für das Alten- und
Pflegeheim „Name der Einrichtung“ in
Axxx, für welches der
Beklagten zu 1) in Anerkennung des Qualitätsmanagementsystems ein
Zertifikat nach der DIN EN ISO 9001:2000 am 11.08.2004 verliehen wurde.
Zum Jahresende des Kalenderjahres 2004 schied der
Geschäftsführer Herr Dxxx aus der
Geschäftsführung der Beklagten zu 1)
aus. An dessen Stelle trat zunächst kommissarisch der
Beklagte zu 2)
sowie dessen Mitgeschäftsführer Herr Fxxx, denn zu diesem Zeitpunkt
beabsichtigte der damalige Vorstand des Gesellschafters der Beklagten zu 1)
Axxx e. V.
noch, den Sohn des Bürgermeisters der Stadt Axxx und
Vorsitzenden des Vereinsvorstandes
Herrn Exxx, Herrn Exjuniorxxx, zum
Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu bestellen.
Das Verhältnis zwischen
der Klägerin und dem Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der
Beklagten zu
1) war fortan zunehmend konfliktbeladen.
Ob aus dem seitens des Beklagten
zu 2) der Klägerin gegenüber gezeigten Verhalten und
der ihr gegenüber
getätigten Aussagen seitens des Beklagten zu 2) Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche folgen, ist der Streitgegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits.
In einem Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten
zu 2) im Dezember 2004, in
welchem es um die Weiterentwicklung des
Qualitätsmanagementsystems im Betrieb der
Beklagten zu 1) ging, reagierte
der Beklagte zu 2) auf das Thema
„Qualitätsmanagementsystem“
unverständig, indem er erklärte, dass er nicht verstehe, wieso
überhaupt
ein so teures Zertifikat gemacht worden sei. Auf die Erklärungen der
Klägerin
hierzu reagierte er mit Schulterzucken und beendete das Gespräch
schließlich ohne
werthaltige Äußerung.
Zu einem weiteren Gespräch
hierüber kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten
zu 2) im März
2005, in welchem der Beklagte zu 2) schließlich erklärte, dass die
Zertifizierung
nur Geldschneiderei sei und die Qualität des Heimes doch
auch ohne Zertifizierung ständig
überprüft werde, also die Frage im Raum
stehe, was das alles dann solle.
Gleichfalls ablehnend äußerte sich der
Beklagte zu 2) im Rahmen der Leitungsbesprechung
am 10. und 11. Mai 2005,
an welcher er, die Klägerin, der Heimleiter Herr Cxxx und die
stellvertretende Pflegedienstleiterin Frau Bxxx teilnahmen. Auch in dieser
Besprechung
bezeichnete der Beklagte zu 2) das Qualitätsmanagementsystem
nur als „Geldschneiderei“,
das Heim werde von der Heimaufsicht und dem
MDK kontrolliert, das sei ausreichend, so der
Beklagte zu 2).
In dem
Gespräch am 10./11.05.2005 thematisierten die Gesprächsteilnehmer ebenfalls
die
Einbindung der Pflegedienstleitung und Hausleitung in die vom
Beklagten zu 2) getroffene
Entscheidung, dass Arztfahrten/Rezepte
zukünftig nicht mehr vom Hausmeister, sondern von
den Fachkräften
durchgeführt werden sollten.
Der Beklagte zu 2) forderte im weiteren
Gesprächsverlauf seitens der Klägerin deren
Stellenbeschreibung ein mit
der Begründung, dass deren Disziplinarbefugnisse zu prüfen
seien und
schloss das Gespräch schließlich mit der Bemerkung: „Frauen meckern nur und
sind alle niederträchtig und boshaft und sie, Frau Klägerin, gehören ja auch
zu diesem
Geschlecht. Es ist mit Männern immer einfacher, nicht Herr
Cxxx?“.
Am 04.11.2005 informierte der Beklagte zu 2) die Klägerin
darüber, dass beim Vorsitzenden
des Vorstands des Gesellschafters Axxx e.
V., Herrn Exxx, eine anonyme Beschwerde
eingegangen sei, die auch die
Klägerin betreffe. Nachdem die Klägerin hier zum Gespräch
mit dem
Beklagten zu 2) und dem Heimleiter Herrn Cxxx zu den Inhalten der Beschwerde
Stellung genommen hatte, äußerte der Beklagte zu 2): „Sehen Sie es als
positive Kritik und
beobachten Sie sich, wenn etwas dran ist, korrigieren
sie ihr Verhalten und wenn nicht ist ja
gut, an jedem Gerücht ist ja ein
Fünkchen Wahrheit, Frau Klägerin“.
Als die Klägerin allerdings auf die
Anonymität der Beschwerde hinwies, erklärte der Beklagte
zu 2): „Sie
sollten das schon Ernst nehmen, Frau Klägerin“.
Im Dezember 2005 erklärte
der Beklagte zu 2) gegenüber dem Heimleiter Herrn Cxxx, dass
Entscheidungen bezüglich Urlaub der Mitarbeiter, Verträge und
arbeitsrechtliche Belange
allein durch ihn, dem Beklagten zu 2) in seiner
Funktion als Geschäftsführers bearbeitet
würden. Gleiches gelte für
Geldangelegenheiten und Verträge, die das Heim als solches
beträfen,
wobei diese Erklärung in Anwesenheit der Klägerin getätigt wurde.
Ebenfalls im Dezember 2005 beschwerten sich anonym Mitarbeiter eines
Wohnbereiches
über das innerbetriebliche Verhalten der
Wohnbereichsleiterin Frau Gxxx, Schwiegertochter
des
Vorstandsvorsitzenden Herrn Exxx. Diese anonyme Beschwerde war an die
Pflegedienstleitung und die Heimleitung gerichtet.Sie lag auch dem
Betriebsrat zur Bearbeitung vor und wurde von diesem an die Geschäftsführung
weitergeleitet.
Ebenfalls beschwerte sich unter dem Datum des 12.
Dezember 2005 die Bewohnerin
Frau Hxxx offiziell über den Umgang und das
Verhalten der Wohnbereichsleiterin
Frau Gxxx.
Im Ergebnis dieser
Beschwerden fand am 06.01.2006 zwischen den Beklagten zu 2) und der
Klägerin in Anwesenheit des Betriebsratsmitglieds Frau Bxxx und des
Heimleiters Herrn
Cxxx ein Gespräch statt.
In diesem machte der
Beklagte zu 2) deutlich, dass er gegen Frau Gxxx nichts unternehmen
werde, weil diese die Schwiegertochter von Herrn Exxx sei und riet der
Klägerin an, ebenfalls
in dieser Sache nichts weiter zu unternehmen, weil
ansonsten der Verlust ihres
Arbeitsplatzes die Folge sein könne.
Mit
Schreiben vom 11.01.2006 zog der Beklagte zu 2) die Aufklärung der anonymen
Beschwerde aus dem Monat Dezember 2005 an sich und untersagte der Klägerin
in diesem
Schreiben jedwedes tätig werden in dieser Sache unter Androhung
etwaiger
arbeitsrechtlicher Konsequenzen.
Am 11.01.2006 fanden
Mitarbeiter im Haus Nr. in der 2. Etage auf einer Fensterbank ein
gefülltes Medikamententablett unbeaufsichtigt, welches unverzüglich
sichergestellt wurde und
welches als Verursacherin ebenfalls der
Mitarbeiterin Gxxx zuzuschreiben war.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2006
brachte die Klägerin diesen Sachverhalt bei der
Geschäftsführung zur
Anzeige. Ein gleichgelagerter Sachverhalt ereignete sich am
18. Februar
2006. Diesen brachte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Februar 2006 der
Geschäftsführung gegenüber zur Anzeige und wies zugleich darauf hin, dass
sie für die
Arbeitsweise der Mitarbeiterin Gxxx keine Verantwortung mehr
übernehmen werde. Die
Klägerin mahnte in ihrem Schreiben vom 24. Februar
2006 Konsequenzen der
Geschäftsführung hierzu an und erinnerte erneut an
die insoweit ausstehenden
Entscheidungen der Geschäftsführung in ihrem
Schreiben vom 13.03.2006, ohne dass
seitens der Geschäftsführung hierauf
reagiert wurde.
Unter anderem die Person der Frau Gxxx betreffend
sprachen die Klägerin, das
Betriebsratsmitglied Frau Bxxx und der
Beklagte zu 2) am 08. Juni 2006, nachdem der
Beklagte zu 2) zuvor
mitgeteilt hatte, dass der Vorstand des Gesellschafters der Beklagten
zu
1) Axxx e. V. nunmehr beschlossen habe, den Sohn des Vorstandsvorsitzenden,
Herrn
Exjuniorxxx, ab Beginn des 01. August 2006 zum Geschäftsführer zu
berufen.
Auf die Forderung der Klägerin, dass im Hinblick der Person der
Frau Gxxx sofort etwas
passieren müsse, reagierte der Beklagte zu 2) mit
Kopfschütteln und sagte, „dass ab
01.08.2006 Zustände wie zu damaligen
Betriebsratszeiten kommen würden und einige Köpfe
rollen, z. B. Frau Ixxx
und Leitung Pflege“.
Am 04. Juli 2006 erkundigten sich zwei unbekannte
männliche Personen beim Hausmeister
des Heimes, Herrn Jxxx, nach Wohnort
und Kraftfahrzeug der Klägerin, woraufhin dieser
bereitwillig Auskunft
gab.
Im Ergebnis dessen belehrte der Beklagte zu 2) den Mitarbeiter Jxxx
am 06. Juli 2006
nochmals zum Datenschutz und darüber, dass er keine
Daten von Mitarbeitern
herauszugeben habe.
Als am 13. Juli 2006 die
Klägerin den Beklagten zu 2) darauf hinwies, dass noch bis zum
31. August
2006 Zeit sei, die Forderungen der Zertifizierungskommission zu erfüllen, um
die
Zertifizierung weiter behalten zu dürfen, äußerte der Beklagte: „Wer
braucht denn diesen
„Scheißdreck“?“, wobei der Beklagte zu 2) diese
verbale Entgleisung bestreitet.
Im Februar 2007 fragte die Klägerin den
Beklagten zu 2), wann denn ein Abbau von
Überstunden möglich sei, da
sowohl sie als auch die stellvertretende Pflegedienstleiterin über
ein
erhebliches Überstundenkontingent verfügten.
Ohne hierauf näher
einzugehen erklärte der Beklagte zu 2), dass er für das Problem
eine
Lösung habe, indem bei gleichbleibendem Gehalt die Wochenarbeitszeit von
40 auf 60 Stunden heraufgesetzt werde.
Bereits im November 2007
(08.11.2007) beabsichtigte der Beklagte zu 2) dem
Ergotherapeuten, Herrn
Kxxx, geänderte Arbeitsbedingungen des Inhalts anzubieten, dass
dessen
Wochenarbeitszeit von 35 Wochenstunden auf 40 Wochenstunden angehoben
werde.
Hierüber hatte er zuvor nicht mit der dem Ergotherapeuten
Vorgesetzten, der Klägerin,
Rücksprache gehalten, zumal seitens der
Klägerin Unregelmäßigkeiten und Beanstandungen
in der Arbeitsweise des
Herrn Kxxx zu verzeichnen waren.
Am 14. Dezember 2007 ließ der
Beklagte zu 2) der Klägerin eine Einladung
vom 29. November 2007 zur
feierlichen Zertifikatsübergabe bei der Firma gGmbH am 13.12.2007 zukommen.
Im Dezember 2007 einigten sich die Heimleitung und die Pflegedienstleitung
darauf, dass die
Sozialarbeit und die Ergotherapie für die Heimbewohner
auch an den Wochenenden
Betreuungsangebote bereithalten sollten.
Entsprechende Dienstpläne sollten vorbereitet
werden. Der Beklagte zu 2)
hob ohne vorherige Rücksprache bzw. Information der Klägerin
von seiner
Absicht im Januar 2008 diese erzielte Einigung wieder auf.
Am 07. Januar
2008 teilte der Beklagte zu 2) dem Heimleiter Herrn Cxxx auf dessen
Nachfrage hin mit, dass er entschieden habe, die Wochenarbeitszeit des
Mitarbeiters Kxxx
anzuheben auf 40 Wochenstunden, woraufhin die Klägerin
in dem Gespräch bemängelte,
dass und warum diese Entscheidung nicht zuvor
mit ihr abgestimmt worden sei.
Hierauf folgend fand am 13. Februar 2008
ein weiteres Gespräch zwischen dem Beklagten
zu 2) und der Klägerin
zusammen mit dem Heimleiter, Herrn Cxxx, statt.
Im Rahmen dieses
Gespräches übergab der Beklagte zu 2) sowohl dem Heimleiter,
Herrn Cxxx
als auch der Klägerin eine anonyme Beschwerde, bestehend aus jeweils zwei
Blättern, mit der Bitte, diese sich durchzulesen. Zugleich händigte der
Beklagte zu 2) der
Klägerin einen beiliegenden Anwesenheitskalender nicht
aus, zeigte ihn dieser nur mit dem
Hinweis, sie solle sich Gedanken
machen, er verstehe, dass sie jetzt nichts sagen könne, er
bitte aber,
dass sie am Montag eine Stellungnahme einreiche, hinsichtlich derer ein
weiterer
Gesprächstermin für den 18. Februar 2008 vereinbart wurde.
Inhalt der anonymen Beschwerde waren Anwürfe gegenüber der Klägerin, mit
welchem ihr
falscher oder verfehlter Führungsstil, mangelnde Wahrnahme
ihrer Kontrollpflichten, häufige
Nichtanwesenheit und damit
Nichteinhaltung von Arbeitszeiten und Aufgabenerfüllungen
vorgehalten
wurden.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 fertigte die Klägerin in
Vorbereitung des Termins für den
18. Februar 2008 eine schriftliche
Stellungnahme, in welcher sie die anonym erhobenen
Vorwürfe zurückwies.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2008, gerichtet an den Vorstand des
Gesellschafters Axxx
e. V. als alleinigen Gesellschafter der Beklagten zu
1), bat die Klägerin um ein klärendes
Gespräch über etwaige Differenzen,
die in der Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung der
Beklagten
auftraten.
In dem Gespräch am 18. Februar 2008 um 10:30 Uhr übergab die
Klägerin sodann ihre
Stellungnahme vom 15. Februar 2008 und erklärte,
dass dies ihre abschließende
Stellungnahme sei und sie weiter nicht zu
den anonym erhobenen Vorwürfen Stellung
nehmen werde.
Hieraufhin
erreichte den Geschäftsführer der Beklagten ein weiteres anonymes Schreiben,
in
welchem die Verfasser mitteilten, dass der Betriebsrat eine
Unterschriftenaktion ins Leben
gerufen habe, mit welcher sich die
Beschäftigten im „Name der Einrichtung“ gegen
anonyme Schreiben
positionieren sollten. Es würde Druck ausgeübt, sich in die
Mitarbeiterliste zustimmend einzutragen.
Nunmehr beschloss der Vorstand
des Gesellschafters als Gesellschafter der Beklagten zu
1) am Vormittag
des 21. Februar 2008 einzelne Mitarbeiter der Frühschicht zu den anonym
erhobenen Vorwürfen zu befragen.
Hierzu wurden im Verlauf des Vormittags
des 21. Februar 2008 die Mitarbeiterin
Frau Lxxx, die Mitarbeiterin Frau
Mxxx, der Hausleiter Herr Cxxx und die stellvertretende
Pflegedienstleiterin Frau Bxxx befragt. Über die Befragungen wurde jeweils
ein
Gesprächsprotokoll angefertigt.
Gegen 15:30 Uhr des 21. Februar
2008 verließ die Klägerin zusammen mit der
stellvertretenden
Pflegedienstleiterin Frau Bxxx den Betrieb der Beklagten. Für den
folgenden 22. Februar 2008 war der Klägerin insoweit und in Abgeltung
etwaiger
Überstunden Arbeitsbefreiung gewährt worden. Die Klägerin führte
bei Verlassen des
Betriebs der Beklagten verschiedene dienstliche
Unterlagen mit sich, darunter einen Ordner
Qualitätsmanagementhandbuch,
zwei Qualitätsmanagementhandbücher gebunden, einen
Ordner Konzepte
(Biographiearbeit, demenzielle Erkrankungen, Sterbegleitung, Pflegevisite)
und einen Hefter Konzept zur Betreuung, wie auch ein Ernährungskonzept,
erstellt 2004, als
Rahmenrichtlinie für die Arbeitsprozesse im
Verpflegungsbereich – Küche.
Als der Beklagte zu 2) hiervon am 22.
Februar 2008 Kenntnis erhielt, verfügte er mit
Schreiben vom 22. Februar
2008 die sofortige Suspendierung der Klägerin, erteilte dieser ein
Hausverbot und forderte sie zur Herausgabe der mitgenommenen Unterlagen auf.
Gleichzeitig erstatte er bei der Kriminalpolizei Strafanzeige wegen
Unterschlagung von im
Eigentum der Beklagten zu 1) stehender dienstlicher
Dokumente.
In Beantwortung des Schreibens des Geschäftsführers der
Beklagten erklärte die Klägerin
unter dem 25. Februar 2008 in einem an
den Geschäftsführer der Beklagten gerichteten
Schreiben:
„Da Sie bei
Ihrer geheimnisvollen Aktion am 21. Februar 2008 in unserem Heim
weder
Betriebsrat noch mich informierten, fühlte ich mich in dieser Ausgrenzung
stark verunsichert.
Nur aus dieser Unsicherheit heraus habe ich das
Qualitätsmanagementhandbuch und die entsprechenden Kopieexemplare
sichergestellt. Diese sind mein geistiges Eigentum.
In einer Mitteilung
an die Heimaufsicht habe ich die Existenz dieser Dokumente
als
persönliche Arbeitsgrundlage der Pflegedienstleitung unseres Heimes
bestätigt, so dass die befürchteten Einschränkungen des Betriebsablaufs
nicht
gegeben sind.“
Bereits am Morgen des 26. Februar 2008 ließ die
Klägerin verschiedene Unterlagen durch
ihren Ehemann der Beklagten
zurückgeben. Ausweislich der hierüber erstellten
Rückgabequittung übergab
der Ehemann der Klägerin einen Ordner
Qualitätsmanagementhandbuch, zwei
Qualitätsmanagementhandbücher gebunden, einen
Ordner Konzepte
(Biographiearbeit, demenzielle Erkrankungen, Sterbegleitung, Pflegevisite)
und einen Hefter Konzept zur Betreuung.
Das für den 26. Februar 2008
zwischen der Klägerin und dem Vorstand des Gesellschafters
Axxx e. V.
avisierte Gespräch sagte die Klägerin in Ansehung des seitens der Beklagten
verfügten Hausverbotes und der Suspendierung ihrerseits ab. Die Beklagte zu
1) wiederum
führte am 26. Februar 2008 eine Mitarbeiterversammlung durch,
in welcher sie über die
anonymen Schreiben und die Suspendierung der
Klägerin berichtete.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 hörte die
Beklagte zu 1) den in ihrem Betrieb
amtierenden Betriebsrat zu der
Absicht an, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sowohl
außerordentlich
fristlos als auch hilfsweise ordentlich fristgemäß zu kündigen. Noch am
27. Februar 2008 stimmte der Betriebsrat der außerordentlichen fristlosen
Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zur Klägerin zu. Hinsichtlich der
beabsichtigten ordentlichen
fristgemäßen Kündigung gab der Betriebsrat
keine Stellungnahme ab.
Die Beklagte zu 1) kündigte das
Arbeitsverhältnis zur Klägerin mit Schreiben vom 03. Mai
2008
außerordentlich fristlos und nachgehend mit Schreiben vom 12. März 2008
hilfsweise
ordentlich fristgerecht.
Zugleich beauftragte die Beklagte
zu 1) ihren Prozessbevollmächtigten mit der Erhebung
einer
Herausgabeklage, welche sie gegen die Klägerin führte und mit welcher die
Herausgabe verschiedener bei der Klägerin vermuteter Arbeitsmittel,
Dokumente, Disketten,
Ordner, etc. verfolgt wurde.
Unter dem Datum des
12. März 2008 wurde die Klägerin durch das Polizeipräsidium
Frankfurt/Oder Schutzbereich Cottbus/Spree-Neiße zur Beschuldigtenvernehmung
vorgeladen.
Die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus wies durch
Teil-Urteil vom 28.05.2008 den
überwiegenden Teil der seitens der
Beklagten zu 1) geführten Herausgabeklage gegen die
Klägerin als
unzulässig ab. Mit Schluss-Urteil vom 02. Juli 2008 wies die 2. Kammer des
Arbeitsgerichts Cottbus auch die seitens der Beklagten zu 1) geführte
Herausgabeklage im
Übrigen und damit vollumfänglich ab.
Unter dem
Datum des 14. Juli 2008 verfügte die Staatsanwaltschaft Cottbus die
Einstellung
des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin gemäß § 170 II
StPO.
In der mündlichen Verhandlung vom 03. September 2008 über den
Antrag auf Feststellung
der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses
infolge der außerordentlichen fristlosen, zugleich
hilfsweise fristgemäß
erklärten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 03.03./12.03.2008 erklärte
der Beklagtenvertreter und Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1), dass
eine Mehrzahl
der Beschäftigten sich dafür ausgesprochen habe, dass die
Klägerin nicht mehr in den
Betrieb der Beklagten zurückkehren werde. Er
stellte insoweit in Aussicht, dass sich die
Beklagte zu 1) gehalten sehen
könne, das Arbeitsverhältnis zur Klägerin erneut unter dem
rechtlichen
Gesichtspunkt einer „Druckkündigung“ zu kündigen.
Auf die mündliche
Verhandlung vom 03. September 2008 stellte die 7. Kammer des
Arbeitsgerichts Cottbus nunmehr fest, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien weder durch
die außerordentliche fristlose Kündigung der
Beklagten zu 1) vom 03. März 2008 noch infolge
der hilfsweise erklärten
ordentlichen fristgemäßen Kündigung vom 12. März 2008 aufgelöst
worden
ist.
Die Klägerin war zwischenzeitlich ab Beginn des 25. Februar 2008
arbeitsunfähig erkrankt.
Ihre Erkrankung dauerte bis zum 13. Juni 2008
an.
Bereits am 29. September 2008 informierte der Beklagte zu 2) die
Belegschaft des Alten- und
Pflegeheims „Name der Einrichtung“ in Axxx
über das Ergebnis der mündlichen
Verhandlung vom 03. September 2008, ohne
dass zu diesem Zeitpunkt das
arbeitsgerichtliche Urteil vom 03. September
2008 den Parteien zugestellt war.
Im Ergebnis dessen sprachen sich
verschiedene Mitarbeiter des Alten- und Pflegeheimes
„Name der
Einrichtung“ gegen eine Weiterbeschäftigung der Klägerin, andere wiederum
für
eine solche aus.
Hieraufhin hörte die Beklagte zu 1) unter dem
Datum des 20.11.2008 den im Betrieb
amtierenden Betriebsrat zur
beabsichtigten neuerlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
zur
Klägerin an. Dabei wies die Beklagte zu 1) darauf hin, dass sie
beabsichtige, das
Arbeitsverhältnis erneut verhaltensbedingt zu kündigen,
da mehr als zwei Drittel der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Einrichtung eine weitere Zusammenarbeit mit der
Klägerin strikt
ablehnten.
Mit Schreiben vom 03. Dezember 2008 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis der
Klägerin nunmehr ordentlich verhaltensbedingt zum
Ablauf des 31. März 2009 und erklärte
der Klägerin gegenüber die
sofortige Suspendierung und erneuerte ein etwaiges Hausverbot
zu Lasten
der Klägerin.
Nachdem die Beklagte gegen das arbeitsgerichtliche Urteil
vom 03. September 2008
zunächst das Rechtsmittel der Berufung eingelegt
hatte, nahm sie dieses mit Schriftsatz vom
26. März 2009 wieder zurück,
weil die Berufung unzulässig war.
Die Beklagte sah sich folglich
gehalten, das Arbeitsverhältnis für die Zeit von Beginn des
03.03.2008
bis einschließlich des 31.03.2009 abzurechnen.
Im Ergebnis dieser
Bemühungen ließ die Beklagte zu 1) durch ihren Prozessbevollmächtigten
mit Schriftsatz vom 22. April 2009 in dem Rechtsstreit 5 Ca 1/09 erklären,
dass die Beklagte
zu 1) gegenüber der Klägerin Rückzahlungsansprüche für
die Zeit vom 06.04. bis
einschließlich des 13.06.2008 in der Höhe von
5.456,19 € brutto bzw. 3.339,51 € netto
geltend machen könne, obgleich
die Beklagte zu 1) bis einschließlich des 22. April 2009
keinerlei
Vergütungszahlungen an die Klägerin ausgebracht hatte.
Die Klägerin
wiederum hatte die Kündigung vom 03. Dezember 2008 ebenfalls klageweise
vor dem Arbeitsgericht Cottbus unter dem Az.: 2 Ca 1926/08 angegriffen.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2009 stellte die Klägerin im
Kündigungsschutzverfahren
2 Ca 1926/08 einen Antrag auf Auflösung des
Arbeitsverhältnisses unter Verurteilung der
Beklagten zu 1) zur Zahlung
einer angemessenen Abfindung.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde
zum Ablauf des 31.03.2009 durch Vergleich vom
01. Juli 2009 im Rahmen der
mündlichen Verhandlung vor der 2. Kammer des Arbeitsgerichts
Cottbus am
01.07.2009 beendet.
Mit ihrer am 30. Dezember 2008 vor dem
Arbeitsgericht Cottbus erhobenen und der
Beklagten am 07.01.2009
zugestellten Klage vom gleichen Tage, die im Rahmen der
klägerseitigen
Replik vom 04. Juli 2009 erweitert worden ist, verfolgt die Klägerin
gegenüber
den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.
In abschließender Wertung und Würdigung aller klägerseitig dokumentierter
Vorfälle,
Aussagen und Ereignisse behauptet die Klägerin seitens des
Beklagten zu 2) seit
Dezember 2004 fortgesetzt, aufeinander aufbauend und
ineinander übergreifend
Anfeindungen, Missbilligungen, Schikanen
ausgesetzt gewesen zu sein, nach deren Art und
Ablauf eine von der
Rechtsordnung nicht gedeckte Zielsetzung verfolgt worden sei.
Denn es
sei, so behauptet die Klägerin, dem Beklagten zu 2) im Ergebnis seines
Handelns
schließlich darum gegangen, sie, die Klägerin zur Aufgabe ihres
Arbeitsverhältnisses zu
bewegen. Da aber die Klägerin solches nicht von
sich aus beabsichtigt habe, habe der
Beklagte zu 2) durch sein
systematisches auf eine Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses
ausgerichtetes Handeln schließlich der Klägerin die
Vertragsauflösung
aufgezwungen. Hierbei verweist die Klägerin insbesondere darauf, dass
das
Prozessverhalten der Beklagten darauf angelegt gewesen sei, dass die
Klägerin
irgendwann „aufgeben“ und sich mit der Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses abfinden
werde.
Unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt einer langjährigen fortgesetzten Verletzung des
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Klägerin verfolgt diese den Beklagten gegenüber
Schmerzensgeldansprüche zu mindestens von 80.000,00 € sowie die
Feststellung, dass die
Beklagten verpflichtet seien, ihr, der Klägerin,
auch weitere aus der Verletzungshandlung
resultierende Schäden zu
ersetzen.
Gestützt auf ein Auflösungsverschulden nimmt die Klägerin
die Beklagten auf Fortzahlung der
vertraglich vereinbarten
Arbeitsvergütung über den 31.03.2009 hinaus in Anspruch, obgleich
das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch Vergleich zum Ablauf des 31.03.2009
beendet
worden ist.
Die Klägerin geht hierbei von einer
gesamtschuldnerischen Haftung beider Beklagter aus,
denn durch das
Handeln des Beklagten zu 2) habe zugleich die Beklagte zu 1) als
Arbeitgeberin der Klägerin gegenüber deren Treue und Fürsorgepflichten
verletzt.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten werden
als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein
angemessenes
Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem
Basiszinssatz seit dem 03.10.2008 zu zahlen, das 80.000,00 €
nicht
unterschreiten soll,
2. es wird festgestellt, dass die Beklagten
verpflichtet sind, als Gesamtschuldner alle
weiteren Gesundheits-,
Vermögens- und sonstigen Schäden zu ersetzen, die der
Klägerin aufgrund
der in der Zeit von 2004 bis 2008 erfolgten
Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Form von fortgesetzten aufeinander
aufbauenden und ineinander übergreifenden Anfeindungen, Missbilligungen und
Schikanen durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) im Rahmen des zwischen
den
Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses entstanden und die
zukünftig entstehen
werden, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind.
3.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
7.440,00 € brutto abzüglich von der Agentur für Arbeit erhaltener 2.793,60 €
netto
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten treten den Klageforderungen entgegen.
Sie verweisen darauf, dass die
Leitungsentscheidung getroffen worden sei,
das Zertifikat über das
Qualitätsmanagementsystems aufzugeben, das
Qualitätsmanagementsystem jedoch weiter
innerbetrieblich anzuwenden.
Dass der Beklagte zu 2). das Qualitätsmanagementsystem als „Scheißdreck“
bezeichnet
habe, bestreiten die Beklagten, denn eine solche Formulierung
gehöre nicht zum Wortschatz
des Beklagten zu 2).
Soweit die Klägerin
auf eine geschlechterdiskriminierende Entäußerung des Beklagten zu 2)
verweise, so erklären die Beklagten, dass es sich hierbei keinesfalls um
eine
Herabwürdigung der Klägerin gehandelt habe, sondern die zitierte
Formulierung scherzhaft
gemeint gewesen sei, zumal die Klägerin den
Beklagten zu 2) mit seiner Erklärung nicht
vollständig zitiere.
Ebenso
scherzhaft sei die Erklärung zum „Abbau von Überstunden“ gemeint gewesen.
Die Einladung zur Zertifikatsübergabe bei der Rettungsdienst gGmbH sei an
alle leitenden
Angestellten des Kreisverbandes des DRK und seiner
Gesellschaften gegangen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin seien
dieser auch keine Disziplinarbefugnisse
entzogen worden, denn sie hat
nach ihrem Arbeitsvertrag und der dazugehörigen
Stellenbeschreibung
solche gar nicht inne gehabt.
Entgegen der Behauptung, die
Geschäftsführung habe in Sachen Frau Gxxx nichts
unternommen, verweisen
die Beklagten darauf, dass die Geschäftsführer, darunter der
Beklagte zu
2) und dessen Mitgeschäftsführer, Herr Fxxx, hierzu mehrfach das Gespräch
mit
Herrn Exxx als Vorstandsvorsitzenden des Gesellschafters der
Beklagten zu 1) gesucht
hatten, welcher sich allerdings jeglicher
disziplinarischer Maßnahmen gegen seine
Schwiegertochter verbeten habe,
da er solches mit ihr selbst regeln würde.
Die Wochenendeinsätze der
Sozialarbeit- und Ergotherapeuten habe der Beklagte zu 2) in
der Tat
rückgängig gemacht, weil er sich im Rahmen einer Geschäftsführertagung mit
den
Leitern anderer DRK-Kreisverbände hierzu verständigt gehabt habe und
ihm erklärt worden
sei, dass generell solche Dienste an Wochenenden und
Feiertagen nicht durchgeführt
würden, da diese Tage ausdrücklich
verwandtschaftlichen Besuchen vorbehalten seien.
Hinsichtlich der
Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu Gunsten des
Herrn Kxxx verweisen die Beklagten darauf, dass es hierzu keiner Zustimmung
der Klägerin
bedurft hätte.
Zu der Problematik der Kündigung und dem
im Rahmen dieser erhobenen Vorwurf der
Unterschlagung halten die
Beklagten weiterhin daran fest, dass es sich bei Behauptung der
Klägerin,
sie habe einige Unterlagen zur Überarbeitung wegen des angekündigten
Heimaufsichtsbesuches und des bevorstehenden Vorstandsgesprächs mit nach
Hause
genommen, um eine solche Schutzbehauptung handele. Ihre
tatsächlichen Beweggründe
habe die Klägerin vielmehr in ihrem eigenen
Schreiben vom 25. Februar 2008 niedergelegt
gehabt, in welchem sie
ausgeführt habe, dass sie die mitgenommenen Unterlagen als ihr
geistiges
Eigentum betrachte und sie deshalb sicher stellen wollte.
Nicht etwa die Beklagten seien bemüht gewesen, die
Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis zu
drängen, wie die Klägerin solches
behauptet, vielmehr habe sie selbst durch ihr gesamtes
Verhalten sich
entsprechend in Abseits gestellt. Insofern verweisen die Beklagten darauf,
dass es nicht miteinander vereinbar sei, dass die Klägerin auf der einen
Seite beantrage, zu
den bisherigen Arbeitsbedingungen als
Pflegedienstleiterin weiter beschäftigt zu werden und
diesbezüglich sogar
Anstrengungen zur Durchsetzung dieses Antrages unternehme,
andererseits
aber gleichzeitig die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld mit den
hier erhobenen Mobbingvorwürfen in Anspruch nehme.
Die Beklagten weisen
daher im Ergebnis den klägerseitigen Vorwurf des Mobbings als
unberechtigt zurück.
Es fehle hierfür bereits an einem systematischen
Vorgehen in einer Täter-Opferkonstellation,
wovon nicht die Rede sein
könne.
Maßgeblich sei nämlich eine objektive Betrachtung und nicht das
allein subjektive Empfinden
der Klägerin, so die Beklagten. Soweit der
Klägerin im Rahmen der Abrechnung ihres
Arbeitsverhältnisses für den
Zeitraum vom 04. März 2008 bis zum 31.03.2009 ein
Rückforderungsanspruch
der Beklagten zu 1) ausgewiesen worden sei, habe es sich hierbei
um einen
bedauerlichen Fehler im Abrechnungssystem gehandelt, so erklären die
Beklagten.
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli
2009 ihre gegenseitigen
Rechtsstandpunkte ergänzt und vertieft.
Hinsichtlich der diesbezüglich abgegebenen Erklärungen sowie hinsichtlich
des weiteren
Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom
08. Juli 2009 als auch auf sämtliche zur
Gerichtsakte gereichte, gewechselte Schriftsätze der
Parteien nebst den
jeweils beigefügten Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang begründet. Sie war
im Übrigen abzuweisen.
A)
Antragsgemäß waren die Beklagten in gesamtschuldnerischer Haftung zu
verurteilen, an die
Klägerin als Schmerzensgeld einen Betrag in Höhe von
30.000,00 € zu zahlen, wie auch
antragsgemäß festzustellen war, dass die
Beklagten, solches ebenfalls in
gesamtschuldnerischer Haftung,
verpflichtet sind, der Klägerin alle zukünftigen aus dem
schadensstiftenden und rechtswidrigen Verhalten der Beklagten resultierenden
Schäden zu
ersetzen.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die
Klägerin hat die Beklagten zu 1.) und zu 2.) mit ihrer am 30.12.2008 beim
Arbeitsgericht
Cottbus eingegangenen Leistungs- und Feststellungsklage,
die durch Schriftsatz vom 04. Juli
2009 noch um einen zusätzlichen
Zahlungsantrag erweitert worden ist, ordnungsgemäß im
Sinne des § 253 II
ZPO und in zulässiger Klagehäufung, § 260 ZPO, in
gesamtschuldnerischer
Haftung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz und
auf
Feststellung von Schadensersatzansprüchen in Anspruch genommen.
Soweit
die Klage auf die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden
gerichtet ist,
handelt es sich bei dieser um eine gemäß § 256 ZPO
zulässige Feststellungsklage, mittels
welcher das Bestehen eines zwischen
den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses in Gestalt
eines
Haftungsverhältnisses festgestellt werden soll.
Auch der insoweit in
Ziffer 1 der Anträge nur in Gestalt einer Schmerzensgelduntergrenze
und
damit der Höhe nach nicht konkret bezifferte Schmerzensgeldanspruch begegnet
keinen
gerichtlichen Zulässigkeitsbedenken, denn es ist anerkannt, dass
es dem Verletzten aus
prozessökonomischen Gesichtspunkten anheim steht,
die Bestimmung der Höhe des
angemessenen Schmerzensgeldes in das Ermessen
des Gerichts zu stellen (BAG NJW
1993, 311).
II.
Die Klage ist
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
1.) Die
Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes
in Höhe eines Betrages von 30.000,00 € aus den §§ 823 I; 611 I, 280 I, 241
II BGB,
Artikel 1 I, 2 I Grundgesetz in Verbindung mit § 253 II BGB in
Verbindung mit dem
Arbeitsvertrag der Parteien vom 30. Oktober 2002 in
gesamtschuldnerischer Haftung gemäß
§ 421 BGB.
a) Zwischen der
Klägerin und der Beklagten zu 1) bestand nach Maßgabe des
Anstellungsvertrages vom 30.10.2002 in der Zeit von Beginn des 15.11.2002
bis
einschließlich des 31.03.2009 ein Arbeitsverhältnis, in welchem die
Klägerin als
Arbeitnehmerin sich der Beklagten zu 1) gegenüber zur
Erbringung von Dienstleistungen
verpflichtet hatte, demgegenüber die
Beklagte zu 1) sich verpflichtete, diese von der Klägerin
zu erbringenden
Dienstleistungen entsprechend der arbeitsvertraglichen Entgeltabrede
gemäß § 3 des Arbeitsvertrages vom 30.10.2002 zu vergüten.
Die
Konkretisierung der vertraglich eingegangenen Dienstleistungsverpflichtungen
nach Art
und Umfang und Ort und Zeit unterliegt, soweit hierzu
arbeitsvertraglich keine Regelungen
getroffen worden sind, gemäß § 106
der Gewerbeordnung dem Direktionsrecht der Beklagten
zu 1), welches diese
durch den Beklagten zu 2) als deren Geschäftsführer im Rahmen
billigen
Ermessen ausübte.
Über vorgenanntes Austauschverhältnis von Leistung
und Gegenleistung hinaus schulden
beide Vertragsparteien als nicht im
Synallagma stehende vertragliche Nebenpflichten, Treueund
Fürsorgepflichten. Solches bedeutet, dass die Klägerin als Angestellte der
Beklagten zu
1) auf deren Belange, Interessen und deren Erscheinungsbild
nach außen hin Rücksicht zu
nehmen hat (§ 4 des Arbeitsvertrages vom
30.10.2002), wohingegen die Beklagte zu 1) als
Arbeitgeberin der Klägerin
verpflichtet ist, die Persönlichkeitsrechte der Klägerin, deren
Anspruch
auf Wahrung und Unverletzlichkeit ihrer Würde und ihrer körperlichen
Integrität,
ihres Rufes und ihres Ansehens in der Öffentlichkeit zu
schützen und zu bewahren hat (Treue
und Fürsorgepflicht) § 241 II BGB.
b) Diese ihre Treue und Fürsorgepflicht hat aber die Beklagte zu 1)
durch das Verhalten
deren Geschäftsführers des Beklagten zu 2), der
Klägerin gegenüber verletzt. Sie hat mit
ihrem Verhalten in der Zeit von
Beginn des 13. Februar 2008 bis zur Vertragsauflösung am
01.07.2009 in
ihrem zielgerichteten Streben nach der Auflösung und Beendigung des
Arbeitsvertrages das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin des
Inhalts verletzt, dass
sie der Klägerin zum Ersatz des hieraus
resultierenden Schadens und zur Leistung eines
Schmerzensgeldes
verpflichtet ist.
Denn gemäß § 280 I BGB kann der Gläubiger Ersatz des
hierdurch entstehenden Schadens
verlangen, wenn der Schuldner eine
Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Solches gilt
nicht, wenn der
Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, § 280 I 2 BGB.
aa) Die Beklagte zu 1) hat durch das Verhalten ihres Geschäftsführers,
des Beklagten zu 2),
in der Zeit von Beginn des 13. Februar 2008 bis zum
01. Juli 2009 mit ihrem zielgerichteten
Streben nach Auflösung und
Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses zur Klägerin
dieser gegenüber
deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.
Denn der Beklagte zu 2)
hat beginnend mit dem 13. Februar 2008 unter Nutzung aller sich
ihm
vertraglich und gesetzlich bietender Möglichkeiten betrieblich, persönlich
und
wirtschaftlich zielgerichtet die Vertragsbeendigung des
Arbeitsverhältnisses zur Klägerin
verfolgt und betrieben, bis dass die
Klägerin ihrerseits in eine Vertragsauflösung einwilligte,
obgleich sie
die Fortsetzung des Arbeitsvertrages zur Beklagten zu 1) weiter hätte
verfolgen
können.
Dieses Verhalten des Beklagten zu 2), welches
sich die Beklagte zu 1) als Arbeitsgeberin der
Klägerin zurechnen lassen
muss, verletzt aber die Klägerin in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht, denn es stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die
Würde des Menschen,
dessen Recht auf freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit und dessen Recht auf freie
Berufswahl und die Freiheit der
Berufsausübung dar, Artikel 1 I, 2 I, 12 Grundgesetz.
bb) Vorgenannte
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin steht zur
Überzeugung der erkennenden Kammer im Ergebnis der mündlichen Verhandlung
vom
08. Juli 2009 fest. Die insoweit maßgeblichen Tatsachen sind zwischen
den Parteien
unstreitig, so dass die Entscheidung über den
Schmerzensgeldanspruch der Klägerin hat
ergehen können, ohne den
Beklagten auf die zuletzt seitens des Klägervertreters zur
Gerichtsakte
gereichten Schriftsätze noch rechtliches Gehör gewähren zu müssen.
(a)
Der Beklagte zu 2) hat am 13. Februar 2008 und am 21. Februar 2008 die
betriebliche
Stellung und Glaubwürdigkeit der Klägerin als
Pflegedienstleiterin im Alten- und Pflegeheim
„Name der Einrichtung“ in
Axxx untergraben und herabgewürdigt.
Denn der Beklagte zu 2) hat der
Klägerin am 13. Februar 2008 zunächst eröffnet und erklärt,
dass er
entgegen der getroffenen Vereinbarungen ohne vorherige Rücksprache und
Konsultation der Klägerin als Pflegedienstleiterin von der Durchführung
zusätzlicher
Angebote der Sozialarbeit und Ergotherapie an den
Wochenenden Abstand genommen
habe.
Der Beklagte zu 2) hat der Klägerin
sodann die zweiseitige anonyme Beschwerde vom
06. Februar 2009 zur
Kenntnis und zur vorläufigen Stellungnahme gegeben, der Klägerin
allerdings die Einsichtnahme in einen als Beweismittel geführten Kalender
versagt und damit
die Möglichkeit angemessener Rechtsverteidigung
genommen.
Auf die abschließende Stellungnahme der Klägerin zur
anonymen Beschwerde am
18. Februar 2009 hat der Beklagte zu 2) ohne
vorherige Rücksprache und Information, was
vom Beklagten zu 2) bewusst
und gewollt war, Mitarbeiter zur Aussage zu den Anwürfen aus
der anonymen
Beschwerde aus dem Dienstbetrieb des Alten- und Pflegeheims herausgelöst,
er hat sich beim Heimleiter, Herrn Cxxx, diesbezüglich vergewissert, dass
die Klägerin
hiervon Kenntnis erlangt habe, was seinerseits beabsichtigt
gewesen war.
(b) Der Beklagte zu 2) hat die Klägerin einseitig von der
arbeitsvertraglichen
Leistungserbringung ausgeschlossen, ohne hierzu
vorher die Klägerin angehört zu haben
und die Klägerin hierdurch gegen
ihren Willen von ihrem arbeitssozialen Umfeld getrennt.
Denn der Beklagte
zu 2) hat mit Schreiben vom 22. Februar 2008 die Klägerin vom Dienst
suspendiert und gegenüber der Klägerin ein Hausverbot ausgesprochen, solches
unter
Inbezugnahme darauf, dass auf Befragen ein Mitarbeiter bekundete,
er habe gesehen, wie
die Klägerin zusammen mit der Kollegin Bxxx mehrere
Aktenordner in ihren Pkw eingeladen
habe.
Der Beklagte zu 2) hat
aber die Klägerin zuvor zu diesen Umständen nicht angehört. Er hat
ihr
keine Möglichkeit der Erklärung gegeben und der Klägerin damit eine
angemessene
Rechtsverteidigung genommen und die Klägerin infolge dessen
von ihrem durch die
Arbeitstätigkeit geprägten sozialen Umfeld
abgeschnitten.
Obgleich die Klägerin im Ergebnis der mündlichen
Verhandlung vom 3. September 2008
hinsichtlich der Kündigungserklärungen
vom 03. März und 12. März 2008 die Feststellung der
Nichtauflösung des
Arbeitsverhältnisses und die Verurteilung der Beklagten zu 1) zu ihrer,
der Klägerin, Weiterbeschäftigung erwirkt hatte, hat der Beklagte zu 2) die
Klägerin entgegen
ihres titulierten Beschäftigungsanspruchs weder
weiterbeschäftigt, noch das Hausverbot der
Klägerin gegenüber aufgehoben,
sondern im Rahmen der Folgekündigung vom 03.
Dezember 2008 die
Aufrechterhaltung der Suspendierung und des gegenüber der Klägerin
ausgesprochenen Hausverbotes verfügt.
(c) Der Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin
behördliche Verfahren eingeleitet, die
unbegründet waren und hinsichtlich
derer sich die Klägerin hat erwehren müssen.
Denn der Beklagte zu 2) hat
am 21. Februar 2008 gegen die Klägerin Strafanzeige wegen
Diebstahls und
Unterschlagung von solchen im vermeintlichen Eigentum der Beklagten zu 1)
stehender Gegenstände erstattet und die Klägerin vor dem Arbeitsgericht
Cottbus auf
Herausgabe verschiedener Gegenstände klageweise in Anspruch
genommen.
Das Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen die Klägerin am 12.
März 2008 eine Vorladung
zur Beschuldigtenvernehmung seitens der
Kriminalpolizei, Polizeipräsidium Frankfurt (Oder),
bekam, wurde gemäß §
170 II StPO mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt. Die
Herausgabeklage vor dem Arbeitsgericht Cottbus wurde überwiegend als
unzulässig, im
Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Vor der
Erstattung der Strafanzeige gewährte der Beklagte zu 2) der Klägerin
wiederum kein
rechtliches Gehör noch gab er der Klägerin Gelegenheit zur
Erklärung oder Stellungnahme
hinsichtlich der beklagtenseitig als
erheblich erachteten Verdachtsmomente.
(d) Der Beklagte zu 2) kündigte
das Arbeitsverhältnis zur Klägerin verhaltensbedingt
außerordentlich
fristlos, nachgehend ordentlich fristgemäß und wiederum verhaltensbedingt
fristgemäß, ohne dass die Kündigungen wirksam waren und schuf hierdurch für
die Klägerin
eine existenzbedrohliche Lage.
Denn der Beklagte zu
2) sprach unter dem Datum des 03. März 2008 gegenüber der Klägerin
eine
verhaltensbedingt begründete außerordentliche, fristlose Kündigung aus,
welche
nachgehend durch eine solche ordentliche fristgemäße Kündigung vom
12. März 2008
untersetzt wurde und berief sich im Rahmen derer in der
Begründung dieser auf den Vorwurf
eines wichtigen, mindestens jedoch
eines verhaltensbedingt vertragswidrigen von der
Klägerin zu vertretenden
Grundes.
Mit Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 03. September 2008,
rechtskräftig nach
Rücknahme der Berufung am 26. März 2009 wurde
allerdings festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien infolge
vorgenannter Kündigungen nicht aufgelöst worden ist.
Gleichwohl ließ der
Beklagte zu 2) den Kündigungen vom 03. März und 12. März 2008 unter
dem
Datum des 03. Dezember 2008 eine weitere verhaltensbedingte Kündigung
folgen,
obgleich die Klägerin seit dem 22. Februar 2008 nicht mehr für
die Beklagte zu 1) tatsächlich
tätig war.
Die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses schafft jedoch für einen Arbeitnehmer, der
schließlich zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die wirtschaftliche
Verwertung seiner
Arbeitskraft angewiesen ist, eine existenzgefährdende
Lebenssituation, deretwegen die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
als ultima ratio Prinzip des Kündigungsrechts die
Unabweisbarkeit der
Kündigung verlangt (vgl. zum ultima ratio Prinzip BAG vom 21.04.2005
– 2
AZR 132/04 – NZA 2005, 1289).
e) Der Beklagte zu 2) hat aktiv eine
Rückkehr der Klägerin in den Betrieb der Beklagten zu
1) dadurch
hintertrieben, dass er noch ohne Vorliegen der Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen Urteils vom 03. September 2008 am 29. September 2008 die
Belegschaft
des Alten- und Pflegeheims „Name der Einrichtung“ in
Axxx über die Verhandlung vor dem
Arbeitsgericht und Entscheidung des
Arbeitsgerichts Cottbus unterrichtete.
Denn der Beklagte zu 2) konnte
insoweit zu den Gründen der gerichtlichen Entscheidung
vom 3. September
2008 noch keine Aussagen treffen, denn diese waren zu diesem Zeitpunkt
noch nicht an die Parteien zugestellt. Er hat hierdurch mit der Information
der Belegschaft am
29. September 2008 eine Stimmungslage gegen die
Klägerin gefördert und genutzt, in deren
Folge er zu zwei Dritteln der
Belegschaft eine akute Antipathie gegen die Klägerin des Inhalts
hat
feststellen wollen oder können, welche ihn zum Ausspruch der Folgekündigung
vom
03. Dezember 2008 veranlasste.
(f) Der Beklagte zu 2) hat
die wirtschaftliche Existenznot der Klägerin ausgenutzt, um
bei
dieser den Willen zur Vertragsbeendigung zu stärken.
Denn der
Beklagte zu 2) hat ohne selbst überhaupt tatsächliche Zahlungen zu Gunsten
der
Klägerin angewiesen zu haben, der Klägerin gegenüber
Rückforderungsansprüche in der
Höhe eines Betrages von 5.456,19 € brutto
bzw. 3.339, 51 € netto erhoben bzw. erheben
lassen. Die
Unrichtigkeit dieser „Gegenforderung“ muss dem Beklagten zu 2) auf erstes
Ansehen erkenntlich gewesen sein, denn er hat seinerseits zu keinem
Zeitpunkt etwaige
Zahlungen zu Gunsten des Lohn- und Gehaltskontos der
Klägerin zur Anweisung gebracht.
Soweit der Beklagte zu 2) zu dieser
unberechtigten Rückforderung entschuldigend im
Rahmen der mündlichen
Verhandlung auf einen Systemfehler verwiesen hat, vermochte die
erkennende Kammer diesen seinen Ausführungen am 8. Juli 2009 nicht zu
folgen. Denn es
ist nicht etwa das Abrechnungssystem, welches
eigenständig fehlerhaft rechnet, es sind
vielmehr die in der
Verantwortung des Beklagten zu 2) gelegenen fehlerhaften
Abrechnungsgrundlagen, die zur fehlerhaften Abrechnung führen.
cc) Im
Ergebnis der Bemühungen des Beklagten zu 2), die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zur Klägerin unter allen Umständen herbeizuführen, hat
der Beklagte
zu 2) als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Beklagten zu 1)
die der Beklagten zu 1)
obliegende Treu- und Fürsorgepflicht und
hierdurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Klägerin verletzt.
Diese Verletzung der Treue- und Fürsorgepflicht stellt nämlich einen
Eingriff
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, denn
sie ist geeignet, die Klägerin in
ihrer Würde, in ihrem Recht auf freie
Entfaltung ihrer Persönlichkeit, in ihrer Freiheit der
Berufswahl und
Berufsausübung und schließlich in ihrem Anspruch auf körperliche und
seelische Unversehrtheit zu verletzen.
Denn das Verhalten des
Beklagten zu 2), beginnend mit dem 13. Februar 2008 stellt sich als
fortgesetztes, aufeinander aufbauendes und ineinander übergreifendes
Schikanieren und
Diskriminieren der Klägerin dar, welches nach
Art und Ablauf eine von der Rechtsordnung
nicht gedeckte Zielsetzung
verfolgt.
Denn durch dieses hat die Klägerin fremdbestimmt zu der
Einsicht gebracht werden sollen,
ihren vertraglichen Anspruch auf
Fortführung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 1)
aufzugeben und
sich mit der Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses abzufinden. Mit
Stellung des Auflösungsantrages im Rechtsstreit um die Feststellung der
Nichtauflösung des
Arbeitsverhältnisses infolge der Kündigung vom 03.
Dezember 2008, Arbeitsgericht Cottbus
Az.: 2 Ca 1926/08, ist der
Verletzungserfolg eingetreten.
dd) Die Verletzungshandlung ist
für den Verletzungserfolg kausal, denn sie ist conditio-sinequa-
non,
also eine Bedingung, die nicht hinwegzudenken ist, ohne dass die
eingetretene
Rechtsverletzung entfiele.
ee) Die Beklagte zu 1) hat
als Arbeitsvertragspartner der Klägerin den Verletzungserfolg zu
vertreten, denn dieser ist durch ihren rechtsgeschäftlichen Vertreter, dem
Beklagten zu 2) mit
dem Bestreben um die Herbeiführung der
Vertragsbeendigung vorsätzlich, das heißt bewusst
und gewollt
herbeigeführt worden. Der Eintritt des Verletzungserfolges beruht
damit im
Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1) auf einer Verletzung
der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt, §§ 276, 278 BGB, denn diese hätte
im Rahmen ihrer Treu- und
Fürsorgepflichten gegenüber der Klägerin
spätestens im Ergebnis der mündlichen
Verhandlung vom 03. September 2008
zu der Erkenntnis kommen müssen, dass sie
gehalten ist, das
Arbeitsverhältnis zur Klägerin fortzusetzen.
ff) Den aus der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts resultierenden Schaden
haben die Beklagten als
Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB der Klägerin zu ersetzen.
Die
Beklagten waren daher im Rahmen dessen zur Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes in einer Höhe von 30.000,00 € zu verurteilen.
(a) Nach dem Grundsatz der Naturalrestitutionen ist
die Klägerin im Wege des
Schadensersatzes so zu stellen, als sei das
schädigende Ereignis nicht eingetreten, § 249
BGB. Allerdings bestimmt §
253 II BGB, dass dann, wenn wegen der Verletzung des Körpers, der
Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz
zu leisten ist,
auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
eine billige Entschädigung in
Geld gefordert werden kann.
Der
Schmerzensgeldanspruch im Falle der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
beruht, wie die Rechtsprechung von Anfang an mehr
oder weniger deutlich ausgesprochen
hat, (BGHZ 35, 363, 367 – „Ginseng“;
BGH NJW 1996, 984 – „Caroline von Monaco II“;
BGHZ 128, 1 – „Caroline von
Monaco“), gleichfalls auf dem Schutzauftrag der Artikel 1 I; 1 II
des
Grundgesetzes. Weil Private die Würde des Einzelnen und seine freie
Entfaltung der
Persönlichkeit nachhaltig verletzen können und weil der
Gesetzgeber keine Instrumente einer
adäquaten Vorbeugung und Kompensation
vorgesehen hat, bedarf es des Schutzes durch
einen Anspruch auf
Geldentschädigung.
Zwar ist die Aufzählung der Rechtsgüter in § 253 II
BGB abschließend. Das gilt nicht nur für
das Eigentum und dessen
vergleichbar absolut geschützte Vermögensrechte, sondern auch
im Hinblick
auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sofern dieses nicht über den
Tatbestand
der sexuellen Selbstbestimmung erfasst wird. Waren zum
bisherigen Recht als Alternative zu
dem vom Bundesgerichtshof
befürworteten Rückgriff auf Artikel 1 und Artikel 2 des
Grundgesetzes
eine Fortbildung des § 847 a. F. erwogen worden konnte, steht diesem Weg
nunmehr der in den Materialien ausdrücklich bekundete Wille des Gesetzgebers
entgegen,
Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht in den
Tatbestand des § 253 II
BGB einzubeziehen, sondern es insoweit bei dem
konzeptionellen Ansatz der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu belassen
(siehe Regierungsbegründung
Bundestagsdrucksache 14/7752, Seite 24 ff.;
Wagner in NJW 2002, 2049, 2056 ff.; kritisch
Katzenmaier, JZ 2020, 1029,
1033).
Dementsprechend wurde ein Vorschlag des Bundesrates, der auf eine
die
Rechtsprechungsgrundsätze aufgreifende Neufassung des § 847 a. F. BGB
gerichtet war, im
Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich verworfen
(Gegenäußerung der Bundesregierung,
Bundestagsdrucksache 14/7752, Seite
55). Wenngleich unveränderte methodische
Bedenken dagegen bestehen, die
Grundrechtsordnung als eigenständige unmittelbare Quelle
für
zivilrechtliche Ansprüche zu aktivieren, wird angesichts der
Entstehungsgeschichte des
Zweiten Schadensersatzrechts Änderungsgesetzes
die methodisch unerlässliche
Voraussetzung einer planwidrigen
Unvollständigkeit des Gesetzes anzunehmen sein, um
§ 253 II BGB bei
Verletzungen des allgemeine Persönlichkeitsrechts analog anwenden zu
können (Oetker in Münchener Kommentar 4. Auflage zu § 253 BGB Rz 27).
§
253 BGB ist damit zumindest seinem Rechtsgedanken nach auch auf die
Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzuwenden und bezieht
in seinen Geltungsbereich auch
solche Rechtsgutverletzungen mit ein, die
nicht dem Bereich deliktischen Handelns
entspringen, sondern aus dem
Vertragsrecht folgen, wie beispielsweise aus § 280 I BGB.
Der aus Artikel
1 I; 2 I Grundgesetz in Verbindung mit § 253 II BGB folgende
Schmerzensgeldanspruch steht hierbei unter der Voraussetzung, dass die
Schwere des
Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach dem
Grad des Verschuldens, Art und
Schwere der Beeinträchtigung, Anlass und
Beweggrund des Handelnden Genugtuung durch
eine Geldentschädigung
erfordert und die Rechtsgutverletzung sich nicht in anderer Weise
insbesondere durch Unterlassung oder durch eine Gegendarstellung oder einen
Widerruf
befriedigend ausgleichen lassen (BGHZ 132 Seite 12 –
„Lohnkiller“; BGHZ 128, Seite 1 ff. –
„Caroline von Monaco“; BGH NJW
1989, 2941; BGH NJW 1985, 1617 – „Nacktfotos“; vgl.
Erfurter Kommentar –
Preis 4. Auflage 2004, § 619 a BGB Rz. 83).
(b) Nach der Überzeugung der erkennenden Kammer
erfordern im vorliegenden Fall die
Umstände der Rechtsgutsverletzung eine
Geldentschädigung. Denn der Beklagte zu 2) hat
als
rechtsgeschäftlicher Vertreter der Beklagten zu 1) der Klägerin auf allen
sozialen Ebenen,
dass heißt betrieblich, persönlich und wirtschaftlich
durch Ausnutzung der ihm durch die
Rechtsordnung zur Verfügung gestellten
Möglichkeiten, ohne hinreichenden Anlass die
Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu verwehren versucht. Der Beklagte zu 2) hat dabei in
der Absicht gehandelt, das Arbeitsverhältnis zur Klägerin zu beenden,
obgleich hierfür kein
hinreichender Anlass mehr vorhanden war und
obgleich das zwischen den Parteien
vereinbarte Vertragsverhältnis dessen
Fortführung und Fortsetzung gebot.
Die Rechtsgutverletzung lässt sich
auch nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen.
Denn ein insoweit
möglicherweise zu verfolgender Unterlassungsanspruch hat sich insofern
erledigt, als dass die Klägerin schließlich unter dem Verfolgungsdruck des
Beklagten zu 2) in
die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten
zu 1) einwilligte und das
Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Vergleiches
am 01.07.2009 zum Ablauf des 31.03.2009
einvernehmlich beendet worden
ist. Mit einer Gegendarstellung oder einem Widerruf kann die
Klägerin
auch nicht für die Monate der Ungewissheit um den Fortbestand ihres
Arbeitsverhältnisses und damit um ihre wirtschaftliche Existenz und die im
Zuge der
arbeitsrechtlichen Maßnahmen seitens des Beklagten zu 2)
hervorgerufene depressive
Erkrankung entschädigt werden.
Die
Kammer hat die Höhe des der Klägerin zuzuerkennenden angemessenen
Schmerzensgeldes mit 30.000,00 € bestimmt. In diesem Zusammenhang war zu
berücksichtigen, dass die Klägerin über die seitens des Beklagten zu 2)
rechtswidrig verfügte
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge der
Kündigungen vom 03. und 12. März 2008
langdauernd seelisch
erkrankt ist und das Verfahren um die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses sich schließlich auf unterschiedlichen Ebenen über die
Dauer von mehr
als einem Jahr bis hin zur Auflösung im Rahmen eines
gerichtlichen Vergleiches hinzog.
Die Höhe des der Klägerin zuerkannten
Schmerzensgeldes folgt unter anderem aus
generalpräventiven
Gesichtspunkten, denn die Rechtsordnung verbietet es, ein
Vertragsverhältnis absichtlich und vorsätzlich des Inhalts zu torpedieren,
bis dass der
Vertragspartner schließlich und endlich von seinem Ansinnen
ablässt, die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses weiter zu verfolgen.
Das Arbeitsverhältnis als synallagmatisches
Rechtsverhältnis, welches in
dem Austausch der Arbeitsleistung gegen Zahlung der
vertraglich
geschuldeten Vergütung seinen Ursprung findet, unterliegt in der modernen
Arbeits- und Wirtschaftswelt schließlich vielfältigen sozialen und
wirtschaftlichen
Verknüpfungen. Es bildet die wirtschaftliche und die
soziale Existenzgrundlage des
Arbeitnehmers, so dass die unberechtigte
willentliche und beabsichtigte Vertragsauflösung
gegen den Willen des
Arbeitnehmers ein von der Rechtsordnung in besonderem Maße zu
missbilligendes Ziel darstellt. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es
jeder
arbeitsrechtlichen Vertragspartei selbstverständlich freisteht,
ihrem Vertragspartner die
Vertragsauflösung anzubieten und gegebenenfalls
das Vertragsverhältnis zu kündigen,
sofern der Vertragspartner der
einvernehmlichen Vertragsbeendigung nicht zustimmt.
Aus der vom
Bundesverfassungsgericht festgestellten strukturellen Unterlegenheit des
Arbeitnehmers (vgl. BVerfG vom 23.11.2006 – 1 BvR 1909/06 – „Quelle: Juris
mit zahlreichen
weiteren Nachweisen) folgt aber, dass die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses seitens des
Arbeitgebers nur im Rahmen der
gesetzlichen Grenzen und unter den gesetzlichen
Voraussetzungen erklärt
werden kann, §§ 138, 242, 623, 626 BGB; § 1 KSchG.
Hieraus folgt aber,
dass der Wille des Arbeitnehmers, am Arbeitsverhältnis festhalten zu
wollen, im Falle der unberechtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom
Arbeitgeber
anzuerkennen und zu respektieren ist. Denn die Rechtsordnung
stellt außerhalb der hierzu
vorhandenen Ausnahmeregelung des § 9 KSchG
(Auflösungsantrag im Arbeitsverhältnis
leitender Angestellter) keine
Instrumente zur Verfügung, gegen den Willen des Arbeitnehmers
das
Arbeitsverhältnis trotz ungerechtfertigter Kündigung zu beenden.
2.) Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288, 247
BGB. Die Klägerin hat ihre
Schmerzengeldansprüche den Beklagten gegenüber
unter Fristsetzung bis zum Ablauf des
03.10.2008 geltend gemacht,
folglich war der der Klägerin zuerkannte
Schmerzensgeldanspruch mit
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz gemäß § 247
BGB ab Beginn des 04.10.2008 zu verzinsen.
3.) Auf den klägerseitig als Ziffer 2 beantragten
Feststellungsantrag hin, war ebenfalls
antragsgemäß festzustellen, dass
die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner, der
Klägerin alle
weiteren Gesundheits-, Vermögens- und sonstigen Schäden zu ersetzen, die
der Klägerin infolge und aufgrund der ab Beginn des 13. Februar 2008 im
Zusammenhang
mit der beabsichtigten Herbeiführung einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses seitens der
Beklagten aus deren Verhalten folgender
und mit diesem einhergehender
Persönlichkeitsrechtsverletzung der
Klägerin entstanden sind bzw. zukünftig entstehen
werden, sofern diese
Ansprüche nicht auf ein oder mehrere Träger der Sozialversicherung
oder
auf Dritte übergegangen sind.
Begründungshalber kann insoweit zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die obigen
Ausführungen zum
Haftungsgrund Bezug genommen werden. Die Beklagten haften daher im
Weiteren auf zukünftig entstehende Schäden, die auf das schadensstiftende
Ereignis um die
Herbeiführung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
infolge des Verhaltens des
Beklagten zu 2) zurückzuführen sind, sofern
diese Ansprüche nicht auf einen oder mehrere
Träger der
Sozialversicherung oder auf einen Dritten übergegangen sind.
B)
Im
Übrigen jedoch war die Klage abzuweisen.
Im Ergebnis der mündlichen
Verhandlung vom 08. Juli 2009 vermochte die erkennende
Kammer der
Klägerin keinen weiteren Schmerzensgeldanspruch, insbesondere im Hinblick
auf eine etwaige Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ab
Beginn des
Dezember 2004 bis hin zum 13. Februar 2008 zuzuerkennen.
Denn soweit die Klägerin beginnend mit dem Monat Dezember 2004 in
zahlreichen
Einzelpunkten Vorkommnisse schildert, in deren Folge sie
unter dem Oberbegriff des
Mobbings oder Strainings oder Bossings
ebenfalls eine allgemeine
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den
Beklagten zu 2) im Arbeitsverhältnis zur Beklagten
zu 1) sieht, konnte
die erkennende Kammer der klägerseitigen Rechtsauffassung insofern
nicht
folgen, weil es bereits an einem aufeinander aufbauenden, fortgesetzten und
ineinander
übergreifenden schikanösen, missbilligenden, anfeindenden oder
diskriminierenden Verhalten
seitens des Beklagten zu 2) fehlt. Hierbei
war zu berücksichtigen, dass die seitens der
Klägerin herangezogenen
Sachverhalte beispielsweise um das offensichtliche Desinteresse
und die
Ablehnung des Qualitätsmanagementsystems des Beklagten zu 2) nicht zwingend
auf die Person der Klägerin zurückzuführen sind. Denn ist nicht ersichtlich,
dass gerade die
Klägerin mit der ablehnenden Haltung des Beklagten zu 2)
hinsichtlich des
Qualitätsmanagementsystems hat getroffen werden sollen,
und der Beklagte zu 2) einer
anderen Arbeitnehmerin gegenüber, die dessen
Wertschätzung gehabt hätte in anderer
Weise das Qualitätsmanagementsystem
eingeordnet und bezeichnet hätte.
Selbst wenn der Beklagte zu 2) der
Klägerin zum Ende des Kalenderjahres 2007 die
Einladung zur Übergabe des
Qualitätsmanagementzertifikates bei der Rettungsdienst gGmbH
zu einem
Zeitpunkt zugeleitet hat, an welchem die Veranstaltung bereits stattgefunden
hatte,
so lässt sich daraus neben der individuellen Fehlleistung des
Beklagten zu 2) allenfalls nur
schließen, dass der Beklagte zu 2) gerade
im Hinblick auf die Pflegetätigkeit der Beklagten zu
1) im Alten- und
Pflegeheim „Name der Einrichtung“ die Zertifizierung des
Qualitätsmanagementsystems offenbar für unnötig erachtete und sich damit
nicht
auseinandersetzen wollte.
Soweit die Klägerin auf das
Verhalten des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der
Mitarbeiterin Frau
Gxxx abstellt und hierin und damit für die Zeit vom Beginn des 06.01.2006
bis einschließlich des 08.06.2006 Teil eines Mobbing-Verhaltens seitens des
Beklagten zu 2)
sieht, vermochte die erkennende Kammer ebenfalls der
klägerseitigen Einordnung dieser
Sachverhalte nicht zu folgen.
Denn ersichtlich ist für die erkennende Kammer, dass der Beklagte zu 2),
welcher zwar
Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war, zugleich allerdings
ebenfalls abhängig Beschäftigter
des Gesellschafters der Beklagten zu 1)
Axxx e. V. seinerseits arbeitsrechtliche
Konsequenzen durch den
seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden Herrn Exxx zu befürchten
hatte, in
dieser Funktion versuchte, die Vorfälle um die Mitarbeiterin Frau Gxxx unter
den
Teppich zu kehren. In diesem Zusammenhang gerade ist aber auch die
Aussage des
Beklagten zu 2) vom 08. Juni 2006 zu verstehen, in welcher er
unter Inbezugnahme der
anstehenden Übernahme der Geschäftsführung durch
den Sohn des Herrn Exxx, Herrn
Beklagten zu 2), formulierte, das
beispielsweise in der Pflegeleitung Köpfe rollen werden.
Denn die
Klägerin hatte offenbar mit ihrer Kritik an der Arbeitsweise der Frau Gxxx
den
Unmut der Familie Exxx auf sich gezogen, so dass der Beklagte zu 2)
der Klägerin in diesem
Zusammenhang schon deutlich machen konnte, dass
mit der Änderung in der Person der
Geschäftsführung auch der Bestand
ihres Arbeitsverhältnisses gefährdet sei. Genau in
diesem Sinne hatte der
Beklagte zu 2) bereits am 06.01.2006 der Klägerin zu verstehen
gegeben,
dass auch sie besser daran täte, in Sachen Frau Gxxx „stillzuhalten“.
Aber auch die Entscheidung des Beklagten zu 2) zur Heraufsetzung der
Arbeitszeit beim
Mitarbeiter Kxxx ohne vorherige Konsultation der
Pflegedienstleitung, stellt sich für die
erkennende Kammer noch nicht als
Teil eines fortgesetzten ineinander übergreifenden
Mobbing-Verhaltens des
Beklagten zu 2) dar. Denn die Klägerin hatte in diesem
Zusammenhang keine
Mitbestimmung wahrzunehmen, hinsichtlich derer der Beklagte zu 2)
sie
hätte konsultieren müssen. Sie war zwar Vorgesetzte des Ergotherapeuten,
Herrn Kxxx,
die arbeitsvertragliche Situation betraf jedoch nur dessen
Rechtsverhältnis zur Beklagten zu
1), worüber wiederum der Beklagte zu 2)
in seiner Funktion als rechtsgeschäftlicher Vertreter
der Beklagten zu 1)
zu befinden und zu entscheiden hatte.
Es verbleiben damit als etwaige
maßgebliche Sachverhalte die Entscheidung des Beklagten
zu 2) an der
Pflegedienstleitung vorbei, Arztbesuche und Rezepte durch die pflegerischen
Fachkräfte wahrnehmen zu lassen (10.11.2005) wie auch die
geschlechterspezifische
Diskriminierung (10.11.2005), der Hinweis des
Beklagten zu 2) vom 04.11.2005, die Klägerin
solle eine anonyme
Beschwerde schon Ernst nehmen und die Bezeichnung des
Qualitätsmanagementsystems als „Scheißdreck“ am 13. Juli 2006 wie auch die
zynische
Beantwortung der Frage nach dem Überstundenabbau im Februar
2007, insgesamt also vier
Einzelsachverhalte in einer Zeitspanne von
November 2005 bis Februar 2007.
Aus diesen einzelnen Vorfällen jedoch
kann noch nicht auf ein ineinander übergreifendes
fortgesetztes
aufeinander aufbauendes Anfeinden, Missbilligen, Schikanieren oder
Diskriminieren geschlossen werden, so dass insoweit dem seitens der Klägerin
auch für
diesen Zeitraum verfolgten Schmerzensgeldanspruch der Erfolg zu
versagen war.
II.
Die Klage war schließlich auch hinsichtlich des
mit der Klageerweiterung vom 04.07.2009
weitergehend geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs auf Fortzahlung der
arbeitsvertraglichen
Vergütung für die Monate April, Mai und Juni 2009 abzüglich erhaltenen
Arbeitslosengeldes abzuweisen.
Denn die Klägerin hat mit Vergleich vom
01. Juli 2009 ihrerseits das Arbeitsverhältnis zur
Beklagten zu 1) zur
Auflösung gebracht. Sie stand damit vor der Wahl, ob sie am
Arbeitsverhältnis festhalten werden wolle und hätte für diesen Fall weitere
Annahmeverzugslohnansprüche der Beklagten zu 1) gegenüber liquidieren
können. Für den
Fall der einvernehmlichen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses musste ihr jedoch klar sein,
dass damit weitere
Ansprüche auf Fortzahlung der arbeitsvertraglichen Arbeitsvergütung
nicht
mehr geschuldet sein konnten.
Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang
nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die
Beklagte unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt des § 280 I BGB über den 31.03.2009 im
Sinne
eines Auflösungsverschuldens unter Schadensersatzgesichtspunkten zur
Leistung
verpflichtet sei.
Denn die Zuerkennung eines solchen
Schadensersatzanspruchs auf Fortzahlung der
arbeitsvertraglich
geschuldeten Arbeitsvergütung abzüglich des jeweils erhaltenen und für
den Zeitraum der Arbeitsleistung bezogenen Krankengeldes, Arbeitslosengeldes
oder
Arbeitsentgeltes, führte zur Zuerkennung eines sogenannten
Endlosschadens, welcher der
deutschen Rechtsordnung insofern
allerdings fremd ist.
C)
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§
91, 92 ZPO. Entsprechend des Obsiegens bzw.
Unterliegens der Parteien im
Rechtsstreit waren die Kosten auf die Parteien zu verteilen.
Der
Streitwert war entsprechend des materiellen Interesses der Parteien am
Rechtsstreit
festzusetzen. Hierbei hat die erkennende Kammer den Antrag
zu Ziffer 1. mit einem Betrag
von 80.000,00 €, den Antrag zu Ziffer 2.
mit einem Betrag von 4.000,00 € und schließlich den
Antrag zu Ziffer 3.
in der Höhe des mit diesem verfolgten Bruttoarbeitslohns abzüglich des
hierauf gezahlten Arbeitslosengeldes bewertet.
Rechtsmittelbelehrung
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